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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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rücksichten ausgehende Behandlung zu machen, haben. Denn schon der mit dem Worte Entschädigung gemeinhin ver bundene Begriff laßt erkennen, daß der Empfang einer Entschädigung für Aufgabe eines Rechts in der Regel, nicht den v-ollen Werth, sondern nur den durch' den'Wdgfall zweifellos hervortretenden Verlust, mithin nicht die beson deren daraus fließenden Vortheilo vergüten-kann. Wird dies aber für'die meisten Falle als zutreffend anzuerkennen sein, so wird auch, bei der vorseienden Ent schädigung für aufzuhebende Verbietungsrechte diese Wahr nehmung- nicht ausbleiben, umsoweniger, als' nach/ Aus mittelung der Höhe der zu zahlenden Entschädigungen, mag sie noch so gewissenhaft und umsichtig erfolgen» für die Empfänger der Entschädigung immer noch mancher empfind ¬ liche Nachtheil sich ergeben känn, denn es witd"nicht fehlen, chaß so mancher in den Verhältnissen begründeter Umstand jden Werth, des einzelnen Verbietungsrechts-dermalen nam haft erhöht, welcher bei der Ermittelung, der Entschädigung-, nutzer allem Ansatz bleiben müß. Wendet man sich hier mach zu dem vorliegenden Gesetzentwürfe, so begegnet man zunächst drei Fragen, welche die Hauptgrundsätze des ganzen Entwurfs in sich aufnehmen;' es ist nämlich zu beantworten: ... 1) welche Verbietungsrechte Anspruch auf' Entschä-- digung haben, 2) wer die zu gewährende Entschädigung zu über nehmen, und oder wirkungslos, weil es schon lange nicht mehr die Con- currenz der Gewerbsgenossen, sondern die Concurrenz des Handels ist, welche, in Frage kömmt. Wer kann daran denken, die Zinngießer zu entschädi gen, weil trotz ihrer Zunftprivilegien die Concurrenz ande rer zu Geräthschaften beliebterer Materialien ihr Gewerbe beeinträchtigt; oder wie will man behaupten, wie?viel einer Papierfabrik, welche ein Privilegium gegen Errichtung, ande rer in einem gp'.vifscn Umkreise hat, nachdem das Bann recht für das Lu.mpenfammeln ohne Entschädigung gefallen ist, dadurch Nachtheil erwachse, daß kn ihrer Vähe eine zweite Fabrik entsteht, während beide vielleicht nicht den hundertsten Theil ihres Products innerhalb des Verbietungs- rayons absetzen. Im- Allgemeinen ist demnach gewiß davon aus- zugchen, daß gewerbliche Verbietungsrechte unter die durch tz. 31 der Verfassungsurkunde-Zeschützten'EWnt.hÄmtz- rechte nicht gehören.- Gleichwohl hat schon bishest-die vater ländische Gesetzgebung die Entschädkgungsfrage in Bezug auf solche Rechte nicht gleichförmig beantwortet. Der Bier- und Mahlzwang sind nur gxgcn eine theils vom Staate, theils von den Verpflichteten zu gewährende Entschädigung aufgehoben; dagegen hat man die sogenann ten kleinen Bannrechte ohne Entschädigung beseitigt; rück sichtlich des Cavillereibannrechts ist die Frage noch nicht entschieden, und vielfach zwar ein Billigkeitsanspruch, aber kein Äecht der Caviller auf Entschädigung dafür anerkannt worden, daß ihr Bannrecht täglich auch ohne positive Auf hebung unwirksamer und werthloser wird, während man für den Fall der positiven Beseitigung einen Entschädigungs anspruch anzuerkennen mehr geneigt gewesen ist. Ein festes leitendes Princip ist hieraus nicht abzuleiten. Geht man in dessen der Sache näher auf den Grund, so bietet sich aller dings ein, wenn auch'rechtlichnicht