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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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bemerkenswerth ist aus dieser Entscheidung nur noch die Stell« .. / . ' . ,/Nur insofern, als von dem Handwerkervereine Blatt 7d bemerkt worden ist, daß, soviel ihm bekannt, die übrigen Gewerbevcreine an dem schriftlichen Verkehr unter einander noch nicht gehindert worden seien/ will „ die königliche Kreisdirection nicht unerwähnt lassen, daß, soweit sie von einem solchen Verkehr speciesse Kenntniß erhalten, auch anderen Gewerbevereinen ein diesfallsiges Verbot gleichzeitig mit dem an den Handwerkerverein zu Chemnitz erlassenen zugegangen ist, ganz, abgesehen davon, daß, den zeitherigen Wahrnehmungen zufolge, der frag- ätlch auf andere Gebiete. Die Begründung der hiesigen, jetzt so blühenden höheren Weberschule ist sein Werk, wie auch seine zweimaligen bedeutenden Gewerbeausstellungen Zeugniß seiner Strebsamkeit geben mögen. Ueberzeugt, daß es hauptsächlich Beruf der Gewerbevereine ist, die so noth- wendige bessere Bildung des Handwerkerstandes zu beför dern, hat der ost genannte Handwerkerverein auch dahin zu wirken gesucht, daß auch in anderen, namentlich in sol chen Orten, wo noch wenig oder Nichts in dieser Beziehung für den kleinen Gewerbstand geschehen war, Gewerbever eine begründet wurden und es ist ihm gelungen, mehr als 40 solcher Vereine, sowie eine Anzahl Sonntagsschulen ins Leben zu rufen; er hat auch mehrere dieser neuen Schulen Mit Lehrmitteln nicht unbedeutend unterstützt. Nach solchen Lhatsachen und im Bewußtsein, niemals den Kreis seiner ihm naturgemäß angewiesenen Wirksam keit überschritten zu haben, hat sich der Handwerkerverein stets und gern der Hoffnung hingegeben, daß seine gemein nützigen Bestrebungen bei der vorgesetzten Regierungsbe hörde die verdiente Anerkennung finden werden. Umsomehr mußte er auf das Aeußerste überrascht sein, die Schärfe eines Gesetzes gegen sich angewendet zu sehen, welches zu verletzen seine Absicht nicht war und nicht sein konnten Die königliche hohe Kreisdirection stützt das in Frage stehende Verbot auf die Bestimmungen des Vereinsgesetzes vom 22. November 1850. Allein in diesem Gesetze heißt es auch in §. 26: daß Vereine, welche durch das Gesetz oder durch die gesetzliche Autorität begründet, oder von der Staats regierung ausdrücklich anerkannt oder bestätigt sind, von den Vorschriften in Abschnitt II im Allgemeinen ausge nommen sind. Da die Statuten des Handwerkervereins von der kö niglichen hohen Kreisdirection bestätigt sind, derselbe auch von der hohen Staatsregierung factisch anerkannt ist, in dem diese den genannten Verein seit länger als 20 Jahren für seine Sonntagsschule sehr namhaft unterstützt und außer dem zu wiederholten Malen mit demselben in unmittel baren schriftlichen Verkehr zu treten sich bewogen fand und mehrmals Gutachten von dem Vereine eingeholt hat, so hqt der Handwerkerverein niemals auch nur im Entfern testen daran gedacht, daß das fragliche Gesetz auf ihn An wendung leide- derselbe hat vielmehr.immer in dem Glau ben gelebt, daß die obige Ausnahme des Vereinsgesetzes auch sür ihn gelte. In dieser Annahme mußte der Hand- werkervercin um so mehr bestärkt werden, als der schrift liche Verkehr der sächsischen Gewerbevereine unter den Augen der Regierungsbehörde erfolgte, in den Jahresberich liche Verkehr nicht sowohl von den Gewerbevereinen an anderen Orten, als vielmehr bon dem Handwerkerverein zu'Chemnitz angeknüpft und unterhalten worden ist." Die Petenten ergriffen Rccurs an das Ministerium des Innern mittelst Eingabe vom 1. August 1860 und ohne Antwort darauf wandten sie sich an die Ständever- sammlung; sie hatten, indem sie eine Zeitlang nach einer größern Entwickelung strebten (dem CentralverbaNde) auch das verloren, was sie früher unangefochten besessen, den — allerdings meist von Chemnitz aus belebten — freien Ver kehr mit den anderen Vereinen. - Obwohl nun das Ministerium des Innern auf den ten dieser Vereine, von welchen auch die Regierungsbehör den sehr oft Kenntniß nahmen, dieses schriftlichen Verkehrs unter einander gewöhnlich ausführlich gedacht wird und dennoch niemals ein Verbot dagegen erschienen ist, wie denn auch, soviel dem Handwerkervereine bekannt ist, noch zur Stunde die übrigen sächsischen Gewerbevereine an diesem schriftlichen Verkehr keineswegs behindert werden. Auch nachdem die bei dem königlichen hohen Ministe rium des Innern unmittelbar eingereichten Statuten eines Centralvereins auf zweimaliges Ansuchen die gewünschte Be stätigung nicht erhalten hatten und in der betreffenden hohen Verordnung ausdrücklich darauf hingcwiesen worden, daß in der zeitherigen Wirksamkeit des Centralvorstandes eine Verletzung des Vereinsgesetzes zu erblicken sei, hat der Hand werkerverein nicht geglaubt, daß das gedachte Verbot sich weiter als auf die wirkliche Fortsetzung des Centralvereins erstrecken könne und hat deshalb die Gelegenheit der unver meidlichen Abrechnung mit dem verbunden gewesenen Ge werbevereine benützt, denselben über das künftige Verhalt nisi zu einander Vorschläge zu machen, welche Vorschläge dem Handwerkervereine um so weniger bedenklich erscheinen konnten, als dieselben bei einer privatlichen diesfallsigen Unterredung mit einem hochgestellten Ministerialbeamten Billigung fanden. Das gedachte Verbot umgehen zu wol len, wie die königliche hohe Kreisdirection angenommen, hat daher in der Lhat nicht in der Absicht des Hand werkervereins liegen können. Der schriftliche Verkehr, in welchem der Handwerker verein mit andern Gewerbevereinen seit seinem Bestehen ge standen, hat nie einen andern Gegenstand zum Zwecke ge habt, als: Angelegenheit d"es Vereinslebens, z. B. Ein ladungen zu Stiftungsfesten, innere Vereinssachen, sodann gewerbliche Fragen, Sonntagsschulangelegenheiten und an dere verwandte Gegenstände. Keine Angelegenheiten anderer Natur, oder gar den Gesetzen zuwiderlaufende, sind jemals Gegenstand dieses schriftlichen Verkehrs gewesen und gern ist der Handwerkerverein erbötig zum Beweise dessen der königlichen hohen Kreisdirection seine gesammten Acten vor zulegen. ° Dem angefochtenen schriftlichen Verkehre der Gewerbe vereine Sachsens ist es unzweifelhaft zum größten Lheile zuzuschreiben, daß dieselben ihre Aufgabe: Intelligenz im Gewerbestande zu verbreiten, mehr oder minder befriedigend lösen konnten, denn wie die Erfahrung.gelehrt hat, fanden die Gewerbevereine, namentlich in kleineren Orten, fast durchgängig .im Anfänge einen so unfruchtbaren Boden für ihre Bestrebungen, daß sie ohne den Rath und der Hülfe älterer Vereine erfolglos gewirkt haben würden oder gar
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