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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Beilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für 1861/63.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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holung ministerieller Genehmigung oder ohne solche an die Oberbaudirection bringen sollen. Zu 9 und 10. Während cs den nach Punkt 6 von der allgemeinen Hochbauorganisation ausgenommencn Ver waltungszweigen unbenommen bleiben soll, auch für ihre Zwecke die Mitwirkung der Oberbaubehörde, namentlich in wichtigeren Fällen Und abgesehen von der Bauausführung selbst, in Anspruch zu nehmen, wie dies denn namentlich schon zeither, z. B. hinsichtlich der Hochbauten bei den Staatseisenbahnen, mit dem dermaligen Organe der allge meinen Hochbauverwaltung mehrfach geschehen ist; so ist dagegen die Regierung darüber anfänglich in Zweifel ge wesen, ob cs rathsam und ausführbar sei, der Oberbau direction bei Communal- und Privakbauen irgend eine Be theiligung zu gestatten. In Erwägung aber, daß es, den bisherigen Wabrnehmungen zufolge, kaum ganz zu verhin dern ist, daß Gemeinden und Privatpersonen, welche be deutende Baue unternehmen wollen, sich Rath bei Denen erholen, denen sich, als vorn Staate anerkannten höheren Technikern, auch ihr Vertrauen zuwendet, sowie in Er wägung, daß es andererseits auch für den Staat von Werth äst', wenn wichtigere Communal- und Privatbaue durch den Beirath solcher Techniker unterstützt werden, welche er selbst als vorzugsweise befähigt erkannt hat, ist die Regierung zu der Ueberzeugung gelangt, daß es richtiger sei, eine Be- thciligung der Oberbaubehörde in der hier gedachten be schränkten Weise zu gestatten und zu legalisiren, dagegen abet um so fester darauf zu halten, daß eine andere und weitergcbettde Mitwirkung von Mitgliedern und Organen der Öberbaudirettivn bei Communal- und PrivatbaUcn nicht stattfinde. Daß für die zu dbrgcM-'Zwecke zu fertigen den Arbeiten, welche dem eigentlichenBerufskreise der Staats techniker nicht angehören, Seiten der Betheiligt'en eine an gemessene Vergütung gewährt werde, erscheint in der Natur der Sache begründet. Zu 12. Der bisherige Wirkungskreis der Hochbau verwaltung in Bezug auf Neu- und Reparaturbaue an Staatsgebäuden wie auf die Beaufsichtigung der letzteren Wird hierdurch auf den projectirten neuen Organismus ledig lich übertragen. Zu 13. Die Function der Baurendanten ist die jenige, in welcher sich der Organismus für die Hochbau verwaltung mit demjenigen für die Straßen- und Wasser bauverwaltung pereinigen soll, denn dasselbe Geschäft, wel- ches den obigeü Beamten bei letzterer Verwaltung obliegt, sollen didst'lben buch für düs Hochbauwesen verwalten. ,, Diese Combination, welche sich mit Rücksicht auf die Masse der in den beiderseitigen Kategorien vorkommenden Geschäfte als fühlbar aysehen läßt, empfiehlt sich auch na mentlich insofern, als die zahlreichen Dienstreisen, welche dir-Baurendanten in Beziehung auf den einen Gefchäfts- zweig zu rwhmen haben, sehr häufig zugleich für die Zwecke des anderen zu benutzen.sein werden und hierdurch ein un- nöthiger Zeit- und Kostenaufwand, welcher durch Ver- wrndung verschiedener Beamten entstehen müßte, vermieden Wirb. Auch in Ansehung-des Hochbauwesen's werden übri gens die Baüwndanten Ächt allein mit der Cassen-, Buch- und Rechnungsführung, sondern namentlich auch mit der Aufsicht über die StWsgMude find soweit nöthig mit deren Verwaltung zu beauftragen sein. Zu 14. Die speciellen Vorschriften für