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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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nicht gut und rathsam sein dürfte, Gesetze wie das Heimath- gesetz ohne Notd und häufig zu ändern, weil hierdurch das bestehende Recht schwankend gemacht, insbesondere aber durch Annahme des von den Petenten vorgcschlagcncn Grund satzes eine Inkonsequenz in das Gesetz selbst hineinkommen und das Grundprincip desselben alterirt werden würde. Die im vorgetragenen Berichte erwähnten anderen Gründe «üb 2 und 3 sind mehr adminiculirendc. Uebrigcns erlaube ich mir annoch zu bemerken, daß der Herr königliche Com- missar bei der Debatte in der jenseitigen Kammer über die sen Gegenstand sich unter Anderm dahin ausgesprochen hat, daß die Bestimmung in §. 10 des Heimathgesetzes, um die cs sich hier handelt, ganz im Interesse der Gemeinden aus genommen worden sei und zwar deshalb, um sie dafür zu schützen, daß nicht auch die Kinder solcher Mütter, welche blos einen vorübergehenden, zufälligen Aufenthalt am Orte haben, daselbst das Heimathrecht erlangen. Die Bestimmung sichere sie also gegen die Gefahr, welcher sie durch eine derartige Geburt außerdem ausgesetzt sein wür den. Uebrigens hätten sich jetzt die Grundsätze über die Anwendung des §. 10 bei den entscheidenden Behörden so weit festgestellt, daß Zweifel darüber und wechselnde Ent scheidungen verhältnißmäßig weniger vorkämen, als es An fangs der Fall gewesen sei und es würden sich daher in folge dessen die Wünsche der Petenten, wenn auch auf einem andern Wege, ohnedies erledigen. Die Zweite Kam mer hat den Deputationsantrag: „Die Petition der Gemeinde Lawalde und 42 an derer Gemeinden um Abänderung des Z. 10 des Hei mathgesetzes auf sich beruhen zu lassen", einstimmig angenommen und die vierte Deputation Ihrer Kammer räth an, daß Sie ebenfalls dem Beschlüsse der Zweiten Kammer beitreten mögen. Präsident v. Schönfels: Es wäre nun die Diskus sion über den eben vorgetragenen Bericht zu eröffnen. Ich habe zu erwarten, ob Jemand das Wort verlangt? — Herr Freiherr v. Schönberg! Freiherr v. Schönberg-Bibran: Ich erkläre mich mit dem Schlußantrage unserer Deputation ganz einver standen und hebe hierbei nur hervor, daß meiner Ansicht nach das Hauptprincip des ganzen Gesetzes von 1834 in §. 8 zu ruhen scheint, wo es unter b heißt: daß der Ge burtsort die Heimathangehürigkeic zu entscheiden habe. Wenn ich mir das Wort erbeten habe, so geschieht es nur, um auf zwei Paragraphen besonders mein Augenmerk zu richten, die bei der Dehnbarkeit, die dieselben in sich ent halten, mitunter von den Behörden auf eine Weise inter pretier werden, daß diese Interpretation zugleich eine Milde, zugleich aber auch eine große Härte für die einzelnen Ge meinden in sich faßt; ich meine ß. 21 und ß. 22. Hiernach soll den Behörden anheim gegeben werden, daß Personen, die heimathangehörig sind in einer Gemeinde, nicht dahin verwiesen werden, sondern, daß sie die Unterstützung, deren sie bedürftig sind, an dem Orte ihres Aufenthalts ausgezahlt erhallen sollen, der mitunter sehr weit entfernt ist von der betreffenden Gemeinde. Dies aber führt oft zu einem großen Druck für eine Gemeinde. Die Kreisdirection in Bautzen, der ich übrigens das volle Lob erthcile, die größte Fürsorge für die Provinz bei jeder Gelegenheit an den Tag gelegt zu haben, interpretirt seit einiger Zeit diese bei den Paragraphen in äußerst milder Weise; allein diese Milde scheint mir eine einseitige zu sein. Es sind mir Fälle bekannt, wo kleine Gemeinden, die Gemeinde- und Armenhäuser mit nicht unerheblichen Kosten in den besten Zustand versetzt hatten, willig waren, die betreffenden Per- soncn, die als heimathangehörig dahin gehörten, aufzu nehmen und ihnen Unterstützung zu gewähren; dennoch ent schied die Kreisdirection dahin, daß die betreffende Gemeinde die Gelduntcrstützung an den Ort sende, wo sich zeitweilig die Perlon aufhalte. Ich glaube, daß man in dieser Be ziehung nur den Wunsch aussprechcn kann, daß die Be hörden den Druck, der ja in einzelnen Fällen unleugbar infolge des Heimathgesetzes für einzelne Gemeinden entsteht, nicht dadurch erhöhen möchten, daß siedie Gelduntcrstützungen weit weg in Orte zu senden haben, wo die betreffenden Personen sich aufhalten, namentlich in neuerer Zeit, wo, wie doch wohl die Ueberzeugung ausgesprochen werden kann, die Armenhäuser sich in den einzelnen Gemeinden in einem bessern und wohnlicheren Zustande befinden, als früher, und also kein Grund vorliegen kann, die Heimathangehörigen nicht an solche Orte hinzuweisen. Referent Kammerherr v. Metz sch: Der geehrte Sprecher hat das Deputationsgutachten selbst nicht ange fochten, sondern sich damit einverstanden erklärt. Es handelt sich nun aber hier lediglich um Beleuchtung der Wünsche, die die Petenten bezüglich des §. 10 ausgesprochen haben. Wenn ich nun auch zugebe, daß das von dem ge ehrten Redner soeben Angeführte Manches für sich haben mag und es gewiß wünschenswert!) ist, daß die hohe Staats regierung Gelegenheit finden möge, cs in weitere Erwägung zu ziehen, so glaube ich, daß dies am ersten dadurch erreicht werden kann, wenn sich vielleicht der Freiherr v. Schönberg veranlaßt fände, in einer besonderen Petition seine Wünsche darzulegen. Hier handelt es sich, wie gesagt, lediglich um die Bestimmungen im §. 10 des Heimathgesetzes. Freiherr v. Schönberg-Bibran: Ich halte die Oeffentlichkeit zu Vielem nütze und ich glaube, es wird genügen, diesen speciell mir bekannten Fall hier öffentlich angeführt zu haben, damit wenigstens die Behörde davon Kenntniß nimmt. Präsident v. Schönfels: Ich muß allerdings das bestätigen, was der Herr Referent bemerkt hat. Einen
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