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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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Mittelstädten den städtischen Obrigkeiten das Befugniß zur Paßkartenausstellüng zu ertheilen sei. Abgesehen davon, daß der deklarativen Auslegung jenes Vertrages Seiten der königlichen Staatsregierung schon darum der Vorzug gebührt, weil unter allen Umstanden die vertragschließenden Theile, zu denen jene gehört, die beste Auskunft über das richtige Verständniß der hier einschlagen den Vertragsbestimmungen zu ertheilen in der Lage sein müssen, so geht auch aus dem.Sinne, wie aus den Worten derselben so viel mit Bestimmtheit hervor, daß die Vertrags staaten sich wirklich gegenseitig verpflichtet haben, nicht allen zur Ertheilung gewöhnlicher Auslandspasse befugten Behörden das Recht zur Ausstellung von Paßkarten zu ver leihen, vielmehr unter diesen Behörden eine Auswahl mit besonderer Berücksichtigung der Garantien, welche das Interesse der öffentlichen Sicherheit erheischt, zu treffen, sowie nicht minder den übrigen betheiligten Regierungen diejenigen Behörden, welche sie zur Ertheilung von Paß karten ermächtigten, anzuzeigen. Es ist damit den betreffenden Regierungen als eine Vertragspfllcht die klar vorgezeichnet, nur einen LH eil der Paßbehörden ihres Gebietes mit dem Befugnisse zur Ertheilung von Paßkarten auszustatten und sie vermögen sich derselben einseitig und willkürlich um so weniger zu entziehen, als durch einen solchen Schritt möglicherweise das ganze Paßkarteninstitut leicht in Frage gestellt werden könnte, was wohl nicht zu wünschen ist. Denn, ob man auch auf das Paßwesen im Allgemeinen nur einen geringen Werth legen mag, so viel laßt sich nicht füglich in Abrede stellen, daß gerade jenes Institut dem Publikum insofern lieb und Werth geworden ist, als es zur Beseitigung mancher lästigen Formen des gewöhnlichen Paßwcsens, zur Erleichterung und Beförderung des Verkehrs und einfacheren Handhabung des Paß- und Fremdenwesens überhaupt nicht unwesentlich beigetragen hat und sich auch ferner, so lange nun einmal der leidige Paßzwang besteht, immerhin als vortheilhafr er weisen wird. Andererseits darf man sich aber auch auf Grund der obgcdachten Erklärungen und Zusagen Seiten der königlichen Staatsregierung, sowie nach den sonstigen allgemeinen Anzeichen wohl der Hoffnung hingeben, daß die Ergebnisse der in Aussicht gestellten Paßkartenconserenz zur baldigen Erfüllung der in der vorliegenden Petition ange regten Wünsche führen werden, wenn und soweit dieselben nicht schon früher auf anderem Wege der Verhandlung er reichbar sein sollten. Theilt nun die diesseitige Deputation die Auffassung der königlichen Staatsregierung, indem sie mit ihr der An sicht ist, daß ohne Verletzung des bestehenden Vertragsver- hälrniffes und ohne den durch dasselbe begründeten inter nationalen Beziehungen zu nahe zu treten, es nicht ohne Weiteres thunlich erscheint, alle städtische Paßpolizeibehör den zur Ausstellung von Paßkarten zu ermächtigen und daß eine solche Ausdehnung sich lediglich im Wege desfallsiger Zustimmung oder Vereinbarung der betheiligten Regierung und demgemäßer Abänderung der bezüglichen Vertragsbe stimmungen werde erzielen lassen, weicht dieselbe also hier unter von der Meinung der jenseitigen Deputation ab, so ist sie doch nicht minder mit den übrigen Ansichten der letz teren darin einverstanden, daß den Wünschen der Petenten die beachtenswerthesten Gründe zur Seite stehen und ver wendet sich daher nicht nur ebenfalls