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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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Soll jedoch zweifelhaften Rechten und Ansprüchen der erforderliche Rechtsschutz gewährt und namentlich das Recht, solche im geordneten Wege nachzuweisen, nicht beeinträchtigt werden, so hält dieselbe einen dem entsprechenden Zusatz für nothwendig und beantragt daher, am Schluß des Ab schnitts einen Paragraphen des Inhalts hinzuzufügen: 59 b. „Wenn über den Umfang des Patronatrechts, oder einzelne aus demselben herzuleitende Rechte Streitigkeiten entstehen, und der Patron sich bei der darüber im Ver waltungswege gegebenen Entscheidung unter Berufung auf einen besonderen Rechtstitel nicht beruhigen will, so bleibt es dem Bethekligten unbenommen, seinen Anspruch im ordentlichen Rechtswege auszuführen". Präsident v. Schön fels: Die Deputation schlägt einen Paragraphen unter 59b. vor. Ich habe zu erwarten, ob Jemand über diesen Antrag , wie er vom Herrn Refe renten vorgetragen ist, das Wort zu nehmen gemeint ist? Da dies nicht der Fall ist, so werde ich zur Abstimmung übergehen.. Die Deputation rathet an, noch einen Para graphen unter 59b. beizufügen, der folgendcrmaaßen lautet: „Wenn über den Umfang des Patronatrechts oder einzelne aus demselben herzuleitende Rechte Streitigkeiten entstehen, und der Patron sich bei'der darüber im Ver waltungswege gegebenen Entscheidung unter Berufung auf einen besonderen Rechtstitel nicht beruhigen will, so bleibt cs dem Betheiligten unbenommen,, seinen An spruch im ordentlichen Rechtswege auszuführen". Ich frage, ob die Kammer diesen von der De putation beantragten §. 59b. annimmt? -- Ein stimmig Ja. Referent Vicepräsident v. Friesen: L. VoN der Synode. Die allgemeinen Bemerkungen der Deputation lauten: Der nun folgende Abschnitt L. von der Synode ist wohl einer der wichtigsten in dem ganzen Gesetze, und das Institut, welches durch diesen Kheil der Kirchenordnung begründet werden soll, um so schwieriger zu beurtheilen, als die Einrichtung einer Landessynode wenigstens in der jetzt vorliegenden Maaße in unserem Vaterlande als etwas völlig Neues erscheint. Denn es fehlt in unserer bisherigen Kirchenverfassung jedes Anhalten, aus welchem man die hier so nothwendigen Erfahrungen schöpfen, oder einen sicheren Schluß auf ein wirklich vorhandenes Bedürfniß ableiten könnte. Zwar erscheinen in unserer kirchlichen Ge setzgebung von 1557, 1580, 1624 und 1673 Diöcesan- synvden und Generalsynoden, allein diese Synoden waren etwas ganz anderes, als die Einrichtung, welche gegenwärtig geschaffen werden soll; und wollte man auch in der Vergleichung des damaligen und des dermaligen Zweckes einige Aehnlichkeit finden, so würde jenes frühere Beispiel weit'eher dazu dienen, von einem neuen Versuche abzurathen, denn beide haben sich nicht bewährt, wenigstens nicht lange in Uebung erhalten. Die durch die Kirchenord- i. K. (2. Abonnement.) nung von 1557 eingeführten Diöcesansynoden, welche jeder Superintendent mit den Pfarrern seines Sprengels halten sollte, um dessen kirchlichen Zustand zu untersuchen und den wahrgenommenen Mängeln in der Lehre, in der Führung des Amtes, in Kirchenzucht und Sitte abzuhelfen, wurden in der Kirchenordnung von 1580 ausdrücklich wie der abgestellt, weil sie sich nicht nur als „unnützlich" er wiesen, sondern sogar „großes Aergerniß, Nachtheil und Schaden" hervorgebracht hätten. (^. 0. I. Seite 647.) Anstatt dieser Diöcesansynoden.wurde 1580 die Abhaltung zweier Generalsynoden in jedem Jahre vor dem Obek- consistorium vorgeschrieben, welche sich aber von der jetzt beabsichtigten Einrichtung dadurch wesentlich unterschieden, daß dieselben s) nach einer „durchgehenden General- und Localvisi tation", und nach dem Eingang sämmtlicher darüber erstatteten Berichte; und < d) vor dem Oberconsistorium unter dem Vorsitze des churfürstlichen Statthalters und Kanzlers, oder des Präsidenten und unter Kheilnahme der General superintendenten und der dazu deputirten politischen und geistlichen Räthe, auch etlicher Assessoren der Consistorien abgehalten werden sollten. Es handelte sich daher bei den damaligen General synoden einerseits um Erörterung und Abstellung be stimmter, auf amtlichem Wege angezeigter Mängel und Beschwerden, andererseits ebenso um deren amtliche Erledigung durch das Kirchenregiment unter Zuziehung deputirter Räthe. Kirchenordnung von 1580,6. ä. I. Seite 647 u. s. w. „vom SMväo" und Seite 656 General- Artikel im Eingänge: In der Form und dem Personalbestand jener General synoden lag keineswegs der Character einer eigentlichen Vertretung der Kirche durch selbstgewählte Vertreter, wenn auch jene früheren Generalsynoden, ebenso wie die jetzt im Plane liegenden Synoden darin übereinstimmen, daß im Wesentlichen ihr Ziel dasselbe ist, nämlich: wahrgenommene Gebrechen und erkannte Bedürfnisse zur Anzeige und Be- rathung zu bringen und durch Anträge bei dem Kirchen- regimente und mit dessen Genehmigung deren Erledigung herbeizuführen. Allein auch diese Generalsynoden haben keinen langen Bestand gehabt, es scheinen dieselben nie ordentlich zu Stande oder doch bald wieder außer Uebung gekommen zu sein. Siehe Web.er's Kirchenrecht oä. 1819,1. Kheil, Seite 163. Haben auch diese Generalsynoden bis zum Jahre 1624 bestanden, und ist eine solche dem Synodaldecret vom 6. August 1624, wie man aus dessen Eingänge ersieht, vorangegangen, 6. I. Seite 785, so erwähnte doch na mentlich das spätere synodalische Generaldecret vom 15. September 1673, 6. I. Seite 825 nichts wieder von einer vorhergegangenen Generalsynode, vielmehr war dieses letztere Gesetz, wie aus dem Eingänge erhellt, durch „un terschiedliche Erinnerungen der getreuen Landschaft" veran laßt worden, worauf die Stände bei dem Landtage zu Korgau 1628 die Zusage (Vertröstung) empfangen hatten, daß das Synodaldecret von 1624 einer Revision unterwor fen werden solle. Aus dieser von Deputirten aus dem Mittel der Landstände und von Seiten des Landesherrn ernannten geistlichen und weltlichen Räthen vorgenomme nen Revision, — also nicht durch die Berathung einer Ge- , neralsynode, — ist das revidirte, synodalische Generaldecret 80
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