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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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Verjährung blos die Klage, oder auch das Recht erlösche. Gesetzt man nähme das Erste an, so würde in dem im ersten Satze des Paragraphen angegebenen Falle die Ver jährung nur die Klage, nicht auch das Recht aufheben. Die im Schlußsätze von §. 179 des bürgerlichen Gesetzbuchs erwähnten Wirkungen könnte nur eine Verjährung haben, welche nach dem Gesetzbuch begonnen hat und vollendet worden ist. Man gestattet sich, §.10 zur unveränderten Annahme zu empfehlen. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über h. 10 zu sprechen wünscht? — Da dies nicht der Fall ist, so frage ich die Kammer, ob sie auf Anrathen ihrer Deputation den Paragraph in unveränderter Weise annehmen will? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Müller: tz- 11- Hat das bürgerliche Gesetzbuch die Erfordernisse der Ersitzung oder Verjährung vermindert, so ist die Ersitzungs und Verjährungszeit, welche vor dem Zeitpunkte, mir dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, abgelaufen ist,.nach dem bis herigen Rechte, die nach dem gedachten Zeitpunkte laufende Zeit aber nach dem Gesetzbuche zu beurtheilen. Der Bericht sagt: Zu §. 11. Hat das bürgerliche Gesetzbuch die Erfordernisse der Ersitzung oder Verjährung vermindert, so liegt das Krite rium, ob die Ersitzungs- oder Verjahrungszeit, welche vor dem Zeitpunkte, mit welchem das Gesetzbuch in Kraft tritt, abgclaufen ist, nach dem neuen Rechte in die Verjährung eingerechnet werden kann, darin, ob die laufende Ersitzung oder Verjährung dem älteren Rechte entsprochen hat. Ist dieses der Fall, so hat die Einrechnung stattzufinden, im entgegengesetzten Falle hat dies zu unterbleiben. Nach dem bisherigen Rechte war — um auch zu dem vorliegenden Paragraphen ein Beispiel anzuführen — streitig, ob zur Ertinctivverjährung bona Käss erforderlich wäre. Das bürgerliche Gesetzbuch dagegen erfordert die bona liäes nicht. Setzte man nun voraus, daß nach dem bisherigen Rechte bona liäes zur Verjährung gehört hätte und wären zur Zeit, wo das Gesetzbuch in Kraft tritt, 10 Jahre abgelaufen, so würden diese Jahre nach dem bis herigen Recht, die übrige Verjährungszeit nach dem Gesetz buchs zu beurtheilen sein. Die Deputation verwendet sich für Genehmigung von 5. 11. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand über den soeben verlesenen Paragraph spricht, so frage ich die Kam mer, ob sie auf Anrathen der Deputation §. 11 geneh migt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Müller: ß. 12. Hat das bürgerliche Gesetzbuch die Erfordernisse der Ersitzung oder Verjährung vermehrt, jo kann eine Ersitzung oder Verjährung erst von dem Zeitpunkte an beginnen, mit welchem das Gesetzbuch in Kraft tritt. Der Bericht sagt: Zu §. 12. Es könnte den Anschein gewinnen, als ob in Fällen, in welchen das bürgerliche Gesetzbuch die Erfordernisse der Ersitzung oder Verjährung vermehrt hat, die vor dem Ge setze abgelaufene Zeit in die Ersitzung oder Verjährung als dann einzurechnen sein würde, wenn der in die Vergangen heit fallende Besitz den durch das Gesetz eingeführten Er fordernissen entsprochen haben sollte. Zerlegt man aber die Operation, welche der Gesetzgeber durch Vermehrung der Erfordernisse der Ersitzung oder Verjährung vorgenommen hat, in ihre einzelnen Theile, so ergiebt sich, daß derselbe eine Art der Ersitzung oder Verjährung abgeschafft und dafür eine andere eingeführt hat. Ist aber eine bisher zulässige Art der Verjährung durch das Gesetz aufgehoben, so hat die laufende Verjährung keine rechtliche Wirkung und es kann daher die durch das Gesetz eingeführte neue- Art der Verjährung erst mit der Herrschaft des neuen Ge setzes beginnen. (Vergl. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung. Neue Folge, 19. Bd., S. 114 flg.) Auch die Bestimmungen dieses Paragraphen findet man daher gerechtfertigt und wolle die hohe Kammer demselben ihre Zustimmung nicht versagen. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über den soeben vorgetragenen Paragraphen zu sprechen wünscht? — Da das nicht der Fall ist, so frage ich, ob d r'e Kammer §. 12, wie es die Deputation be antragt, unverändert annehmen will? — Einstim mig Ja. Referent Bürgermeister Müller: §. 13. Hat das bürgerliche Gesetzbuch neue Arten der Unter brechung der Ersitzung oder Verjährung eingeführt, oder bisherige UnterbreHungsarten aufgehoben, so ist die Er sitzungs- oder Verjahrungszeit, welche vor dem Zeitpunkte abgelaufen ist, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, nach dem bisherigen Rechte, die nach dem gedachten Zeitpunkte laufende aber nach dem Gesetzbuche zu beurtheilen. Der Bericht sagt: Zu §. 13. Neue Arten der Unterbrechung der Verjährung sind: die Vorschützung einer Einrede (Z. 171 des bürgerlichen Gesetzbuchs) und die gerichtliche Protestation (§. 172 des bürgerlichen Gesetzbuchs). Unter der Voraussetzung, daß die Erste Kammer einem von der Zweiten Kammer beschlossenen Zusatz zu 8. 171 des bürgerlichen Gesetzbuchs beitritt, wird die Verjährung auch dadurch unterbrochen werden, daß der Gläubiger bei dem Gericht auf Erlassung eines Zahlungsverbots antragt. §. 13 wird zur unveränderten Annahme empfohlen. Präsident v. Schönfels: Da Niemand das Wort nimmt, um über §. 13 zu sprechen, so frage ich die Kam- 327*
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