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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Beilage A. und B.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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sich aber in der Lage, aus den zu ihrer Verfügung gestellten Acren, auf den Wunsch der hohen Bundesversammlung jede etwa erforderlich scheinende Auskunft über die Vor gänge während des ganzen Verlaufs der Bundesintcrvention ertheilen zu können. Während nun die erste (in der Beilage 1 enthaltene) Denkschrift, betreffend die Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung in Kurhcssen, der hohen Bundesversammlung zu ihrer Kenntnißnahme übergeben ist, haben die beiden Ge sandten im Auftrage ihrer allerhöchsten Höfe, auf Grund der zweiten (in den Beilagen 2, 3 und 4 enthaltenen) Denkschrift, über die Reform der zur Zeit bestehenden kur hessischen Verfassung, welche in ihrem ersten Theile die ge schichtliche Entwickelung dieser Verfassung, im zweiten Theile eine Kritik derselben und im dritten Theile eine Begut achtung der von der kurfürstlichen Regierung vorgeschlage nen Vcrfassunosrevision enthält den Antrag gestellt: „Hohe Bundesversammlung wolle die seitherige Verfassung des Kurfürstenthums Hessen vom 5. Januar 1831, nebst den in den Jahren 1818 und 1849 dazu gegebenen Erläuterungen und daran vorgenommencn Ab änderungen und sammt dem Wahlgesetze vom 5 März 1849 vermöge der Artikel 57, 58, 61 und 26 der Wiener Schlußacte außer Wirksamkeit setzen, und die kurfürstliche Regierung kraft des Artikel XIll der Bundesacte und der Artikel 54 und 55 der Wiener Schlußacte auffordern, dem Lande eine revidirte, mit den Bundesgesetzen im Einklang stehende Verfassung zu verleihen und sich zu gleich durch die hiervon zu erstattende Anzeige derjenigen Pflicht zu entledigen, die ihr nach Artikel 27 der Schluß acte obliegt. Erst nach genügender Befolgung dieses Bundesbeschlusscs könnte die Intervention des Bundes in Kurhcssen für beendigt erklärt werden." An diesen Antrag reiht sich dann der von Oesterreich und Preußen gemachte Vorschlag: „Die hohe Bundesversammlung wolle von dem Ent würfe (welchen die kurfürstliche Regierung infolge der Aufforderung der Commissare vorgelegt und mit welchem diele sich einverstanden erklärt, siehe Beilage 5 zum Proto kolle voin 7. Januar o. I.) Kenntniß nehmen, demselben im Allgemeinen, oder falls es nöthig erachtet würde, mit einzelnen Modisicationen ihre vorläufige Billigung er theilen und im Hinblick auf die bundesmäßigen Ver pflichtungen, die sich für die kurfürstliche Regierung aus dem vorstehenden Beschlüsse ergeben, die zuversichtliche Erwartung aussprechen, daß Seine Königliche Hoheit der Kurfürst durch Verleihung dieser von Seiner Regierung bereits mit den Bundescommiffarcn verabredeten Ver fassung den definitiven Abschluß der Angelegenheit nun mehr ohne Zögerung herbeiführen werde, wobei die defi nitive Zustimmung und die förmliche Uehernahme der Garantie dieser Verfassung von Seiten des Bundes einer spätem Beschlußnahme, nach Anhörung der gut achtlichen Aeußerung der einzuberufenden Srändcversamm- lung, Vorbehalten bleibe." Von dem mit dem Protokolle der Bundesversammlung vom 7. Januar 1852 nicht abgedruckten Material sind nur zwei Stücke hier noch, besonders zu erwähnen: Zunächst der Entwurf zu einerlandständischen Geschäfts ordnung (Anlage « zu der in der Beilage 4 befindlichen Denkschrift). Sie enthält außer den Punkten, welche ihr folge der Berathung mit den Bundcscommissaren Hinweg fallen werden, keine anderen Bestimmungen, als solche, welche vorläufig und bis die nächste Ständcversammlung ihre Erklärung darüber abgegeben, vorausgesetzt, daß diese Versammlung eine wesentlich andere, als die bisherige Zu sammensetzung erhält, ohne Bedenken zur Anwendung zu bringen sind. Außerdem dürfte die Motivirung, welche die kurfürst liche Regierung zu den einzelnen Paragraphen des revidir- ten Verfassungsentwurfs gegeben hat, bei Prüfung dieser Einzelheiten eine besondere Berücksichtigung erfordern. Die ses Schriftstück befindet sich unter der Ueberschrift: „Zur Erläuterung der vorgeschlagenen Verfassungs revision" bei den Anlagen zum dritten Lheil der Denk schrift der Bundescommissare (Beilage 4). Gutachten. Bei der Wichtigkeit der vorliegenden Angelegenheit, welche die sämmtlichen höchsten und hohen Bundesregierun gen, sowie alle Mitglieder der Bundesversammlung veran lassen wird, das im Vorstehenden verzeichnete Material in seinem vollständigen Zusammenhänge zu prüfen, hat der Ausschuß geglaubt, einer nähern Berichterstattung über den Inhalt desselben sich enthalten zu sollen. Er hält cs viel mehr für seine Aufgabe, auf Grund des vorliegenden Mate rials sofort die Frage zu erörtern, ob der von den beiden hohen Regierungen von Oesterreich und Preußen jetzt ge stellte Antrag in dem bestehenden Bundesrechte gegründet ist, woran sich sodann die Beantwortung der Frage knüp fen wird, ob der gleichzeitig gemachte Vorschlag von der Beschaffenheit ist, daß die Bundesversammlung denselben zum Beschlüsse zu erheben hat. Die Lösung dieser Aufgabe macht es vor allen Dingen nöthig, die bundesrcchtliche Lage der kurhessischen Angelegen heit im Allgemeinen sich zu vergegenwärtigen. I. Es steht unbestritten fest, daß die kurfürstlich hessische Regierung bei einer aus Veranlassung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der landständischen Verfassung des Kurfürstenthums entstandenen Widersetzlich keit von Unterthanen gegen die Obrigkeit, namentlich bei Auflehnung der Behörden gegen die Anordnungen der höch sten Staatsgewalt, die verfassungsmäßigen und gesetzliche^ Mittel zur Wiederherstellung der Ordnung für erschöpft e>r- klärt und den Beistand des Bundes angerufen hat. Hieraus folgt, daß die Angelegenheit im Ganzen nach Art. 26 und 27 der Schlußacte zu beurtheilen ist, welche lauten: „Art. 26. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirk licher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßi gen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anrufr, so liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen. Svstte im letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande sein, den Aufruhr -durch eigene Kräfte zu
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