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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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anderen Wege erreicht werden möchte. Auf diesem Wege wird es schwerlich vollkommen erreicht werden. Ich glaube, daß ein deutsches allgemeines Gesetzbuch eben so wenig, wie jedes Provinzialgesetzbuch, die Aufgabe haben dürfe, welche dem jetzt vorliegenden Gesetzbuche gegeben wird. Ich spreche dies aus, selbst auf die Gefahr hin, wegen dieser Ansicht von Juristen und Sachkennern verurthcilt zu werden. Meine Herren, ich gebe zu, daß im (Zivilrecht eine allge meine Rechtstheorie obwalten müsse, daß man sich immer fort bestreben müsse, sich über allgemeine Rechtsnormen zu vereinigen und in (Zivilrechtssachen ein wissenschaftliches System festzustellen; aber ich habe große Bedenken und große Furcht vor einem (Zivilgesetzbuch. Erkennt ein (Zi vilgesetzbuch den Grundsatz an und stellt ihn an die Spitze, daß die Lehren, die es ertheilt, die jetzt schon feststehenden allgemeinen Rechtsnormen sind, die im Zweifelsfalle anwend bar und entscheidend sind, ohne jedoch dem statutarischen Recht, dem Provinzialrecht, dem Familienrccht, dem Her kommen- und dem Gewohnheitsrecht seine Geltung abzu sprechen, wenn sich darauf bezogen wird und wenn es be wiesen werden kann, so glaube ich, würde die Civilgesetz- gebung ihre Aufgabe erfüllen und erfüllen können. Mehr darf sie nicht und mehr kann sie nicht. Nun würde ja eine allgemeine deutsche Gesetzgebung, wenn sie wirklich zu Stande kommen könnte, die Provinzialrechte eines jeden Staates beachten und respectiren müssen, und es würde am Ende so-viel Gesetzbücher geben müssen, wie es Länder in Deutschland giebt; aber dieses Alles ist nicht uothwendig, wenn die Gesetzgebung das anerkennt, was ich eben be zeichnet habe, nämlich die Aufstellung allgemeiner Rechts normen mit Beachtung und Schonung der partikularen Rechtsverhältnisse. Ich beziehe mich auf eine Stelle im Deputationsbericht, wo gesagt wird, „das jetzige Gesetzbuch schließe sich weit enger an das bestehende Recht an, als es die früheren Entwürfe gethan hätten", und auf Seite 559: „das Bestreben, an dem bestehenden Rechte mög lichst festzuhalten, sei ein Hauptvorzug des gegenwärtigen Gesetzes". Nun, wenn aber das bestehende Recht existirt und möglichst festgehalten worden ist, wenn das gemeine Recht im Rechtsbewußtsein des Volkes so tief einge wurzelt ist, wie es früher anerkannt' wurde, so ist es ja nicht nöthig, etwas Neues zu schreiben und neue ge setzliche Bestimmungen zu geben. Die geehrte Deputation sagt an einer andern Stelle, Seite 550: „Die Bestim mungen des Rechts erfordern überall scharfe Grenzen". Darin aber liegt eben für mich das Bedenkliche und darin liegt die Beschränkung, die Beeinträchtigung der partiku laren Freiheit, der Freiheit des Rechtes in dem vorkommen den, concreten, besonders so und so vorliegenden Falle. Die scharfe Grenze ist mir eben das Gefährliche, der Jurist sucht sie auf, aber es gelingt ihm nicht und kann ihm nicht gelingen und es wäre auch nicht gut, wenn es so weit gelänge, daß jede Freiheit im Einzelnen damit ausgeschlossen würde. Ich wünschte ein aus den bestehenden Rechten, aus den bestehenden Gesetzen, es sei nun jus scriptum oder ratio scripta, wie es vorhin genannt wurde, zusammenge setztes System, welches das bestehende Recht-enthielte, mit der Erklärung, daß dies eben die allgemeinen Rechtsnormen seien, welche bei uns gegolten haben; aber dazu bedarf es meines Erachtens eines Gesetzbuches nicht. Soll ich zu einem Civilgesetzbuche meine Zustimmung geben, so gebe ich sie zu Etwas, dessen Wirkung und Tragweite ich nicht ermessen und beurtheilen kann. Ich finde mich daher, thcils wegen Mangels an Zeit, die Vorlage zu prüfen, theils aber auch wegen innerer Bedenken außer Stande, diesem Gesetze meine Zustimmung zu geben. Deshalb habe ich auch den Anträgen, welche einen Aufschub über die Entscheidung und eine spatere Wicdervorlegung des Entwurfes bezwecken, nicht beistimmen können; denn ich fürchte, ich würde mich bei der künftigen Vorlegung gerade wieder in derselben Lage befinden, wie jetzt. Was die Bemerkungen des Herrn Oberhofpredigers vr. Liebner über einige Bestimmungen des Civilgesetzbuches anlangt, welche in das protestantische Kirchenrecht und namentlich in die Bestimmungen über die Ehe eingreifen, so stimme ich ihm in der Allgemeinheit bei, muß aber freilich bekennen, daß die bürgerliche Gesetzgebung doch das Recht haben muß, zu bestimmen und zu verordnen, welche bürgerlichen Wir kungen aus einem Ehevertrage, wie aus jedem andern Rechtsverhältniß, hervorgehen sollen. Die bürgerlichen Wirkungen eines jeden Rechtsverhältnisses sind aber Sache des Staates und mithin der bürgerlichen Gesetzgebung. Die Kirche, das Christenthum, das Gewissen können etwas Anderes vorschreiben und bestimmen, können engere Grenzen ziehen, der Staat muß, wenn er auch die Rechte der Kirche anerkennt, sich doch auf seinem eigenen Gebiete bewegen. Bedauern muß ich immer wieder, daß der katholischen Kirche im Gesetzbuche ein größeres Zugeständniß gemacht wird, als der unserigen. Die Bestimmungen sind ganz natür lich in beiden Kirchen verschieden, an und für sich würde auch keine Imparität darin liegen; aber bedauern muß ich immer, daß unsere Kirche das Recht der Gesetzgebung ver loren hat und daß auch gar keine Aussicht vorhanden ist, es wieder zu erlangen. Sollte die Gerechtigkeit in der Sache genau und streng durchgeführt werden, so müßte die Kirche als solche berechtigt sein, über Fragen, die zu ihrem Ressort gehören, ihre Bestimmungen selbst geben zu kön nen. Dies ist leider nicht der Fall und wir finden hier wieder die traurige, oft bemerkte Erfahrung bestätigt, daß die lutherische Kirche sich gänzlich unter den Händen und der Herrschaft des Staates befindet und können nicht unter lassen, es zu bedauern; aber wie soll es anders werden? Noch ein einziges Wort möchte ich an die geehrte Staats regierung richten. Dieselbe wird gewiß nicht darin ihren
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