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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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unter die einfache Majorität herunter gegangen ist. Ich glaube, der Abg. Mai kann aus praktischen Gründen sich recht wohl in diesem Punkte mit der Gesetzvorlage einver standen erklären. Was den Antrag des Abg. Cichorius be trifft, so dürfte es wohl zweckmäßig sein, wenn derselbe im Interesse der Sache diesen Antrag zurückzöge. Er ist nur geeignet, störend zu wirken und durchaus unnöthig, weil eine Menge Momente im Entwürfe enthalten sind, welche in dieser Hinsicht die Interessenten zu schützen vermögen. Nächst den verschiedenen bereits hervorgehobenen Punkten will ich nur noch auf §. 6 aufmerksam machen, wo cs heißt: „In dem Falle §. 2 unter a sind die dem Provocaten zugehörigen walzenden Grundstücke der gezwungenen Zu sammenlegung nur insoweit unterworfen, als dies die Zu- sammenlegung geschlossener Besitzungen nothwendig macht." Also auch hier ist bestimmt, daß Ausnahmen statlsin- den, wenn solche als nothwendig sich Herausstellen. Daß aber außerdem spätere Abtrennung und der Verkauf den Besitzern nach wie vor verbleibt, hat schon der Herr Präsi dent v. Cricgern dargelhan, indem sie von dem Dismem- brationsgcsetze Gebrauch machen können. Auch können sie ja sofort bei der Zusammenlegung die betreffenden Grund stücke als walzende erklären lassen und so für dieselben die desfallsigen Bestimmungen des tz. 6 in Anspruch nehmen. Was übrigens die Bedenken des Abg. vr. Hertel betrifft, so mache ich nur darauf aufmerksam, daß Baustellen vor zugsweise in der Nähe großer Städte gesucht werden, da aber wohl selten wegen der örtlichen Verhältnisse Zusam menlegungen flattfinden dürften. Ueberhaupt sind rings um große Städte herum die Grundstücke wohl meist wal zender Natur und so vertheilt und im Handelsverkehr, daß da eine Zusammenlegung wohl kaum zweckmäßig erscheinen dürfte. Uebrigens ist die Zusammenlegung keineswegs blos im Interesse der Zusammenlegenden. Ich verweise nur auf die Verhältnisse zwischen den Staaten, worin geschlossener Grundbesitz sich befindet und denjenigen, wo das Grund- cigenthum bis in die kleinsten Theile zersplittert werden kann. Wir haben diese Verhältnisse in den süddeutschen Staaten und dort ist die Folge der großen Zersplitterung, daß Wohlstand und Capital mehr und mehr schwinden, der rationelle Ackerbau mehr und mehr zu Grunde geht, das Proletariat sogar unter der ackerbautreibenden Bevöl kerung bedenklich überhand nimmt, die Auswanderungen sich häufen und die Bevölkerung selbst in ihrer Zahl eher zu rück, als vorwärts geht. Vicepräsident Dehmichen: Der geehrte Abg. Mai wird sich vielleicht beruhigt finden, wenn er seine Bedenken in einem anderen Zusammenhänge zum Paragraphen sich darstellt, wenn er z. B. den §. 2 so liest: „Der Besitzer eines Grundstücks muß sich die Zusammen legung gefallen lassen, wenn davon die Herstellung einer stets offenen Zugänglichkeit für solche Grundstücke abhängt"; II. K. (3. Abonnement.) denn darin scheint sein wesentlichstes Bedenken zu liegen. Er befürchtet, daß ein Einzelner die ganze Gemeinde zur Zusammenlegung zwingen könne; das ist aber nicht so. Es ist nur die Rede davon, daß der Besitzer eines Grund stückes sich die Zusammenlegung gefallen lassen muß, wenn dadurch eine freie Zugänglichkeit bei einem geschlossenen Grundstücke möglich wird. Damit ist aber nicht gesagt, daß die ganze Commun eine Zusammenlegung bewirken müsse. Es ist keine Provocation an die Gemeinde; aber sie wird in der Regel daraus. Es sind auf diesem Wege, wie mir bekannt ist, eine Menge freie Zusammenlegungen entstanden. Man muß die Sache sich so vergegenwärtigen, wie sie na mentlich in der Gegend, wo ich wohne, vorherrschend ist. Es mag das nicht überall der Fall sein und ich verdenke es daher Keinem, der sich nicht so ganz die Nützlichkeit einer solchen Zusammenlegung vergegenwärtigen kann. Man denke sich z. B. ein Grundstück, ich will annchmen, eine Flache von zwanzig Ackern; mitten in diesen liegt ein Grund stück von vier Ackern. Der Besitzer des letzteren kann nur zu seinem Grundstücke so -gelangen, wenn er über das 'grö ßere hinwegfährt. Fälle dieser Art sind aber in unserer Gegend, in der Gegend von Lommatzsch, Meißen, Döbeln, Nossen rc. sehr häufig. Dadurch ist der größere Grund besitzer nun in die Lage versetzt, daß er die Bestellung sei ner Felder auf keine andere Weise, als nach dem allgemein üblichen Dreifeldersystem vornehmen kann, weil er dem Be sitzer des in der Mitte seines Grundstücks liegenden Grund stücks den Zugang gewähren muß. Nun will der Besitzer des größeren Grundstückes eine bessere Wirthschaftsmethode einführen; er kann aber den Nachbar durchaus nicht dazu bestimmen, aus freien Stücken sein Grundstück, was mit ten in dem seinigen liegt, frei zu geben und an einer an deren für beide paffenden Stelle anzulegen. Diese Fälle soll nun das Gesetz treffen und ich glaube, man thut sehr recht daran. Die Praxis hat aber auch andererseits gelehrt, daß, wenn ein Grundstücksbesitzer einen solchen Antrag stellte und die Commission darauf einging, sodaß der Ein zelne, welcher ein geschlossenes Grundstück besaß, es irgend wo anders für ihn passender angelegt wurde, die Anderen zu begreifen ansingen, daß es ein Vortheil wäre und daß man sich diesen Vortheil nicht entgehen lassen dürfe und so entstand eine vollständige Zusammenlegung. Ich wiederhole und glaube nicht, daß ich auf Widerspruch stoßen werde, daß, soviel Zusammenlegungen mir bekannt worden sind und cs sind deren viele, auch nicht ein Einziger von den Betheiligten, die früher gegen die Zusammenlegung waren, nach deren Ausführung sich nicht schließlich ganz glücklich gefühlt hätte. Ich würde im Stande sein, einen Namen zu nennen von einem Grundbesitzer, wenn ich überhaupt es für passend hielte, hier Namen zu nennen, der-einzig und allein in seiner Gemeinde die Zusammenlegung'-ver hinderte. Er mußte sich- am Ende fügen-,^verkaufte sein Gut, nachdem er sich mit allen Grmeindeglievrrw veruneinigt 128
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