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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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Nicht verstehest! Wenn das von dem Herrn Referenten ge meint sein sollte, so will ich nur erklären, daß ich weder in Bezug auf die Erklärung dieses Berichts, noch in Bezug auf die Kammcrpraxis mich wohl schwerlich veranlaßt sehen werde, bei dem Herrn Referenten Stunden zu nehmen! (Lachen!) Referent Günther: Ich glaube wohl kaum, daß es einer speciellen Erwiderung auf die eben gehörte Bemer kung des Herrn Abg. Riedel bedarf. Der Herr Abg. Riedel weiß selbst ganz wohl, daß die Deutung, die er als möglich angegeben hat, meinen Worten keineswegs untergelegen hat. Abg. v. König: Meine Absicht ist zunächst wenig stens nur, mich gegen den zuletzt gestellten Antrag des Herrn Abg. Cichorius zu erklären. Mir scheint es doch ziemlich klar vorzuliegen, daß wir durch Annahme desselben von demjenigen wieder zurückgehen und abweichen würden, was wir durch Annahme des Gewerbegesetzes beschlossen haben. Es ist nun allerdings mehrfach gesagt worden, das Gewerbegesetz habe noch nicht Gesetzeskraft; allein wir Alle geben uns doch der Hoffnung hin, daß dasselbe unbe- Zweifelt solche erlangen werde und diese Hoffnung ist um so mehr begründet, als zu den von den Kammern beantrag ten Abänderungen bereits die Genehmigung der Staats' regierung in Aussicht gestellt ist, wie wir noch neuerlich bei Vortrag der ständischen Schrift vernommen haben. Ist nun dies aber der Fall, so erinnere ich daran, daß in Z. 7 der Geschäftsbetrieb der Agenten und Commissionare ausdrück lich als ein solcher bezeichnet worden ist, der von Concessio- mn abhängt. Es ist ferner in einem Zusatze zu H. 9 be schlossen worden: „die Staatsregierung zu ersuchen, daß sie in Betreff der Dispensation von dem Besitze der bürgerlichen Ehren rechte für Erlangung einer Concession zu Betreibung eines concessionspflichtigen Gewerbes in geeigneten Fäl len möglichst milde Grundsätze befolge." Es liegt also doch darin ganz bestimmt ausgesprochen, — denn außerdem hätte der Zusatz anders gefaßt werden müssen, — daß- die Regierung in ihren Organen auf den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte in der Regel wenigstens Rücksicht zu nehmen und nur in geeigneten Fällen von diesem Erfordernisse abzusehen habe. Es ist dann ferner ausgesprochen in dem Context von Z. 9 selbst, daß „die besonderen Bedingungen, an deren Beobachtung der Be trieb eines Concessionsgewerbes gebunden sein soll, von der Eoncessionsbehörde festzustellen sind, sofern nicht für das betreffende Gewerbe allgemeine Bedingungen durch Verordnungen, Regulative oder Ortsstatute ausge stellt worden sind". Nun, meine Herren, in allem Diesen finde ich durchaus Nichts, was noch einer gesetzlichen Regu-, lirung bedürfte- Es ist hier, wie mir scheint, durchaus kein Spielraum mehr für ein weiteres Gesetz, Die Ver hältnisse sind so geordnet, daß die Bestimmungen dqrstbex theils in das Ermessen der Behörden gelegt werden soflen^ theils durch Verordnungen, Regulative und Ortsstatute zu ordnen sind. Wenn das nun der Fall ist, so leuchtet mir nicht ein, wie der Abg. Cichorius uns jetzt einen Zusatz Vorschlägen kann, in welchem beantragt werden soll, „daß Bestimmungen in der Ausführungsverordnung zum De- Werbegesetze, welche in das Gebiet der Gesetzgebung gehören, der Ständeversammlung vorgelegt werden sol len". Es ist ja Alles geregelt, wenn wir voraussetzcn, daß das Gewerbegesetz in dieser Weise ins Leben tritt; die Be stimmungen über die Concessionen sind dann auch auf dB Agentenwesen durchaus anwendbar. Nach alledem muß ich also, weil ich keinen Zweck dafür finden kann, von der Annahme durchaus abrathen, abgesehen noch davon, daß wir an und für sich durch diesen Antrag, die Ausführungs verordnung in dieser Angelegenheit den Kammern vorzu- legen, meiner Ansicht nach gegen §. 87 der Verfassungsur kunde verstoßen würden, wo es ausdrücklich heißt, daß „die Staaksregierung die zu Vollziehung und Handhabung der Gesetze erforderlichen, sowie die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrechte fließenden Verfügungen und Verord nungen erlassen soll". Nun, meine Herren, der vorliegende Fall scheint mir nicht von so besonderer außerordentlicher Wichtigkeit, um von dieser Regel abzuweichen. Im Uebrigen will ich auf das Materielle und selbst auf/das Formelle der Sache, insoweit es die Erlassung der betreffen den Verordnung angeht, jetzt nicht nochmals zurückkommen, weil das bereits ausführlich und vielseitig besprochen wor? den ist. Ich werde mit der Deputation stimmen. Präsident Haberkorn: Der Herr Abg. Cichorius wünscht zum dritten Male zu sprechen. Will, ihm di? Kammer dies gestatten? — Gestattet. Abg. Cichorius: Nur zur Rechtfertigung meines Antrags gegen die Angriffe des letzten Redners gestatte ich mir zu bemerken, daß Inir ß. 87 dxr Verfaffungsurkunde recht wohl bekannt ist. Mein Antrag geht ausdrücklich dahin: „Daftrn in die Ausführungsverordnung Punkt? über das Agentenwesen ausgenommen werden sollten, Welche dem Gebiet der Gesetzgebung angehören." Ich habe nur diesen Fass durch meinen Antrag trcssen wollen. Was den Haupteinwurf des geehrten Abg. v. König betrifft, so ist es allerdings schlimm, daß schon jetzt von einem Factor der Gesetzgebung'hinsichtlich der Interpreta tion- eines Gesetzes Zweifel erhoben werden, was noch nicht einmal publicirt ist. - Das Factum ist aber vorhanden und läßt sich nicht wegleugnen. Ich will ganz einfach meine Auffassung geben- Ueine Auffassung ist so: Die Kammer hat allerdings nicht beschlossen, daß die Ertheilung einer Concession ganz allgemein nnabhängig sein soll von den
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