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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Beilage A. und B.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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Bundesversammlung die Gültigkeit derselben in der gesetz lich publicirten Fassung bis zur definitiven Erledigung der Verfassungsangelegenheitaufrecht zu erhalten haben. Allein es wird durch die eingeleitete Berathung zwischen der Re gierung und den Ständen letzteren Gelegenheit gegeben, wohlbegründete Rechte und Interessen zu vertreten und die Regierung auf solche Verbesserungen aufmerksam zu machen, zu deren Anregung, nach der in ständischen Kreisen zu er wartenden sachlichen und localen Detailkenntniß, eine solche Berathung vorzugsweise geeignet ist. Zugleich würde durch die eingcleirere ständische Berathung die Möglichkeit eines Übereinkommens zwischen der Regierung und den Ständen über die revidirte Verfassung gegeben sein, eine Eventua lität, die in jeder Hinsicht als wünschenswerth erscheinen muß. Sollte sie nicht eintreten, so würde bei der unab- weislichen Nothwendigkeit einer definitiven Erledigung zurückbleibender Differenzen zwischen der kurfürstlichen Regierung und der neu berufenen Ständeversammlung die Bundesversammlung in dem Falle sein, von ihrer Compe- lenz zur Einwirkung auf die Schlichtung solcher Differenzen in einer Weise Gebrauch machen zu müssen, welche geeig net wäre, ihr die nöthige Beruhigung zu verschaffen. VI. Wenn gleich der Bundesversammlung der Regel nach die Berechtigung nicht zusteht, zu verlangen, daß die Ver fassung eines einzelnen Bundesstaats unter die Garantie des Bundes gestellt werde, so ist sie doch nach dem, was hierüber sub V bemerkt ist, zu einem solchen Verlangen vollkommen berechtigt, wenn die Uebernahme der Garantie als das geeignetste Mittel erscheint, um die Bundesver sammlung über den dauernden Bestand der wieder hergc- stellten gesetzlichen Ordnung zu beruhigen. Unverkennbar aber ist in einem Lande, dessen Geschicke es zum Schauplatz eines Conflicks zwischen den im Bundesrechte gesicherten Grundsätzen der Ordnung und den extremen Consequenzen verkehrter und verderblicher Aheorien gemacht haben, wobei unvermeidlich ein Zustand der inneren Skaatscinrichrung, der vielfach in gutem Glauben als ein dauernder Rechts zustand betrachtet worden ist, tief erschüttert werden mußte, um geheilt werden zu können; unverkennbar ist in einem solchen Lande vor allen Dingen nöthig, die Rückkehr einer ähnlichen Erschütterung für die Zukunft zu verhindern. Nach Maaßgabe des Art. 60 der Schlußacte wird demnach die Uebernahme der Garantie für die revidirte kurhessische Verfassung der Bundesversammlung die Befugniß gewäh ren, auf Anrufen der Betheiligten die Verfassung aufrecht zu erhalten und die über Auslegung oder Anwendung der selben entstandenen Irrungen durch göttliche Vermittelung oder compromissarische Entscheidung beizulcgen. Die kur fürstliche Regierung hat überdies, den Bundescommissaren gegenüber, ihren Wunsch, die Bundesgarantie demnächst nachzusuchen, ausgesprochen und da die eventuelle Gewäh rung eines solchen Antrags von Seiten der Bundesver sammlung jedenfalls die Nachweisung voraussetzt, daß die Becheiligren mit der revidirten Verfassung einverstanden oder doch, daß die etwa zurückgebliebenen Differenzpunkte an competenter Stelle ordnungsmäßig und definitiv erledigt find, so liegt hierin eine Bestätigung der Nothwendigkeit, daß die hohe Bundesversammlung ihre Billigung der in Kurhessen nunmehr einzuführenden revidirten Verfassung auf die in der Aufforderung zur Verleihung dieser Verfas sung liegenden Erklärung, daß dieselbe ihrem allgemeinen Charakter und wesentlichen Inhalte nach den Bundes gesetzen entspreche, für jetzt beschränke und im Uebrigen ihre definitive Entschließung bis nach statlgehabter Anhörung der nach dieser Verfassung einzuberufenden Standeversamm- lung sich vorbehalte. Die bisherige Erörterung hat zu einem Resultate ge führt, welches mit den Vorschlägen der bisher mit der Lei tung dieser Angelegenheit betrauten Organe des Bundes im Wesentlichen übereinstimmt. In der Beilage 4 (S. 93 und 94 des Protokolls) haben die Bnndcscommissare die Gründe sowohl, als die Rücksichten zusammengcstellt, welche dafür sprechen, daß die Bundesversammlung zwar ihre vorläufige Zustimmung zur Einführung der revidirten Verfassung ertheile, ihre definitive Entscheidung aber, sowie die Erklärung über die Uebernahme der Garantie sich Vorbehalte, bis die auf Grund dieser vorläufig genehmigten Verfassung einzuberufende neue Ständeversammlung über dieselbe gutachtlich gehört sein werde. Insofern durch Be zeichnung der zu erwartenden ständischen Erklärung als einer „gutachtlichen" hervorgehoben werden soll, daß dieser Ständeversammlung keineswegs die Berechtigung zugcstan- den werde, das von der Bundesversammlung beschlossene Verfahren, um die Aenderung der kurhessischen Verfassung zum Abschluß zu bringen, in seiner wesentlichen Grundlage anzufcchten oder in Frage zu stellen, stimmt der Ausschuß damit vollständig überein. Dagegen glaubt er aus einem andern Gesichtspunkte der hohen Bundesversammlung die Weglassung des Wortes „gutachtlich", dessen es zur Siche rung des praktischen Erfolges jedenfalls nicht bedarf, em pfehlen zu müssen. Es könnte nämlich aus demselben ge folgert werden, als werde von Seilen der kurfürstlichen Regierung und der Bundesversammlung beabsichtigt, schlecht hin keine ständische Berechtigung im Kurfürstenthum Hessen anzucrkennen. Gleichwohl läßt sich die Möglichkeit nicht verkennen, daß dergleichen Berechtigungen theils auf früheren Grundlagen, deren Herstellung und Belebung jetzt beabsich tigt wird, theils selbst aus der Verfassung vom 5. Januar 183l, insofern einzelne Bestimmungen derselben weder direct noch indirect, als dem Bundesrechte widerstreitend zu betrachten sind, von der neuen Ständeversammlung nachgewicsen werden können und da der Art. 55 der Schluß acte vorschreibt, daß bei Ordnung der Verfassungen sowohl die früherhin gesetzlich bestandenen ständischen Rechte, als die gegenwärlig obwaltenden Verhältnisse, berücksichtigt werden sollen, so wird eine solche Wortfassung, welche nach keiner Seite hin präjudicirt, jedenfalls unbedenk- lich sein. Wenn nun auch die Einzelheiten der revidirten Ver fassung für jetzt noch nicht zur Berathung der hohen Bun desversammlung zu bringen sind, so hält doch der Ausschuß dafür, daß die folgenden Punkte schon jetzt einer nähern Erwägung bedürfen: 1) Es ist eine Verschiedenheit der Ansicht zwischen der kurfürstlichen Regierung und den Bundescommissaren darüber zurückgeblieben, ob die Residenzstadt Kassel einen Abgeordneten, wie in der revidirten Verfassung beabsichtigt ist oder zwei Abgeordnete, wie die Ver fassung vom 5. Januar 183l vorschreibt, in die künftige Ständeversammlung zu senden habe. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß, dieser Differenzpunkt, über welchen bereits historische Erörterungen statt gefunden haben, von der Beschaffenheit sei, daß die
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