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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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rücksichten um so wünschenswerther, jemehr nach dem zur Zeil noch bestehenden Civilproceßverfahren die Verfolgung von Schadenansprüchen im Rechtswege erschwert und häufig fast zur Unmöglichkeit gemacht ist. Ob das von der niedergesetzten Abschatzungscommission eingeschlagenc Würderungsverfahren das unbedingt richtige sei, vermag die Deputation selbstverständlich nicht zu be- urtheilen. Jedenfalls erscheinen zu Erreichung eines mög lichst genauen Resultates in Bezug auf das Würderungs verfahren in Zukunft etwa einzuführende Verbesserungen und Weivollständigungen nicht ausgeschlossen. Die Deputation findet jedoch nach der Art der Zusammensetzung der frag lichen Commission und nach dem ihr bei ihrer Einsetzung ertheilten, doch nur aufdie Abschätzung der Hüttenrauch schaden gerichteten Auftrage keinen Grund zu der An nahme, daß die commissarisch, festgestellten Schädentaxen ein von-den thatsächlichen Verhältnissen zu Gunsten der Petenten abweichendes Resultat herbeiführen. Mit dem selben Rechte wird von den Calamitosen die gegenteilige Behauptung aufgestellt werden können, und nach einem von dem königlichen Negierungscommissar bestätigten An fuhren der Petenten hat sogar der Vorstand der Würderungs- commission, der Amtshauptmann zu Freiberg, in seinem Berichte über das Abschätzungswerk pro 1859 versichert, daß nach seiner Ueberzeugung die wirklichen Einbußen der Beschädigten an Vieh und Viehnutzung noch erheblicher find, als sie nach der aufgestellten Schädenberechnung sich Herausstellen. Die Deputation bat vielmehr nicht-zu ver kennen vermocht, daß durch das eingeschlagene Würderungs verfahren, wonach, neben der durch die niedergesehte stän dige Commission gehandhabten fortgesetzten Controle, nur die an den Körnerfrüchten und dem Futter unmittelbar verursachten Schäden zum Gegenstände der Abschätzung gemacht werden, in der Hauptsache auch die zweite Vor aussetzung, von der die Kammer ausging, indem sie beim Landtage 1857/58 nur die Vergütung einer Quote der entstandenen Hüttenrauchschäden befürwortete, die nämlich, daß ein Theil der Verluste, bei größerer Sorgfalt Seiten der betheiligten Wirthe vermieden werden könne, ihre Erle digung zu finden scheint. Die Deputation hat sich unter diesen Umständen der Ansicht zuneigen müssen, daß ein Abzug von dem com missarisch ermittelten Schädenbetrage im Allgemeinen ge genwärtig nicht mehr vollständig gerechtfertigt erscheine, wenn schon zu Verhütung eines nicht undenkbaren Miß brauchs cs für nothwendig erachtet werden mag, daß das königliche Finanzministerium sich das Befugniß Vorbehalte, bei vorhandener besonderer Veranlassung im einzelnen Falle einen Abzug eintreten zu lassen, oder den Betheiligten auf den Rechtsweg zu verweisen. Schlägt man den Gesammtbetrag der jährlich zu ge währenden Entschädigungen nach den seitherigen Erfahrun gen, wie sie sich aus der Beilage sub ergeben, auf 10,000 Thaler an, so würde sich nach -Wegfall des Abzugs von drei Achttheilen ein Mehrbedarf von jährlich 3,750 Tha- lern Herausstellen. Nach dem oben über die Betriebsüber schüsse der Generalschmelzadministration Mitgetheilten läßt sich annehmen, daß dieser Mehrbetrag ohne wesentlich nachtheilige Rückwirkung auf den Bergbau wird übertra gen werden können. Die königliche Staatsregierung hat in der fraglichen Beziehung erklärt, . daß sie einem Anträge, den Beschädigten den Be trag der commissarisch ermittelten Schädentaxe, insoweit diese auf die durch den Hüttenrauch wirklich verursachten Schäden gerichtet ist, unverkürzt auszahlen zu lassen, sich nicht entgegenstellen, sondern auf diesen Antrag eingehen werde, mit dem Vorbehalte jedoch, daß aus dieser Er klärung keine dem Staatssiscus nachthcilige Conscquenzen in einem etwa in Zukunft anhängig werdeüden Rechts streite gezogen werden können. Dieser Vorbehalt steht mit der Anschauung der Depu tation durchaus nicht in Widerspruch, und sie nimmt da her nicht Anstand, für die Zukunft die Gewährung des vollen Betrags der commissarisch ermittelten und festgc- stellten Schäden, wiewohl mit der oben angegebenen be schränkenden Ausnahme, zu befürworten. III. Soweit die Petenten die nachträgliche Gewährung der auf die Jahre 1858 und 1859 an den ermittelten Schäden- beträgen gemachten Abzüge beantragen, hat dagegen die Deputation sich für eine Befürwortung nicht zu entscheiden vermocht, denn abgesehen davon, daß, bei einem Zurück greifen in die Vergangenheit, eine bestimmte zeitliche Grenz linie kaum aufzust'nden ist, und zu ganz unbegrenzten An sprüchen Veranlassung gegeben wird, würde die Kammer durch eine solche Ausdehnung der sub II empfohlenen Be fürwortung mit ihren früheren Anträgen in offenen Wider spruch treten; vielmehr war davon auszugehen, daß die ver änderte Sachlage, welche die Deputation zu Befürwortung der vollen Vergütung für die Zukunft vermocht hat, in der Hauptsache erst durch die gegenwärtig zur Kennrniß der Kammern gelangten Entwürfe für das neue Civilgesetz- buch und das netze Gewerbegesetz herbeigxführt worbest ist. Endlich haben auch die Beschädigten nach hem An - führen des Herrn Regierungscommkssars bei Empfangnahme der gewährten Vergütungen auf alle Ansprüche für die Ver gangenheit ausdrücklich verzichtet. IV. . Ferner finden die Petenten sich dadurch beschwert, daß ihnen die Uebertragung eines Lheils der Taxationskosten angesonnen worden ist. Nach dem Anführen des königlichen Commissars haben indeß diese von den Calamitosen über tragenen Kosten lediglich in der Honorirung der von ihnen beauftragten Sachverständigen bestanden, und schon aus dem Anführen der Petenten, daß sie im Jahre 1858 199 Thlr. 17Ngr. und im Jahre 1859 335 Thlr. I I Ngr. dergleichen Kosten zu bestreiten gehabt haben, verbunden mit den An gaben in der Beilage sub 6, wonach von der Hüttenver- waltung im Jahre 1858 639 Thlr. 10 Ngr. und im Jahre 1859 1685 Thlr. 5 Ngr. 6 Pf. Besichtigungs- und Taxationskosten verausgabt worden sind, geht hervor, daß der bei Weitem größere Theil jener Kosten von der Hütten- casse übertragen worden ist. Ich erlaube mir hierbei erläuterungsweise zu bemerken, daß der Kostenbetrag für Honorirung der Sachverständigen Seiten der Calamitosen allerdings höher gewesen sein würde, wenn nicht einer der Sachverständige» auf jede Honorirung Verzicht geleistet hätte. Die Deputation kann es dem in der Hauptsache fest zuhaltenden Standpunkte des Vergleichs nur für entsprechend
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