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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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-aß vom 1. Januar 1865 an das erfüllte 12. Lebensjahr als Bedingung der Zulässigkeit zur Arbeit in Werkstellen gelten soll. Das letztere Alter ist seit dem 1. Juli 1855 auch in Preußen als Grenze festgestellt und, gleich wie es das vorliegende Gesetz beabsichtigt, wurde auch dort nur nach und nach soweit hinaufgegängen, um den betreffenden Gewerbsetabliffements Zeit zu lassen, ihre Einrichtungen zu treffen. Nach dem neuen österreichischen Entwürfe dürfen dort Kinder unter 10 Jahren gar nicht, zwischen 10 und 12 Jahren nur unter Boraussetzungen und bei Arbeiten, welche der Gesundheit nicht nachtheilig sind, in größeren Gewerbeunternehmungen beschäftigt werden. In Frankreich ist eine nur, achtjährige Altersgrenze gezogen, in England dagegen dürfen Kinder unter 9 Jahren gar nicht, vom 9. bis 13. Jahre nur einen halben Tag, d. h. 5^'Stunde, in Fabriken beschäftigt werden. Die Deputation ist mit der Altersgrenze von 10, be- ziehendlich 12 Jahren, sowie auch damit, daß die letztere Beschränkung erst am 1. Januar 1865 in Kraft trete, einverstanden. Man kommt damit nach und nach auf den selben Standpunkt wie in Preußen und — falls man einen Zusatz der Deputation annimmt — im Wesentlichen auch aus den in Oesterreich. —- Es giebt unzweifelhaft Beschäf tigungen in Fabriken, bei welchen eine Anstellung vor dem 12. Jahre körperlich sehr nachtheilig wird und vor voll endetem 10. Jahre werden ziemlich alle Nachtheil bringen. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß es auch manche Beschäftigungen giebt, bei welchen die besorgten Nachtheile nicht oder nicht in demselben Grade zu erwarten sind, und um für solche nicht eine ungerechtfertigte Beschränkung ein treten zu lassen, bleibt nichts weiter übrig, als die Zulassung einer Dispensationsbefugniß für ganz unbedenkliche Fälle. — Von mehr als einer Seite wurden der Deputation die Nachtheile einer ganz ausnahmslosen Anwendung der Be stimmungen des Paragraphen für dieKinder, sowie für die Ge werbsunternehmer geschildert und die Deputation hatte nur die Wahl, hierauf gar keine Rücksicht zu nehmen oder die Alters grenze überhaupt herunter zu setzen, oder endlich eine Dis- pensativnsbefugniß für unbedenkliche Fälle anzurathen. Daß solche Fälle mehrfach vorkommen, wo das Gesetz nicht ganz paßt, weiß die Deputation, und sie hat sich demnach be stimmt, die unveränderte Annahme der Altersgrenze im Allgemeinen, aber eine Dispensationsbefugniß für unbe denkliche Fälle zu beantragen. Man wird bei Beschrän kungen in den Gewerbegesetzen in Betracht der außer ordentlichen Mannigfaltigkeit der Fälle meist zu diesem Hülfsmittel genöthigt sein, wenn man nicht in dem einen Falle nützen, in dem anderen wirklich schaden will. Oeffentliche Beschäftigungsanstalten für Kinder von dem Verbote auszunchmen, glaubte die Deputation an- rathen zu müssen, weil hierbei eine ausreichende Fürsorge für die Kinder vorausgesetzt werden muß. Der Entwurf hat für den in anderen Gesetzen ge wählten Ausdruck: „Fabriken" (in Oesterreich „größere Ge werbsunternehmungen") den von „Werkstellen gewählt, weil der erstere zu unbestimmt sei. Es ist dies wohl anzu erkennen, allein viel anders ist es mit dem Ausdrucke: „Werkstellen" auch nicht und wird der letztere in beschrän kendem Sinne aufgcfaßt, so kann damit getroffen werden, was man nicht treffen wollte. Ein Arbeitsraum, in dem ein paar Webstühle arbeiten, kann auch als Werkstelle be zeichnet werden, und wollte man für ein paar Kinder, die dabei zum Treiben oder Spulen des Garnes gebraucht werden, das Gesetz anwendeu, so würde das über den Zweck hinausgehen. Die Deputation wird sich deshalb ge> statten, zu beantragen, daß die Beschränkung nur für solche Werkstellen gelten soll, welche nach tz. 72 zu Aufstellung einer Fabrikordnung verpflichtet sind, in welchen also mehr als 20 Arbeiter ohne Unterschied des Alters und Geschlechtes beschäftigt sind. Die Arbeitszeit soll in die Tageszeit von Morgens 5 bis Abends 8 Uhr verlegt werden und höchstens 10 Stun den dauern, einschließlich einer Stunde Mittagszeit und der sonst angemessenen Ruhezeiten. Es entspricht dies im Wesentlichen den' Bestimmungen des österreichischen Ge setzes, während diejenigen des preußischen beschränkender sind und für jugendliche Arbeiter bis zum 14. Lebensjahre nur eine sechsstündige Arbeitszeit, jedoch ausschließlich der Mittags- und Mußestunden, zulassen. Die Deputation hat Bedenken getragen, die Beschrän kungen des Entwurfes noch weiter auszudehnen, weil sie für den Zweck zu genügen scheinen und man nicht uner wogen lassen kann, daß mit jeder Beschränkung der Arbeite zeit auch eine Beschränkung des Arbeitsverdienstes verfügt wird und letzterer einer Familie oft geradezu unentbehrlich oder doch die Beschränkung mit großen Entbehrungen ver knüpft ist. Die Bestimmungen rücksichtlich der Schulzeit folgen in dem nächsten Paragraphen. Das Strafmknimum von 1 Thaler für jedes in vor schriftswidriger Weise verwendete Kind hat die Deputation der Ersten Kammer namentlich für solche Fälle zu hoch be funden, wy es sich in einer Fabrik gleichzeitig um eine große Anzahl von Kindern handelt und hat deZchalb beantragt, das Minimum auf 10 Neugroschen für jedes Kind her unter zu setzen. Die unterzeichnete Deputation hat die Richtigkeit des angegebenen Grundes nicht verkennen mögen und deshalb sich dem jenseitigen Anträge angeschloffen. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, auf welche sich der weitere Inhalt des Paragraphen bezieht, insofern Den jenigen, welche nach denselben bestraft worden sind, die Beschäftigung von Kindern in ihren Werkstellen durch obrigkeitlichen Beschluß untersagt werden kann," beziehen sich auf gewisse Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, auf Verletzung der Sittlichkeit oder eine als Körperver letzung zu betrachtende, thätliche Mißhandlung. Die De putation hat nichts dagegen zu erinnern gefunden. Nach allem Vorstehenden beantragt die Deputation, im ersten Satze anstatt der Worte: „nicht in Werkstätten beschäftigt werden" zu sagen: „nicht in solchen Werkstätten beschäftigt werden, für welche der Unternehmer nach Z. 72 zu Aufstellung einer Fabrikordnung verpflichtet ist." Hiernächst würde der Satz folgen: „Oeffentliche Beschaftigungsanstalten für Kinder sind von dem Verbote ausgenommen." Hierauf würde unverändert als dritter Satz der zweite des Entwurfes zu folgen haben: „Kinder von 10 einzurechnen." Hiernach würde zu folgen haben: „Im Verordnungswege können durch das Mini sterium des Innern für einzelne Fabrikzweige, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht ganz paffen sollten, Aus nahmen und Abänderungen bestimmt werden".
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