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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Allgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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Zu der Zurückziehung des Entwurfes wurde die Staats regierung durch einen doppelten Grund bestimmt. Erstens waren von verschiedenen Seiten Beurthei- lungen des Entwurfes theils im Drucke erschienen, thcils der Regierung als Handschriften zugegangen. Von den hierher gehörigen Druckschriften sind nachstehende hervorzu heben: 1) Rechtliche Bedenken zu dem Entwürfe eines bür gerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen (anonym). Leipzig, Weigel, 1853. 2) Po land, praktische Bemerkungen zum Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen. Leipzig, Jackowitz, 1853. 3) Mittermaier, Abhandlung über die neuesten Gcsetzgcbungsarbeiten auf dem Gebiete der Civilgesetzge- bung, im Archive für civilistische Praxis, Bd. 36, Seite 114 flg- 4) Roux, ein Beitrag zu der Lehre von der Collision der Gesetze, mit einem Hinblick auf die dicsfallsigen Be stimmungen im Entwürfe des bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen, in der Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung, Bd. 11, Seite 393 flg. 5) Hänel, einige Bemerkungen zu dem Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen, mit besonderer Rücksicht auf sein Verhältniß zum römi schen Rechte, in derselben Zeitschrift, Bd. 11, Seite 481 flg. 6) Unger, der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen, mit besonderer Rücksicht auf das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch. Allge meiner Theil. Dingliches Sachenrecht. Wien 1853. (Hierzu: Oesterreichische Blätter für Literatur und Kunst, 1853. Nr. 28.) 7) v. Wächter, der Entwurf eines bürgerlichen Ge setzbuches für das Königreich Sachsen. Ein Beitrag zur Beurthcilung desselben. Leipzig, B. Lauchnitz, 1853. 8) Sintenis, zur Frage von den Civilgesetzbüchern. Ein Votum. Leipzig, Fleischer 1853. 9) Arndts) die neuesten Versuche deutscher Civil- gesetzgebung und Rechtswissenschaft, in der von gedachtem Arndts, Bluntschli und Pözl herausgegebenen Zeitschrift, Bd. 1, Seite 128 flg. München, literarisch-artistische An stalt, 1853. 10) Groß, Bedenken bei einigen Bestimmungen des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für das König reich Sachsen, im Gerichtssaal, Jahrgang 5, Seite 144 flg., Jahrgang 6, Seite 72 flg. und Seite 353 flg. 11) Beschorner, ein Votum aus dem Stande der sächsischen Rechtsanwälte über den Entwurf des bürger lichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen, im Archive für civilistische Praxis, Bd. 38, Seite 160 flg. Von den der Regierung als Handschriften zugegange nen Beurtheilungen sind nachstehende zu erwähnen: 1) Bemerkungen zu dem Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen, mitgetheilt pon der großherzoglich hessischen Regierung. 2) Bemerkungen zu dem Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen und zwar 1) zum Sachenrechte Lheil 1. und II. und 2) zum Vormundschafts rechte Lheil IV. Abschnitt 2, mitgetheilt von dem königlich preußischen Staatsministerium. 3) Bemerkungen zum Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen, verfaßt von dem Justizrath Kopp, mitgetheilt von dem großherzoglich säch sischen Staatsministerium zu Gotha. 4) Bemerkungen zu dem Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen, von vr. Ignatz Graßel, k. k. Regierungsrath und ordentlichem Professor des österreichischen bürgerlichen Rechts an der k. k. Universi tät zu,Wien. 5) Bericht des Gesammtoberappellationsgerichtes zu Jena, den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen betreffend, mitgetheilt von dem herzog lich sächsischen Staatsministcrium zu Altenburg. 6) Bemerkung zu denjenigen Bestimmungen des bür gerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen, welche zunächst den Handelsstand interessiren, cingesendet von dem Handcisvorstande zu Leipzig. 7) Bemerkungen und Anträge zu dem Entwürfe des bürgerlichen Gesetzbuches in Betreff des Eherechtes, vom apostolischen Vicariate im Königreiche Sachsen. So verschiedenartig nun auch diese Beurtheilungen, je nach dem Standpunkte ihrer Verfasser, waren, so gewann doch die Negierung die Ueberzeugung, daß der Entwurf zur Publication noch nicht reif sei. In dieser Ueberzeugung wurde sie noch außerdem durch den Gang, welchen die Be- rathungen in den Zwischendeputationen nahmen, befestigt, indem man auch dort von einer gleichen Ansicht ausging, insbesondere aber durch Berücksichtigung der ausgestellten Bedenken dem Entwürfe diejenige Vollständigkeit zu geben strebte, ohne welche derselbe den an ihn mit Grund zu machenden Ansprüchen zu genügen nicht vermöchte. Indessen wurde die Regierung zu dem Beschlüsse, den Entwurf vorläufig zurückzuziehen, auch noch durch einen zweiten Umstand veranlaßt. Die thüringischen Staaten, sowie Anhalt-Dessau, hatten sich nämlich geneigt erklärt, an der Revision des Entwurfes durch Deputirte aus ihrer Mitte Theil zu nehmen und das Gesetzbuch, wie es aus den gemeinschaftlichen Berathungen hervorgehen würde, so weit thunlich unverändert in ihren Ländern ebenfalls ein zuführen. Dieses Anerbieten glaubte die Regierung nicht von der Hand weisen zu dürfen. Zunächst knüpfte sich daran der unmittelbare Nutzen, daß das Gesetzbuch zu einer größeren Vollkommenheit gebracht werden konnte, wenn an dessen Bearbeitung auch Deputirte anderer Länder Theil nahmen. Weiter erschien die Gemeinsamkeit der Gesetz gebung in mehreren benachbarten Staaten vorzüglich geeig net, das materielle Wohl dieser insoweit mit einander ver bundenen Staaten zu befördern, indem zwischen den An gehörigen der Länder, welche ein gemeinschaftliches Privat recht haben, ein weit leichterer Verkehr bestehen kann, als außerdem möglich ist. Zu alledem trat aber auch noch end lich das, allerdings mehr intellectuelle, Interesse, daß für ein (Zivilgesetzbuch, welches in einem größeren Länderkreise gilt, natürlich eine schnellere und bessere Aus- und Fort bildung zu hoffen ist, als für ein solches, welches sich auf einen kleineren Umkreis beschränkt. Der Plan, den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbu ches, unter Zuziehung der Deputirte» der angegebenen Län der, einer nochmaligen Revision zu unterwerfen, konnte erst im Jahre 1856 zur Ausführung kommen. Zu Anfänge dieses Jahres wurde von Sr. Majestät dem Könige eine außerordentliche Commission zur Revision des Entwurfes, unter dem Vorsitze des Präsidenten des Oberappellations- gerichtes, wirklichen Geheimen Rathes vr. v. Langen», nie dergesetzt, in welcher der Geheime Rath vr. Held und nach
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