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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-05-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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ziehung durchaus nicht die Sache besser gemacht zu werden. Wenn auch die Worte beigefügt werden, daß es auf did achtungswidrige und verletzende Form vorzugsweise an komme, so sind das gerade auch Ausdrücke, die eine richter liche Interpretation verlangen; denn was eine ehrverletzende Form sei, das wird im einzelnen Falle auch Zweifeln un terliegen können. Dafür ist vernünftiges, richterliches Er messen vorauszusetzen und dafür sind die Instanzen vor handen. Ich würde aus den gegebenen Gründen für Aufnahme des Zusatzes, der in den Motiven als Hinwei sung für den Richter ganz gut ist, in das Gesetz mich durch aus nicht erklären können und auch nicht dafür, daß die Novelle aufgegeden werde s die mir nöthig scheint, wenn der Artikel 232 seinem Zwecke wirklich und vollständig ent sprechen soll. Abg. Eichorius: Die Vertheidigung der beiden letzten geehrten Sprecher hinsichtlich der Novelle Nummer V hat die Bedenken nicht zu beseitigen vermocht, die ich dagegen habe. Ich trete den Abgg. Koch und Ziesler bei in dem, was sie bemerkt haben. Mir scheint es allerdings, als wenn das neu hinzuzufügende Wort „herabwürdigende" entweder be denklich oder überflüssig sei. Bedenklich würde es sein, wenn man es in einfacher grammatischer Interpretation nehmen wollte. Dann ist „herabwürdigend" gleichbedeu tend mit „den Werth herabsetzend." Derartige Aeuße- rungen über Religionslehre, und, wie ich hinzufüge nach Artikel 232, über Religionsgebräuche, wenn sie nicht in einer strafbaren Form vorgekommen sind, sind jedenfalls nicht zu bestrafen. Es wird aber das Wort „herabwürdi gend" auch in diesem grammatischen Sinne gar nicht passen zu Artikel 232. Artikel 232 hat die Ueberschrist „Schmäh ungen in Bezug auf Religion und Cultus". Es ist in der Ueberschrist schon die verächtliche, verhöhnende Form vorgesehen. Ich glaube auch, daß dieser Sinn dem Worte gar nicht unterliegt. Das beweist der Schluß der Motiven, in welchen gesagt ist, daß der Begriff einer Herabwürdi gung eine achtungswidrige und verletzende Form bezeichne. Diese beiden Worte sind ganz gleichbedeutend mit den im Gesetz stehenden „verhöhnend und verächtlich". Es kann also eine Herabwürdigung nach den Motiven nur dann strafbar sein, wenn sie formell dem subsumirt werden könnte, was das Gesetz bezeichnet durch „verhöhnend und verächtlich." Deshalb würde sich'der Ziesler'sche Antrag wohl rechtfer tigen lassen; ich muß aber die Bedenken, die der Herr Re ferent dagegen vorbrachte, auch als vorhanden anerkennen und werde mich daher darauf beschränken, gegen die ganze Novelle zu. stimmen. Abg. vr. Arn est: Außer den Bedenken, die bereits von zwei Mitgliedern der Deputation gegen den Antrag des Abg. Zieslet'aufgestellt worden sind, geht mir aller dings noch das eine Bedenken bei, welches vom Herrn Re ferenten bereits angedeutet worden ist. Soll die vom Abg. Ziesler beantragte Einschaltung hereingenommcn werden in die Novelle Nummer V, so würde es unentschieden bleiben, ob die Worte: „der Form nach" nicht auch auf die beiden andern in Artikel 232 befindlichen Ausdrücke „verhöhnend und verächtlich" bezogen werden-sollen. Man würde viel leicht zu einem Jrrthum hingeleitet werden; denn die im Artikel 232 vorhandenen Ausdrücke „verhöhnend und ver ächtlich" sollen unbedingt das Materielle treffen. Wenn aber nun die vom Abg. Ziesler beantragten Worte voraus geschickt werden und es heißt: „der Form nach", so wird unbedingt Dunkelheit in die Bestimmung gebracht, ob die Worte: „der Form.nach" nicht auch auf „verhöhnend und verächtlich" bezogen werden können. Aus diesem Grunde könnte ich mich nicht für die Annahme des Ziesler'schen An trags aussprechen. Abg. Ziesler: Dem soeben zuletzt vom Abg. vr. Arnest ausgesprochenen Bedenken würde sofort begegnet werden, wenn hinter dem Worte „herabwürdigend" noch das. Wort „oder" beigefügt würde. Ich kann durchaus nicht zugeben, daß, wenn der Antrag, den ich gestellt habe, angenommen würde, anzunehmen wäre, als ob die Form für das Wesentlichste anzusehen sein sollte. Der Befürch tung, daß der Zusatz so ausgelegt werden könnte, wird schon durch den Beisatz „verhöhnend und verächtlich" voll ständig begegnet werden. Im klebrigen bekenne ich ganz offen, daß ich weit lieber gegen die ganze Novelle stimmen will, als für meinen eigenen Antrag. Ich sehe denselben nur als einen eventuellen an. Abg. Rüger: Der Antrag des Abg. Ziesler war jedenfalls aus dem sehr gut gemeinten Bestreben hervor gegangen, die so allgemeinen Begriffe, deren Interpretation, wie der Herr Abg. v. König schon erwähnte, dem ver nünftigen, richterlichen Ermessen anheimzugeben ist, zu prä- cisiren. Dieselbe Sachlage findet statt bei den Injurien (Artikel 235) und bei den im Artikel 127 und 128 erwähn ten Verbrechen, worauf am Schlüsse des Berichts zurück zukommen sein wird. Das Bedauerliche bei der Sache bleibt, daß man rechtsgelehrten Richtern solche Dinge zum Ermessen anheimgcgeben hat, die in präcise und positive Fassung gebracht sein sollten. Man bringt dadurch den rechtsgelehrten Richter in die Stellung eines Geschwornen, er hat nach subftctiven Gefühlen in einzelnen Fällen zu urtheilen und dies wird stets bedenklich sein. Jndeß läßt sich bei dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nach meiner Ansicht hieran Nichts ändern, wenn man nicht zu den Schwurgerichten übergehen will. Präsident Haberkorn: Begehrt noch Jemand das Wort? — Herr Commissar vr. Krug. Königl. Commissar Vr. Krug: Eine Definition des Begriffes der „Herabwürdigung" zu geben, dürfte aller- '' 297* ' "
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