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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-11-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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von der Regel für begründet erachte. Für eine Abänderung des Eintritts der Mündigkeit im Allgemeinen könnte ich ich mich durchaus nicht erklären, und einen Antrag, daß in Sachsen der Termin der Mündigkeit über das bestellende Recht hinaus ausgedehnt werde, keineswegs unterstützen. Es ist nicht an der Zeit, auf die vielen Gründe gegen diese Aenderung näher einzugehen, aber den Umstand muß ich besonders herausheben, daß wir uns durch den Anschluß an Preußen gerade von anderen deutschen Staaten trennen würden. Denn außer Preußen haben nicht nur Oesterreich, sondern auch die meisten anderen deutschen Staaten, über haupt alle, die das alte Sachsenrecht als Norm anerken nen, das 21. Jahr angenommen und die Aenderung würde kein Anschließen an die Gesetzgebung anderer Staaten, son dern mehr ein Abschließen von den meisten sein. Allein als Ausnahme scheint es mir sehr wichtig, namentlich für die Uebergangsperiode aus den jetzigen Verhältnissen, für die Selbstständigkeit in Gewerbsverhältnissen ein höheres Alter einzuführen. Die Gründe dafür sind von anderen Seiten sehr genügend entwickelt worden, ich habe ihnen nichts beizufügen. Eine Bemerkung erlaube ich mir aber noch hinsichtlich eines Bedenkens, das Herr vr. Braun aufgestellt hat. Nämlich er findet es bedenklich, daß in '§. 3b nur eine allgemeine Ausnahme gemacht werde, hin sichtlich des Erbgangsrechts, nicht wegen anderer Verhält nisse. Meine Herren, das Erbgangsrecht ist aber in der That ein solches Rechtsverhältniß, das eine ganz besondere Berücksichtigung verdient. Es ist damit eine Repräsenta tion des Verstorbenen verbunden, es verschafft den Eintritt in alle seine Rechte und es ist daher auch in vieler anderer Beziehung bei der Gesetzgebung gerade diesem Verhältnisse eine besondere Rücksicht gewidmet worden. Ich mache in dieser Beziehung nur aufmerksam auf die Bestimmung in §. 22 unseres Wahlgesetzes, wo hinsichtlich des Grundbe sitzes festgesetzt ist, daß in der Regel Grundbesitz nur be rücksichtigt werde, wenn er 3 Jahre gedauert habe, es sei denn, daß der Besitzer das Grundstück ererbt habe. Da hat man auch diese Ausnahme auf das Erbgangsrecht be schränkt. Es steht also auch die Ausnahme, die noch §. 3b blos wegen des Erbgangs getroffen wird', keineswegs rsolirt. Abg. vr. Hertel: Ich hatte schon gestern erklärt, daß ich für das 24. Lebensjahr als Bedingung des selbststän digen Gewerbebetriebes sei. Ich will jetzt keineswegs die Gründe wiederholen, habe mich auch deswegen bisher des Wortes enthalten. Nur auf eine Bemerkung des geehrten Abg. Koelz wollte ich zurückkommen, insofern er nämlich meint, daß durch die zugelassene Stellvertretung das 24. Jahr und dessen Nothwendigkeit leicht umgangen werden könnte. Das mag wahr sein, aber ich halte diese Rücksicht nicht für erheblich; denn wenn Jemand in den Verhält nissen ist, daß er einen Stellvertreter bezahlen kann, so ist> die Besorgniß über sein Fortkvmmtw üicht sehr ^roß üttd! die Gefahr für das Allgemeine nicht sehr erheblich, wenn die Vorschrift wegen des 24. Lebensjahres umgangen wird. Es wird in solchen Fällen nicht einmal nöthig sein, daß ein Stellvertreter erst erworben werde; denn es wird das Dispensationsrecht durch die Gemeindebehörden dann leicht zu erlangen sein. Auch muß sich ein Stellvertreter finden und in bedenklichen Fällen, wo das Etablissement wenig Hoffnung auf Bestand hat, wird die Erlangung eines Stellvertreters schwierig sein. Deshalb wäre wohl darauf kein großes Gewicht zu legen. Abg. Koelz: Der Herr Referent irrt, wenn er glaubt, daß die Abstimmung über §. 18 für mich bedeutungslos sei, da ich doch in jedem Falle gegen die von der Depu tation beantragte Einschaltung zu §. 3 stimmen werde. Ich habe bereits ausdrücklich erklärt, daß die Frage, ob der Vorschlag der Deputation praktische Resultate hoffen lasse, für mich von Einfluß sein würde bei der Abstimmung über §. 3. Indessen da der Herr Referent, und zwar wie ich gern bekenne, nicht ohne allen Grund angedeutet hat, daß es für viele der Herren von Interesse sein dürfte, bevor sie über Z. 18 abstimmen, zu wissen, wie sich die Kammer über §. 3 entscheide, so will ich die Discussion nicht ver längern und meinen Antrag zurückziehen. Ich werde natür lich nunmehr einfach gegen den Vorschlag zu §. 3 stimmen. Noch eine Bemerkung will ich mir gestatten in Bezug auf einen Moment, welcher im Verlaufe der Discussion be rührt, aber nicht widerlegt worden ist. Man beruft sich auf die preußische Gesetzgebung, nach welcher das 24. Lebens jahr als Bedingung für das Recht zum selbstständigen Ge werbebetrieb erfordert werde. Das ist allerdings richtig; vergessen wir aber nicht, daß nach preußischem Rechte über haupt die Mündigkeit und Dispositionsfähigkeit allererst mit demselben Alter eintritt. Die preußische Gesetzgebung befindet sich mithin in vollständiger Uebereinstimmung, wäh rend die unsrige inconsequenc wird, das Recht zum selbst ständigen Gewerbebetrieb an das 24. Lebensjahr zu binden, während wir außerdem das 21. Jahr zur Begründung der vollsten Dispositionsfähigkeit für ausreichend erachten. Der Abg. vr. Arnest äußerte, es könne mit Leichtigkeit Z. 3b wieder aus dem Gesetze herausgenommen werden, falls die Beschränkung künftig dann unnöthig erscheine. Ich ent gegne darauf, daß, so lange durch Feststellung des 24. Lebens jahres als Bedingung für Zulassung zum selbstständigen Gewerbebetrieb eine Abweichung von der sonstigen Gesetz gebung in Betreff der Dispositionsfähigkeit herbeigeführt wird, es überhaupt empfehlenswerther sein dürfte, den §. 3b aus dem Gesetz Hinwegzulassen, bis jener Unterschied ein mal schwindet; sie dann erst nach Befinden in das Gesetz aufzunehmen, scheint mir mindestens ebenso leicht, als sie später auszuscheiden,'aber jedenfalls rationesse^üM^cEs- ^Mg' H' o'ffck W M M^ist-chb^itI'Ä^Mb'sö'Aelfüch
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