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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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läutert, gefestigt und berichtiget hat, als geschwächt und verwirrt. Ich erinnere nur an das berühmte Werk von Eichhorn, seine deutsche Staats' und Rechtsgeschicht/ die gerade in der unglückseligsten Periode Deutschlands er schien; ich erinnere ferner an v. Savigny's Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter, die nicht nur römisches Recht, sondern überhaupt die Zustände des Mittelalters und gerade des deutschen Mittelalters behandelt, Will man Gründe aufsuchcn, durch welche jenes Rechtsbewußtsein im Wolke gestört worden sein soll, so möchte ich dies in einem anderen Umstande suchen. Ich bemerke dies, ohne Vorwürfe aussprechen zu wollen, da uns wohl manchmal vorgeworfen werden könnte, man sei ungerecht gegen die Gegenwart, in welcher man lebt. Will man behaupten, daß unser Rechts bewußtsein geschwächt, erschüttert und irre gemacht worden wäre, so möchte ich dies eher einem anderen Umstande zu schreiben. Ich meine nämlich das athemlose Drängen und die Hetze in unserer deutschen Gesetzgebung, die seit 1830, also gerade seit dem dritten Jahrzehnt unseres Jahrhun derts, begonnen hat. Ich will keinen Vorwurf in diese Worte legen, ich will vielmehr gern anerkennen, daß das Verlangen nach immer neuen Gesetzen und die Bereitwil ligkeit der Regierungen in allen deutschen Staaten, immer Gesetze und immer wieder neue Gesetze zu bringen, die uns nicht zur Ruhe und Besinnung, nicht zu Athem kommen las sen, ja wohl auch ihren berechtigten Grund und ihre Ursache haben. Es ist ja gar nicht zu leugnen, daß ein gewisses Be- dürfniß vorhanden war, gewisse Zustände zu einer Festigkeit zu bringen, gewisse unhaltbare Zustände in haltbare zu ver wandeln und daß darum die Forderung nach Gesetzen, die Bewegung in der Gesetzgebung gewiß nicht völlig zu tadeln, sondern zum Lheil als berechtigt anzuerkennen war; nur daß sich dieser Drang in seinen Bestrebungen und Wegen sehr oft verirrte und irre leiten ließ. So ist es auch mit der Geschichte und mit dem Studium des Rechtes gegan gen; denn dieses Studium hat dieselben Wehen und die selben Bedürfnisse gefühlt, wie andere politische, staats- und privatrechtliche Zustände. Was folgt daraus? Nicht, daß unsere Zeit an sich nicht reif sei zur Gesetzgebung, daß sie nicht die Fähigkeit, nicht den Scharfsinn, nicht das Ge rechtigkeitsgefühl besitze, um wichtige Gesetze hervorzubringen; aber cs folgt daraus, daß unsere Zeit sich in einem ge wissen Zustande des Ueberganges und der Wiedergeburt be findet, die das Rechte noch nicht gefunden hat. Die Auf gabe unserer Zeit ist eine sehr große und sehr wichtige, es giebt gewiß noch Köpfe und Gemüther genug, die dieser Aufgabe wohl gewachsen sein dürften. Aber die Aufgabe ist noch nickt reif und noch lange nicht erfüllt, wir werden noch große und lange Kampfe zu bestehen haben, ehe wir das rechte Ziel erreichen, ehe diese Aufgabe gelöst wird. —> Aber in dieser Zeit des Ueberganges und der Wiedergeburt befinden wir uns nicht in dem ruhigen Zustande, bleibende i Gesetze niederlegen zu können. Ich sage aber darum keines- weges, daß die Zeit an sich unreif und unfähig zur Gesetz gebung sei. Ich erwähne noch einen anderen Umstand. Meine Herren, es ist schon oft über einen Umstand geklagt worden, die Klage ist aber noch nicht erschöpft, sie ist noch nicht gehörig durchschaut, die Klage nämlich, daß die po litische Gesetzgebung, die Gesetzgebung über das öffentliche Recht in das Privatrccht eingedrungen ist, daß durch Ge setze schon oft in Privatrechte eingegriffen worden ist. Das Privatrecht ist nicht mehr frei, es befindet sich so zu sagen nicht mehr in seiner jungfräulichen Reinheit, eS hat fremde Bestandtheile in sich ausgenommen und befindet sich infolge dessen in einem gewissen Zustande des Druckes. Wollen Sie hiervon ein Beispiel sehen, so hat dies vor wenig Tagen vor unseren Augen gestanden. Das ist die bekannte Seb nitzer Sache. Es sucht ein Stadtrichter oder ein Stadt rath sein Recht ex jure privsto, der eine Theil ist ex fürs privato gebunden, denn er hat einen Vertrag geschlossen; der Staat dagegen, welcher den Stadtrath vertreten und die Besoldung gewähren soll, weil ein Vertrag besteht, ver- theidigt sich und entzieht sich seiner Verbindlichkeit ex fürs publica, aus Gründen des gesetzlichen Rechtes, aus einem Gesetze. Sie sehen hier den Widerspruch, welcher aus zwei Bestandtheilen oder Quellen des Rechtes hervorgeht, eine Klage aus einem Privatrechtstitel und eine Vertheidigung aus Gründen des öffentlichen Rechtes und die Recht spre chende Behörde, das Appellationsgericht oder Oberappel lationsgericht, befindet sich in der grausamen Lage, sein Er- kcnntniß in ein und derselben Sache zwischen zwei Parteien auf beide Grundlagen stützen zu müssen. Der Stadtrath wird dem Staate gegenüber condemnirt und abgewiesen ex fürs publioo-und Seiten des Stadtrichters wird er ver klagt ex furo privato; das ist ein Umstand, der sehr zu be achten ist. Dasselbe findet statt in dem Jagdrecht, wo nach dem Gesetze von 1858 das Privatrecht mit dem öffent lichen Recht alle Tage in Collision tritt. Das ist ein Um stand von der höchsten Wichtigkeit, welcher beider Erlassung eines (Zivilgesetzbuches sehr zu beachten sein möchte. Zu den Gründen, welche mich gegen ein Civilgefetzbuch in jetziger Zeit bedenklich machen, rechne ich nicht das in sehr vielen patriotischen Gemüthern lebende Verlangen nach einem deutschen allgemeinen Gesetzbuch; ich würde diesen Wunsch ebenfalls theilen, aber ich lege ein so absolutes Gewicht darauf nicht, nämlich nach den Voraussetzungen, von denen ich überhaupt bei einem Civilgesetzbuche ausgehe. Ich kann auch nicht entscheiden, ob, wenn es einmal zu Verhandlungen über ein deutsches Civilgesctzbuch kommen sollte, dabei nun gerade das österreichische oder das preußische oder bayersche Recht zur Grundlage gewählt werden sollte. Das sind Fragen, die mich nicht interessiren, weil ich mich auf einem anderen Standpunkte befinde. Ich muß ge stehen, wenn ich, wie jeder gutgesinnte Deutsche einen Wunsch nach deutscher Einheit und nach deutscher Natio nalität habe, so wünsche ich, daß dieses Ziel aus einem
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