die materielle Behandlung der Geschäfte bei'der Oberbaudirection werden zwar selbstverständlich der dieser Behörde zu crtheilenden Dienstanweisung Vorbehalten bleiben müssen; dagegen er schien es rathsam, den hier dargelegten Grundsatz einer Ge- schäftseintheilung nach gewissen Kategorien des Bauwesens schon den gegenwärtigen allgemeinen Grund zügen einzuverleiben, weil derselbe als wesentlich für diesen Zweig der Bauverwaltung zu betrachten und vorzugsweise geeignet ist, manchen Uebelständen abzuhelfcn. Bereits oben wurde, unter Bezugnahme auf die bei den ständischen Verhandlungen über eine Reorganisation der Bauverwaltung hervorgetretenen verschiedenen und sich entgegcnstehenden Ansichten bemerkt, daß die Regierungen in Anerkennung einer gewissen Berechtigung für die beider seitigen Tendenzen, den Fall als zu einer Vereinigung der letzteren angethan halte und es ist hierauf in Gegenwärtigem zurückzukommen. So viel zuvörderst die für möglichste Conrctitration der Bauverwaltung sich aussprechende Ansicht betrifft, so dürfte solche, so weit es sich um die Vereinigung wirklich homo gener Gegenstände, wo überhaupt nur die Concentration zweckmäßig erscheint, handelt, mit der Errichtung der pro« jectirten Oberbaubehörde erreicht werden. Man glaubt je doch auch nachgewiesen zu haben, aus welchen Gründen eitle weitergchende Concentration nicht rathsam erscheinen könnte und warum namentlich auch gewisse Branchen des Hoch bauwesens eine in ihrer Natur und Beschaffenheit begrün dete Ausnahme erheischen. Als Gegensatz einer Concentration des Bauwesens in Eine Behörde stellt sich nun die ebenfalls angeregte Idee dar, jedem MiNifterialdepartement seine besondere Bauver- Maltüng zu verleihen und dasselbe hierdurch in den Stand zu setzen, die ihm beigegebcncn Techniker gerade füt feine Bedürfnisse einzuüben und dieselben unmittelbar zu beein flussen. Diese Idee hat unbedingt auch etwas Ansprechen des und läßt sich bei einer sehr ausgedehnten Staatsver waltung insofern als vollständig ausführbar denken, als da selbst eine jede der gesonderten Bauverwaltungen in der Regel volle Beschäftigung finden und daher den dafür er- -forderlichen Aufwand hinreichend lohnen wird. Verfolgt man aber jene Idee in ihren Consequenzen, so dürfte sich ergeben, daß dieselbe in ihrer Anwendung auf einen Staat von dem Umfange wie Sachsen mit einem unverhältnißmäßigen Kostcnaufwande und mit mehrfachen Unzuträglichkeiten verknüpft sein würde. Sollte jedes Mi- nisterialdepartement seine gesonderte Bauverwaltung be sitzen, — wobei es aber einer Ausscheidung der in den Grundzügen unter H. Nr. 6 benannten Verwaltungszweige immer nach wie vor bedürfte — so würde, anlangend die dabei zu verwendenden oberen und leitenden Techniker, die Zahl derselben ungefähr derjenigen gleichkommen, welche mgn sich gegenwärtig als Mitglieder der Oberbaudirection gedacht hat und daher — abgesehen davon, daß dabti diejenigen Uebelstände einträten, welche man von der Vereinigung aller technischen Beurtheilung in Einer Person zu besorgen hat, so wie davon, daß der eine solcher Techniker kaum vollständig beschäftigt, der andere aber 'mit Arbeiten über laden sein würde —zwgr hier ein Mehraufwand nicht eintreten. So viel aber die unteren technischen Organe äN- längt, denen Nicht nur die speciellen Ausführungen, sondern namentlich auch die Beaufsichtigung und Unterhaltung der vorhandenen Staatsgebäude übertragen ist; so fragt es sich zuvörderstt Sollen sich kn diese« die Arbeiten und Aufträge
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