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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-11-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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Res. vr. Hertel: Das allerhöchste Decret, welches gedruckt in Ihren Händen sich befindet, lautet wie folgt: Seine Königliche Majestät lassen den getreuen Ständen den Entwurf zu einem Gesetze über Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 nebst den dazu gehörigen Motiven zur verfassungsmäßigen Berathung zugchcn und sehen deren Erklärung darauf in Huld und Gnaden entgegen. Dresden, am 6. November 1860. Johann. (s,. 8.) . Richard Freiherr von Friesen. Entwurf eines Gesetzes, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc., haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stande beschlossen, §. 6 des Gesetzes vom 5. Mai.1851 eine Ergänzung und theilweife Abänderung der §§. 89,96, 98, 102, 103, 104 und 105 der Verfässungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend, hierdurch aufzuheben und an dessen Stelle folgende Bestimmungen zu treffen. Die Motiven dazu lauten: Durch vorstehenden Gesetzentwurf wird einem ständi schen Anträge entsprochen, welcher nach einer in der ständi schen Schrift, die Budgetvorlage für 1858, 1859 und 1860 betreffend, vom 6. August 1858, enthaltenen vorläufigen Anzeige bei der letzten ordentlichen Ständevcrsammlung beschlossen worden ist, aber mit Rücksicht auf § 152 der Verfässungsurkunde noch nicht in förmlicher Weise an <se. Königliche Majestät gebracht werden konnte. ' Obschon kein Zweifel darüber obwalten kann, daß die Staatsregierung bei der zeitherigen Erlassung provisorischer Steuerausschreiben ohne besondere, jedesmalige ständische Zustimmung sich lediglich eines auf Grund von H. 6 des Gesetzes vom 5- Mai 1851 ihr zustehenden Rechtes bedient hat, so haben doch auch die Rücksichten nicht verkannt wer den mögen, welche der Ständeversammlung eine Abände rung jener gesetzlichen Vorschrift wünschenswert!) machen. Es hat daher thunlich und zur Abkürzung der Sache angemessen erschienen, schon jetzt den ^fraglichen Gesetzent wurf vorzulegen, der einer speciellen Motivirung um so weniger bedarf, als er sich dem Wortlaute des oben erwähn ten ständischen Beschlusses vollständig anschließt. Der darüber von der zweiten Deputation erstattete Be richt lautet wie folgt: Nach dem Zusammentritt des vorigen ordentlichen Landtags 1857/58 kehrte am 12. December 1857 der bereits in den Jahren 1854 und 1851 vorgekommene Fall wieder, daß, während die Kammern versammelt waren, ein provi sorisches Ausschreiben über Forterhebung der Steuern und Abgaben in dem künftigen Jahre ohne Genehmigung der Ständeversammlung erlassen wurde. Gegen die verfassungs mäßige Begründung dieses Erlasses ohne vorherige stän dische Genehmigung wurden in der Zweiten Kammer Zweifel erhoben,' und gelangte die Frage in deren achter öffentlicher Sitzung am 8. Jan. 1858 zur Verhandlung. Landt.-Mitth. von 1857/58, Zweite Kammer, I.Bd. S. 73 — 79. Hierbei nahm die hohe Staatsregierung zu Rechtfer tigung des erlassenen provisorischen Ausschreibens auf die Bestimmung des in der Ueberschrist dieses Berichtes bezeich neten Gesetzes vom 5. Mai 1851 Bezug, welche also lautet: §- 6. . Verfahren Lei verspatigter oder verzögerter Bewilligung. Geht die Bewilligungsfrist noch vor erfolgter neuer Bewilligung zu Ende, ohne daß einer der tz. 5 vorge sehenen Falle eingetreten, und ohne daß von der Staats regierung die Einberufung der Stande, oder die Vorlage des Budgets, gegen die Bestimmungen §. 3 dieses Ge setzes und §. 115 der Verfassungsurkunde verzögert wor den ist, so werden die bestehenden Steuern und Abgaben noch auf ein Jahr, vorbehältlich der Bewilligung des Ausgabebudgets, in der bisherigen Weise forterhoben. Das Budget für die Finanzperiode 1858 bis 1860 war der Ständeversammlung alsbald nach deren Eröffnung am 16. November 1857 vorgelegt worden. Da nun, so erklärte die hohe Staatsregierung, die Verhandlungen dar über vor Ablauf der mit dem 31. Decbr. 1857 zu Ende gehenden Finanzperiode voraussichtlich nicht hätte abgeschlos sen, und daher die Bewilligung der nöthigen Steuern und Abgaben vor dem Beginne der neuen Finanzpcriode von der Ständeversammlung voraussichtlich nicht hätte ausge sprochen werden können, so sei es. unabweissich gewesen, mittelst provisorischen Ausschreibens dieselben zur Fort erhebung zu bringen. Dies ohne vorher eingeholte stän dische Genehmigung zu thun, dazu habe für die Staats regierung in der obigen Gesctzbestimmung vom 5. Mai 1851 tz. 6 die Ermächtigung gelegen. Dieser Darlegung wurden jedoch in der Zweiten Kam mer mehrfache, das ständische Bewilligungsrecht auch für den vorliegenden Fall wahrende Gründe entgegengestcllt und später von der zweiten Deputation ein besonderer Bericht darüber erstattet. Landt.-Acten von 1857/58, Beilage zur IH. Abth. 3. Bd., S. 165 flg. Landt.-Mitth., Zweite Kammer, 3. Bd. S. 2482. In diesem Berichte erfolgte eine specielle Erörterung und Beleuchtung der Sachverhaltnisse, an welche als Gut achten der Deputation der Vorschlag geknüpft wurde: „im Verein mit der Ersten Kammer den Antrag an die hohe Staatsregierung zu beschließen: „es wolle dieselbe ein Gesetz vorlegen, durch welches die in §. 6 des Gesetzes vom 5. Mai 1851 der Staatsregierung unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen eingeräumte Befugniß, die be stehenden Steuern und Abgaben nach Ablauf der Bewilligungsfrist noch auf ein Jahr vorbehältlich der Bewilligung des Ausgabebudgets in der bis herigen Weise foptzuecheben, dahin modificirt und erläutert werde, daß eine solche Forterhebung ohne vorgängige ständische Zustimmung nur dann statt finden dürfe, wenn, außer dem Eintritt der in der gedachten Z. 6 ausgesprochenen Voraussetzungen, auch noch 1) der Landtag mindestens 7 Wochen vor Ablauf der Bewilligungsfrist einberufen uttd ihm als-
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