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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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Petition der reformirten Gemeindenozu Leipzig und Dresden als die Ansicht, der hohen Erston Kammer sich geltend ge mocht hat. Hiernach kann es den Anschein gewinnen, als habe der von Herrn Abgeordneten vr.: Hertel gestellte Antrag eine gewisse Berechtigung, insofern man nicht die Mitglieder der evangelisch-reformirten Gemeinden von der Unterrichts- eriheilung an den höheren Schulanstaltcn gänzlich aus schließen will. Wenn jedoch der unterzeichneten Deputation von dem königlichen Commiffar, mit welchem dieselbe sich über die vorliegende Angelegenheit vernommen hat, mitgetheilt wor den ist, daß ein Fäll, wie ihn der vr. Hertri'sche Antrag voraussetzt, bis jetzt noch nicht vorgekommcn sei, auch von dem Antragsteller selbst irgend welche thatfächliche Verhält nisse, welche den fraglichen Antrag als einen vorhandenen Bedürfnissen entsprechenden mvtivirten, nicht angeführt worden sind, int Gegcntheil von demselben bemerkt worden ist, dass landeskundige Beispiele vorliegen, wonach däs'Kir- chenregimcnt in der hier fraglichen Beziehung Schwierig keiten nicht gemacht habe, auch dir Deputation der Mei nung. ist, daß ein nach dem Üb. Hertel'schen Antrag zu beurtheilender Fall nicht oder doch nur äußerst selten vor kommen werde, det königliche ComMissab aber auch weiter im Einklang mit den früher bereits in der Ersten und Zweiten Kammer bei Gelegenheit der Berarhüng des §. 6 des Entwurfs der Kirchenordnung für die evangelisch- lütherische Kirche und der mehrerwähntcn Petition ab gegebenen Erklärungen wiederholt sich dahin ausgesprochen hat, daß das Kirchenregiment sich ohnehin für ermächtigt halten würde, im Sinne des ür, Hertel'schen Antrags die den Umständen entsprechende Entschließung zu fassen, die unterzeichnete Deputaten aber demKirchenrcgimcnr bei dem gegenwärtigen Stative der kirchlichen Gesetzgebung nicht das Befugniß streitig Machen zu können glaubt, in der hier fraglichen beschränkenden Weise in einzelnen geeigneten Fällen Dispensation von der Verpflichtung der Leistung des Neligionscides zu crtheilen, so hat man keinen aus reichenden Grund finden können, um sder hohen Kammer anzurathen, von ihrem früher über die vorliegende Petition gefaßten Beschlüsse abzugchen und dem von der Zweiten Kämmer angenommenen vr. Hertel'schen Anträge beizu treten; die Deputation hat sich zu einer Empfehlung des Beitritts zu dem diesfallsigen Beschlüsse der Zweiten Kam mer um so weniger entschließen können, als derselbe An spruch auf principielle Richtigkeit nicht haben dürfte, viel mehr je nach dem Standpunkte, den maw zu der vorliegen den Frage einnimmt, als zu eng oder zu weitgehend sich darstellt. Die unterzeichnete Deputation empfiehlt daher der hohen Ersten Kammer: bei dem von ihr frühbr gefaßten Beschlüsse, die Pe tition der reformirten Gemeinden zu Leipzig und Dresden auf sich beruhen zu lassen, unter Ablehnung des hierüber vvw der Zweiten Kammer gefaßten Beschlusses, stehen zu bleiben. Präsident'v. S ch ön felsr Es würde nun die Discus- sion zu eröffnen sein über den soeben vorgetragenen Bericht. Ich habe zu erwarten, ob Jemand daS-Wort verlangt? — Herr Bischof Forwerk, Bischof Former k: Nur weil, in der Zweiten Kammer bei Beralhung der vorliegenden Petition zu wiederholten Malen auch der katholischen Kirche Erwähnung geschehen, halte ich mich für verpflichtet, offen meine Ansicht in dieser Angelegenheit darzulegen. Um jedem Mißverständniß und jeder Mißdeutung vorzubeugcn, erkläre ich ausdrücklich, daß ich nach dem bestehenden Elementarvolksschulgesetze es als ganz unzweifelhaft anerkenne, daß es getrennte Consessions schulen gebe und infolge dessen halte ich auch die Anstellung von ständigen Lehrern einer andern Confession bei solchen Volksschulen für in der That unstatthaft und nicht wohl ausführbar. Was die Gymnasien und Realschulen anlangt, so erkenne ich ebenfalls bereitwillig an, daß, weil die über wiegende Mehrzahl der sie Besuchenden Evangelisch lutherische sind, eben diese Anstalten insofern nothwendig ein gewisses confessionelles Gepräge, einen gewissen con- sessivnellen Character an sich tragen. Als eigentliche höhere Confessionsschulen würden sie freilich nach meiner unmaß geblichen Meinung nur dä'nn zu betrachten sein, wenn zu erst nachgewiesen würde, was meines Wissens noch nichts geschehen, daß sie nicht-.vorherrschend aus städtischen oder Staatsmitteln, zu deren Aufbringung Alle öhn?Unlerschred der Confession beitragen, sondern aus den besonderen Kirchen fonds der einen Confession unterhalten würden. Nichts destoweniger aber, meine Herren, bin ich weit entfernt, auf den von der geehrten Deputation der Zweiten Kammer gestellten Antrag quch nur in modisicirter Weise zurückzu- kommen. Abgesehen von allem Andern müßte ich in der. Ehat fürchten, den in der jenseitigen Kammer ausgesprochenen, so erschrecklichen Besorgnissen wegen verkappter Jesuiten, wegen der Nähe des Jesuitencollegiums zu Mariaschein an der sächsischen Grenze, wegen Propaganda und Jesuitismus und deshalb nöthiger Nothwehr durch Wiederaufnahme dieses Antrags Vorschub zu leisten oder neue Nahrung zu geben. Dagegen erlaube ich mir nur eine ganz bescheidene Erwar tung auszusprechen. Wenn nun in Sachsen die höheren Unterrichtsanstalren nicht in erster Linie als Staatsanstalten, sondern als Confessionsschulen betrachtet werden und wenn infolge dessen katholische Lehrer, die sich der Philologie und Philosophie gewidmet haben, keine Aussicht auf Erlangung einer Anstellung an dsnsselben haben, wenn ferne» gegen die Heranbildung katholischer Jünglinge-auf diesen Anstalten mindestens eben dieselben'Bedenken geltend gemacht werden können, wie gegen die Anstellung irgend eines oder des andern katholischen Lehrers, so darf man doch auch wohl hoffen, daß, wenn' früher oder später in Berücksichtigung alles Dessen die Katholiken sich bemühens eine derartige Anstalt für ihre eigenen Glaubensgenossen zu gründen, dann sowohl die hohe Staatsregkerung, als die geehrten beiden Kammern nicht abgenektzt sein werden, wenigstens einen entsprechenden Zuschuß zü einer derartigen Anstall zu be willigen. S7t '
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