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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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den §.2 in der Fassung des Entwurfes, jedoch mit Weglassung der Worte: „ohne Unterbrechung" — auf der zweiten Zeile S. 641, womit der königliche Commissar sich einverstanden erklärt hatte, sowie H- 3 unverändert angenommen und ist sonach in dieser Weise den Vorschlägen der Regierung beigetreten. Die unterzeichnete Deputation vermag jedoch nicht, mehrere gewichtige Bedenken gegen den betretenen Weg zu unterdrücken. Sie sind zunächst praktischer Natur: . 1) wird durch die in §§. 2 und 3 ausgestellten Grund sätze ein für die praktische Handhabung der heimath- rechtlichen Bestimmungen außerordentlich schwierige Grundlage gegeben, die nicht selten die umfänglichsten Erörterungen vom zweifelhaftesten Resultate erheischt und eine Menge schwer zu erledigender Streitigkeiten herbeiführen wird; 2) wird in den Vorschlägen des Entwurfes keinesfalls ein allenthalben genügend sicherer Anhalt gewährt, um daran so wichtige Rechte oder Pflichten, wie aus dem Hcimathrechte folgen, knüpfen zu können; die Erwerbung und der Verlust des Heimathrechtcs wird häufig von blosen Zufälligkeiten, beziehendlich von den subjektiven Ansichten der Behörden abhän gig werden; 3) wird dadurch eine allenthalben gleichmäßige Hand habung der heimathrechtlichen Bestimmungen fast unmöglich; und endlich 4) wird eine wirkliche Gleichheit zwischen Stadt und Land in Beziehung auf die heimathrechtlichcn Be stimmungen keineswegs hergcstellt, vielmehr bleiben noch vielfach Ungleichheiten stehen. Zu Rechtfertigung .dieser Bedenken gestattet sich die Deputation Folgendes zu bemerken: Der Stützpunkt der Bestimmungen der ßß. 2 und 3 ist (abgesehen von den wenigen Fällen, wo künftig noch Gewerbsconcession erforderlich ist) der Begriff der Anmelde- pflichtigkeit des betreffenden Gewerbes. Dieser Begriff ist aber nach tz. 1 und tz. 6 des Ge werbegesetzes (bezichendlich in Verbindung mit 43 b und 48 der Städteordnung), welche man zu vergleichen bittet, ein sehr schwankender und elastischer; er fallt mit dem Begriffe eines selbständigen Gewerbebetriebes zusammen, der Begriff der Selbständigkeit selbst ist aber stets ein sehr schwer festzustellender. Dies würde an und für sich nicht viel auf sich haben, so lange es sich lediglich um die Pflicht eines Gewerbtrel benden, sein Gewerbe bei der Obrigkeit anzumelden, handelte. Selbst eine hierunter nach den gewerblichen Verhältnissen und den subjectiven Ansichten der Behörden in den einzelnen Orten oder Bezirken sich bildende verschiedene Praxis würde nicht viel zu bedeuten haben. Anders gestaltet sich aber die Sache, wenn hieran so gewichlige Rechte und Pflichten, wie das Heimathrecht, be ziehendlich die Versorgungspflicht im Verarmungsfalle, ge knüpft werden sollen. Daß z. B. nach tz. 1 des Gewerbegesetzes Gutspächter, Viehpächter, Pachtgärtner, Winzer, ferner Pachter von Kalköfen, Ziegeleien, Steinbruchsunternehmer und dergl., ferner: Lhierärzte, Hebammen, Bader, Viehschneider, Salz schänken, Fährleute, Lotteriecollecteure u^s. w., nicht zu den anmeldepflichtigen Gewerbtrcibenden gehören, dürfte wohl keinem Zweifel an sich unterliegen, sie fallen sonach nicht unter §. 2 des vorliegenden Gesetzentwurfes; sehr zweifelhaft wird aber durch §. 3 und durch die Verweisung darin auf 43 b und 48 der Städteordnung, ob sie nicht dennoch nach fünfjährigem Aufenthalt ebenfalls heimath- angehörig werden. Die oben referirte Erklärung des könig lichen Commiffars zu Z. 3 tritt zwar damit in Widerspruch, löst aber nicht die Zweifel, da nach der Städteordnung alle diese Kategorien das Bürgerrecht gewinnen müssen. Sehr schwankend und nach Umständen zweifelhaft dürfte cs sein, ob z. B. Accordunternehmer von Erdarbeiten und dergl., ebenso Weber, Kattundrucker, — (welche bekanntlich ohne Hülfe eines sogenannten Strelchkindes nicht arbeiten kön nen) — ferner alle Gewerbtreibenden, welche sich mehr oder weniger auf die Hülfe ihrer Angehörigen dabei be schränken u. s. w. (vergl. §. 6 des Gewerbegesetzes), über haupt zu den anmeldepflichtigen Gewerbtreibenden gehören. Nicht minder unsicher ist der Zeitpunkt, wenn die Anmeldepflicht eintritt, z. B. in Betreff aller gewerbtrei benden Haussöhne und Familienglieder, wenn das Familien haupt anfangt, sich vom Geschäfte zurückzuziehen und der Sohn das Gewerbe fortsetzt, oder Einer sich zunächst nur als Gewerbsgehülfe, Handarbeiter in einem Orte niederläßt, und dann erst allmälig anfängt, einen selbständigen Ge werbebetrieb zu versuchen. Außer der Anmeldung zu einem anmeldepflichtigen Ge werbe, bezichendlich Erlangung einer Concession, stellt aber der Entwurf noch als weitere Erfordernisse auf: s) den Ablauf eines fünfjährigen Zeitraumes, während welchem der betreffende Gewerbireibendc am Orte gewohnt hat und b) den fortgesetzten Betrieb des zuerst angcmeldelen oder eines anderen anmeldepflichtigen Gewerbes. Fast unanwendbar erscheinen diese Bestimmungen zu nächst auf alle im Umherziehen betriebene Gewerbe, Hau sner, wandernde Schauspieler, Schausteller von Sehens würdigkeiten und dergl. Daß hierbei nach der Erklärung des königlichen Commiffars nach dem zu ermittelnden Do- micile entschieden werden solle, reicht nicht aus, da bekannt lich Nichts schwieriger festzustellen ist, wie gerade das Do- micil bei solchen Personen. Fast nicht minder schwierig ist der jedesmalige Nach weis, daß der betreffende Gewerbtreibende während des in Frage befangenen vollen fünfjährigen Zeitraumes an dem Orte gewohnt und resp. ein anmeldepflichtiges Gewerbe fortgesetzt hat, namentlich, wenn ein Gewerbtreibender an fängt, in Abfall der Nahrung zu kommen. Die am Schluffe des Paragraphen beigefügte Präsumtion, daß im Zweifels falle die Vermuthung für die Fortsetzung sprechen solle, genügt, obschon an sich richtig, doch nicht für Hebung der entstehenden Schwierigkeiten, da in unseren Verwaltungs rechte die Erörterungsmaxime besteht und daher die betreffende Behörde gesetzlich verpflichtet ist, alle Mittel auf zusuchen, um den wahren Sachstand zu ermitteln, damit nicht durch unvollständige Erörterung der Sache nach Be finden eine Heimathzubehürigkeit einer Gemeinde aufge- bürdct werde, welcher sie in der That nicht obliegt. Also nur erst nach Erschöpfung aller Mittel würde jene Prä sumtion eintreten. Erwägt man, daß, da es auf den letzten fünfjähri gen Aufenthalt des betreffenden Individuums ankommt, m der Regel der ganze Lebenslauf desselben erörtert werden muß,
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