zweifelloser, doch thatsäch- lich nicht wegzuleugnender Unterschied dar. Es giebt nämlich Verbietungsrechte, welche über den Umfang des mit der allge meinen Innungsverfaffüng zusammenhängenden Ausschlie ßungsrechtes gegen Nichtmitglieder derJnnung—welches auch, ohne besonder/Verleihung, in gewissem Grade, wenigstens, jeder Innung zustehen-würde- und nicht als ein den Einzelnen verliehenes Recht, sondern als ein Theil der allgemeinen Gewevbeverfaffung anzusehen ist, — dadurch hinausgehen, daß sie -durch! besonder» -Verleihung entweder- den Besitzern einzelner GewerHsanlagen,..oder einzelnen Gemeinden, oder auch einer festbestimmten Zahl-gleichartiger Grwerbtreibenden an-einem-Orte zugestanden- worden- sind,- Wurzeln auch u. K- <2. Abonnement.) d idse Rechte ebenfalls ursprünglich meist-nut kN gewerblichen Rücksichten, welchen man durch solche Vergünstigungen'zü dienen hoffte, so- haben sto doch mit der Zeit einen- ganz andern Character angenommen. Wo sie- Mit dem Besitze einer gewissen Gewerbsanlage zusammenhängen, oder Mit dem Besitze eines Grundstücks (z. B- Backhauses) oder einer Verkaufsstelle (z. B. Fleischbank) verbunden waren-, du hat man sie frühzeitig schon als Pertinenzen^dcr be treffenden Realität'betrachtet; ja selbst da-, wo ein? solcher Zusammenhang nicht stattfand, ist aus dem' Besitze- einer Stelle unter der vorausbestimmten' festen Zahl der Be-i rechtsten hier und da ein vererbbares, förmlich in oommeroko befindliches Vermögensrecht geworden. Bei Errichtung der Grund- und Hypothenbücher hat man solche Rechte theils auf den Folien der betreffenden Realitäten eingetragen, theils" denselben besondere Folien gegeben und dieselben sindzuM großen Thrill mit Hypotheken' belastet.- Mäg Mali' auch" Nochssü- sehdzweifeln,' ob'dieseb'Vorgang' nicht aUf^ekneip irrthüinlichen - AllftÄffÜng' der- Natur solcher Rechte beruht habe, das must man anerkennen, dast diese-thatfächlkche'Ge staltung der Dinge eine Berücksichtigung erheischt —schön den hypothekarischen Gläubigern gegenüber, welche in gu tem Glauben an die rechtliche Natur solcher Befugnisse dargeliehen haben. Man wird also wohl picht umhin können, solchen Verbietungsrcchten, welche die oben bezeichnete Natur an genommenhaben, einen Entschädigungsanspruch einzuräumen. Der Anspruch ist aber so zu begrenzen, wie H. 1 des Ent wurfs angiebt. Denn es.ift eben nur das Verbietungs- recht, welches den Gegenstand der Entschädigung auch in solchen Fällen bilden kann, und es fällt daher letztere da von selbst weg,, wo bei der Verleihung von vornherein Vor behalten wordeN ist, dasselbe nach Maaßgabe der Umstände wieder aufzuheben oder zu schwächen, wo also eine Gewähr leistung gar nicht in Aussicht gestellt und der öffentlich- rechtliche Character der ertheilten Vergünstigung ausdrücklich gewahrt worden ist. Wohl kann man sagen- daß auch in Fällen der letztem Art die bezüglichen Rechte oder die-mit solchen verbundenen Realitäten nicht selten-mit Hypotheken belastet worden sind und daher der" oben angegebene Grund auch in solchem- Fällen für eine, Entschädigung sprechen würde. Aber aM gesehen davon, daß estdann factisch-unmöglich sein wütdch den- reellen-Werth meines solchen Rechtes zuu schätzen/ musi- man sich auch dagegen'erklären, daß eine? VekpflichtüngBe- stehe für alle Fälle, wo irgend eim nachndew Stande-der - 7S
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