für deren möglichste Berücksichtigung innerhalb der vertragsmäßig bestehenden Grundsätze, sondern geht darin sogar noch einen Schritt weiter, wie der Beschluß der anderen Kammer, insofern als sie empfiehlt,-daß die königliche Staatsregierung selbst nicht nur bei, sondern auch unerwartet der angeregten Paßkarten- conferenz auf anderem geeigneten Wege die Möglichkeit ihrer Erfüllung für die sämmtlichen, mit den Petenten in gleicher Lage sich befindenden Stadträthe anzubahnen sich angelegen sein lassen möge. Die theils hierdurch, theils durch die obbemerkte ver schiedene Auffassung des Paßkartenvertrages bedingte Ab weichung von dem zweiten Theile des Beschlusses der Zwei ten Kammer wird demnach ausreichend erklärlich und ge rechtfertigt befunden werden. Die materielle Seite der Sache angehend, so beschränkt sich die Deputation auf folgende Bemerkungen. In der durch den Paßkartenvertrag herbeigeführten Ausschließung eines Theiles der sonst zur Ausstellung von Auslandspässen berechtigten Behörden vermag dieselbe einen praktischen Nutzen, einen Gewinn für die öffentliche Sicher heit nicht zu erblicken, ist vielmehr überzeugt, daß dadurch nach anderer Richtung hin mehrfache Nachtheile undUebel- stände hervorgerufen werden. Eine solcheAusschließungsmaaßregel trägt nämlich schon in sich selbst den Charakter einer Zurücksetzung und ist nur dazu angethan, den von ihr betroffenen Behörden in ihrem öffentlichen Ansehen Abbruch zu thun und sie verschieden^ lichen Mißdeutungen auszusetzen. Mag es wahr sein, daß — wie Seiten des königlichen Commissars in jenseitiger Deputation versichert worden ist — die Verminderung der zur Ausstellung von Paßkarten befugten Behörden keineswegs infolge eines gewissen Mißtrauens gegen die davon berührtes Stellen festgesetzt wurde, sondern lediglich in den Bestimmungen des Paß kartenvertrages ihren Grund hat, so werden doch immerhin die aus dem letzteren und insbesondere aus der Vorschrift, „daß die Auswahl unter den Paßpolizeibehörden mit beson derer Rücksicht auf die im Interesse der öffentlichen Sicher heit nöthigen Garantien erfolgen solle/' e contrario zu zie henden Schlußfolgerungen wenigstens die Annahme eines minderen Vertrauens nicht verdrängen können. Ja, dieser ungünstige Eindruck wird sicher noch dadurch verstärkt, daß die fragliche Ausschließung gegenwärtig nur allein noch eine Anzahl städtischer Paßpolizeibehörden trifft, während allen königlichen Gerichtsstellen ohne Ausnahme das Befugniß zur Ausstellung von Paßkarten eingeräumt und ausdeh nungsweise sogar bezüglich der Einwohner der fraglichen Städte, deren Obrigkeiten sonst zur Ausstellung von Paß karten befugt waren und zur Ertheilung aller anderen Reiselegitimationen es noch sind, übertragen worden ist, dergestalt also, daß hinsichtlich des Paßkartenwesens die Einwohner jener Städte ihrer unmittelbaren und sonst kompetenten Paßpolizeibehörde auffälliger Weise entzogen worden sind. Sind aber die letzteren zur Ausstellung von Pässen ins Ausland competent und befähigt, so dürfte in der Lhat Nichts entgegenstehen, ihnen ebenso die Befugniß zur Er theilung von Paßkarten — wie sie dieselbe, soviel bekannt, in zufriedenstellender Weise und ohne Gefährde für die In teressen der öffentlichen Sicherheit ja schon in der Zeit von 1841 bis 1851 ausgeübt haben — zu übertragen. Denn, wenn auch die Paßkarten hinsichtlich des weniger ausführ lichen Signalements und dadurch, daß sie der Visirung nicht unterliegen, von anderen Neiselegitimationen sich unter»
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