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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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MittheilAngen ü b c r d i e V c r h a n d l » n g e n des Landtag s. I. Kammer. ..M 7. Dresden, am 2O.,December 186«. Siebente öffentliche Sitzung der Ersten Kammer am II. December 1860. Inhalt: Beräthung des Entwurfs der Kirchenordnung für die evangelisch lutherische Kirche im Königreiche Sachsen. Fortsetzung der allgemeinen Beräthung.. ' MV»' Die Sitzung beginnt um 10 Uhr 20 Minuten in Ge genwart der Staatsminister Freiherr v. Friesen und vr. v.Falkenstein, sowie der königlichen Commissare Geheimen Kirchenraths vr. Hübel und Kirchenraths vr. Gilbert und in Anwesenheit von 38 Kammcrmitgliedern mit Vor lesung des über die letzte Sitzung vom Secretär Wimmer aufgenommcncn Protokolls, welches ohne Widerspruch ge nehmigt und von den Kammermitgliedern Bürgermeistern Löhr und Clauß mit vollzogen wird. Präsident v. Schönfels: Ein Registrandenvortrag kann heute nicht stattsinden aus Mangel an Stoff dazu. Ebensowenig sind Entschuldigungen eingegangen, auch sonstige Mittheilungen habe ich der geehrten Kammer nicht zu machen, wir können daher sogleich zum Gegenstände unserer heutigen Tagesordnung übergehen. Es ist dies die fortgesetzte Beräthung des Berichtes unserer Zwischen deputation über den Entwurf einer Kirchenordnung für die evangelisch-lutherische Kirche im König reich Sachsen. Ich habe den Herrn. Referenten zu er suchen,, den Rednerstuhl zu betreten, um uns weitern Ver-* trag zu gewähren. Königs. Commissar vr. Hübel: Herr Präsident ich bitte ums Wort. Der vorliegende Entwurf einer Kirchen ordnung hat bei der gestrigen Verhandlung Voss mehreren Seiten sehr lebhafte Angriffe erfahren. Er ist zum Kheil aus entgegengesetzten Gründen angegriffen worden. Von einer Seite wurde ihm zunächst der Vorwurf gemacht, daß das Verhaltniß der Kirche zum Staate darin nicht klar ' genug dargestellt worden sei. Ich glaube zu Begegnung dieses Einwurfs nur auf den dritten Paragraphen der Vor lage Hinweisen zu dürfen, in welchem das Verhältniß der Kirche zum Staates wie es , nach der gegenwärtigen Lan- -l. K. (I. Abonnement.) desverfassung besteht, hinlänglich klar dargestellt zu sein scheint. Sollte noch ein Mangel in dieser Beziehung von dem geehrten Redner darin bemerkt werden, so würde bei Beräthung dieses Paragraphen Gelegenheit geboten sein, seine Verbesserungsvorschläge vorzubringen. Wenn, er aber der Meinung ist, daß der Kirche d«;m Staate gegenüber mehr Rechte eingeräumt werden müsse, daß das weltliche Hoheitsrecht des Staates über die Kirche zu beschränken sei, dann würde freilich eine Bestimmung dieser Art nicht in diese Kirchenordnung gehören. Der geehrte Redner hat ferner'die Befugnisse zu beschrankt gefunden, welche in dem vorliegenden Entwürfe den Kirchenvorständen und der Landessynode eingeräumt worden sind. Ich würde zu tief in der Beräthung der einzelnen Paragraphen vorgreifen, wenn ich mich auf eine specielle Widerlegung dieses Vor wurfs einlassen wollte; ich glaube aber, wenn der geehrte Redner den §-37, welcher die Befugnisse und Pflichten des Kirchenvorstandes summarisch angiebt, aufmerksam be trachtet und zugleich die folgenden neun Paragraphen in Erwatzung nimmt, so wird er wenigstens den Vorwurf zurücknehmen müssen, daß den Kirchenvorständen nichts weiter als eine polizeiliche Aufsicht in den Kirchengemeinden übertragen werden solle. Ich halte dafür, und ich glaube mit Recht, daß die Befugnisse, welche den Kirchenvorständen eingeräumt werden sollen, dieselben in die Lage versetzen werden, die Rechte der'Kirchengemeinden Und ihre Interessen nach allen Seiten hin zu fördern und zu wahren. Ueber den Wirkungskreis der Synoden haben sich die Motiven des Weiteren bereits ausgesprochen und dir Bedenken ganz offen dargelegt, welche dem Kirchenregiment gegen die Ein räumung größerer Befugnisse für dieselben beigegangen sind. Die evangelisch-lutherische Kirche, hat drei Jahrhunderte lang ohne Presbyterial- und Synodalverfassung bestanden. Einzelne Anfänge einer solchen Verfassung, welche sich in einigen süddeutschen Landeskirchen im 16. Jahrhunderte zeigten, sind später wieder verschwunden und die evange. lisch-lutherische Kirche hat allenthalben eine reine Cönsisto- rialverfaffung erhalten. Diese Consistorialverfassung ist auch unserer sächsischen Landeskirche eigen, und wie der geehrte Redner selbst darauf hinwies, daß bei Verfassungsverände rungen in der Kirche mit größter Vorsicht Vorzug eh en sei, wie diese Äorsichr auch von mehreren anderen Rednern empfohlen worden ist, so hat auch die Regierung dieselbe 31
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