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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich sächsischen Armee, deren Zuständigkeit und einige damit zusammenhängende Gegenstände betreffend.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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Entwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich sächsischen Armee, deren Zuständigkeit und einige damit zusammenhängende Gegenstände betreffend. Erster Abschnitt. Bon den zu Ausübung der Militärgerichtsbar keit bestellten Behörden und deren Zuständigkeit. Erstes Capitel. Bon den Behörden. tz. 1. Ständige Untergerichte. Zu Ausübung der Militärgerichtsbarkeit bestehen, als > sich gegenseitig gleichgestellte ständige Unterbehörden, folgende Kriegsgerichte: 1) je eines für jede Linieninfanterie- und eines für die Jägerbrigade, 2) je eines für jedes Reiterregiment, 3) eines für das Artilleriecorps, einschließlich der Pion nier- und Pontonnierabtheilung, des Hauptzeug hauses und der Commifsariatstrainbrigade, f4) eines für das Cadettencorps und die Artillerieschule, 5) eines für die Festung Königstein, sowie nächstdem E) das Stabskriegsgericht zu Dresden, welches zugleich das Gouvernementsgericht bildet. 2. Zuständigkeit der Kriegsgerichte. Die Zuständigkeit der Kriegsgerichte (Z. 1) erstreckt sich zu 1, 2 und 3 über alle in den Bestandslisten der be züglichen Truppenabtheilung aufgeführten, be- ziehendlich im Felde, derselben zugewiesenen Per- sonen/mit Ausnahme jedoch des Commandapten und des Auditeurs; zu 4, über die Zöglinge des Cadettencorps und der Ar tillerieschule; zu 6, über die Festung und das zu derselben gehörige Gebiet, sowie über die nach Z. 22 Nr. 2 und 3 unter Militärgerichtsbarkeit stehenden Personen, mit Ausnahme jedoch des Commandanten und des Auditeurs; zu 6, über Diejenigen, welche, sei es im Allgemeinen oder in Bezug auf den vorliegenden besonderen Fall, der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne unter einem der in tz. 1 unter 1 bis 5 ge nannten Gerichte zu stehen, ingleichcn über die Strafarbekler der Militarstrafanstalt zu Dresden. 3- Besondere Bestimmung. Es können einzelne Kriegsgerichte mit einander derge stalt vereinigt werden, daß die Geschäfte des einen durch das Personal des anderen, obwohl für jedes besonders, mit zu verwalten sind. Auch kann die Ausübung der Gerichtsbarkeit über einen Theil eines mit einem besonderen Gerichte versehenen Lrup- penkörpers zeitweilig einem anderen Kriegsgerichte übertra gen werden. Ebenso kann einem Kriegsgerichte, vermöge Auftrags der zuständigen Oberbehörde, die Ausübung der Militär gerichtsbarkeit über einzelne, an sich einem anderen Kriegs gerichte unterworfene Militärpersonen oder gewisse Classen derselben übertragen werden, wenn solches zum Vortheil des Dienstes oder zur Vereinfachung des Geschäftsganges gereicht. §.4. Auditeure. Für jedes Kriegsgericht, soweit nicht eine Vereini gung mehrerer stattsindet, ist ein, nach eingeholter König licher Genehmigung, mit Ofsiziersrang angestellter Auditeur, unter Beigebung des erforderlichen Expeditionspersonals, bestellt. §. 5. Stellvertretung für die Auditeure. Für einen zeitweilig an der Amtsführung behinderten Auditeur wird durch das Oberkriegsgericht (vergl. §.11 fg.) ein Stellvertreter bestellt. Wenn dabei die Wahl auf eine dem Kriegsgerichtsperfonale nicht angehörige Person gerichtet werden müßte, so ist dieselbe zu einstweiliger Verwaltung des Militärrichteramtes in Eidespflicht zu nehmen. Z. 6. Blühender Stellvertreter Helm StaMrlegsgerlchte re. Für den bei dem Stabskriegsgerichte — und für jetzt zugleich bei den Z. 1 unter 3 und 4 genannten Gerichten
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