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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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Referent Abg. Koch aus Buchholz: §. 2. Umfang des Postregals und des Postzwanges. Der Staatspostanstalt ausschließlich steht s) die Beförderung von Briefen, (vergl. jedoch §. 4/ 5- 6 und 36), b) der gewerbsmäßig mitWechsel der Trans- portmittel zu bewirkende Personen und Sachen transport (vergl. jedoch §. 7 und 36) zu Lande und zu Wasser zu. Unter einem Briefe wird hierbei jede schriftliche oder gedruckte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte Mit- theilung oder Benachrichtigung verstanden, wenn sie irgendwie verschlossen oder unter Kreuzband oder Schleife gelegt oder wenn sie verschlossen oder unverschlossen einer Paketsend- ung beigefügt ist, ohne Unterschied, ob derselben zugleich irgend ein anderer Gegenstand, als z. B. Geld, Waaren- proben rc. beigefügt ist oder nicht. Der Bericht sagt: Zu §. 2. Die erste Kammer hat aufAnrathen ihrer Deputation, mit Rücksicht darauf, daß die, Worte: „zu Lande und zu Wasser" . , theils überflüssig erschienen, theils eine zu enge Auffassung zulassen könnten, beschlossen: die gedachten, auf Zeile 7 befindlichen Worte: „zu Lande und zu Wasser" in Wegfall zu bringen und das am Schlüsse des ersten Absatzes.stehende Wort „zu" in die erste Zeile nach dem Worte „steht" aufzunehmen. Zu Beseitigung ferner des Mißverständnisses, als ob durch die im Schlußsätze enthaltene Definition des Briefs auch den Frachtfuhrleuten die Beförderung der zu ihren Frachtgütern gehörigen Frachtbriefe verboten wäre, den Ausdruck: „beigefügt" in das Wort: „beigepackt" umzuwandeln beschlossen. Auch die unterzeichnete Deputation ist mit diesen Ab änderungen einverstanden, bezieht sich zu Entkräftung des etwaigen Bedenkens, als ob in diesem Paragraphen der Versendung der Zeitungen besonders zu gedenken sei, sowie wegen der Ausschließung unversiegelter Correspondenzen vom Postzwange und wegen analoger Behandlung der der betreffenden Person selbst übergebenen Empfehlungs briefe nach der Bestimmung über expresse Sendungen (§. 4) auf den jenseitigen Bericht, und hebt nur noch besonders die bei den Verhandlungen der ersten Kammer von dem Herrn königlichen Comnnssar abgegebene Erklärung hervor, daß nach derselben Analogie auch solche verschlossene Briefe zu behandeln seien, welche Jemand blos gelegentlich bei sich führe, oder aus Gefälligkeit besorge. Im Uebrkgen empfiehlt sie den Beitritt zu dem Be schlüsse der ersten Kammer: ß. 2 mit den obengedachten Abänderungen anzunehmen. Es dürfte nächstdem hier der passendste Platz zur Be- rathung des im allgemeinen Thekle des jenseitigen Berichts bei Punkt 1 gestellten Antrags sein: in der ständischen Schrift auszusprechen, daß die Kam mer lediglich mit Rücksicht auf die kommissarische Er klärung, daß Paketscndungen, insbesondere unter 20 Pfund, vorausgesetzt, daß sie vorschriftsmäßig verpackt sind, auch künftig nicht zurückgewiesen, sondern da, wo Posten gehen, angenommen und befördert werden sollen, von der Aufnahme einer ausdrücklichen Bestimmung hierüber in das Gesetz selbst abgesehen und sich bei Per gedachten Regierungszusage beruhigt habe. Die Deputation ist ebenfalls der Ansicht, daß eine, etwaige Beschränkung des zcither Seiten der Postanstalt bewirkten Packereitransports sehr gegen das allgemeine In teresse verstoßen würde, und rathet daher, um jeden Zweifel, als ob eine solche Beschränkung aus Aufhebung des Ver bots der Beförderung von Paketen unter 20 Pfund ge folgert werden könne, zu beseitigen, auch ihrerseits den Beitritt zu diesem von der ersten Kammer angenommenen Antrag. Wenn ferner der Herr königliche Commissar auf An frage der Deputation, ob und in wieweit "die Postanstalt zu Beförderung von Personen, Briefen und Paketen über haupt von der Staatsregierung als verpflichtet erachtet werde, diese Verpflichtung ausdrücklich mit der Erläuterung anerkannt hat, daß die nach dem Zwecke der Post, nach Be schaffenheit und Bereitschaft der Transportmittel und nach Zahl und Beschaffenheit der Gegenstände, welche befördert werden sollen, gebotenen Ausnahmen im Reglement fest gestellt seien, so bedarf es zwar wegen der erwähnten, den der Postanstalt zustehenden Berechtigungen gegenüber, sich wohl von selbst verstehenden Verpflichtung keines besonder» Antrags, doch möge beiläufig auch dieser commissarischen Erklärung hier noch gedacht sein. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über diesen Paragraphen das Wort? Abg. Rittner: Ich bitte um's Wort! Es ist jeden falls sehr erfreulich, aus der Erklärung des Herrn könig lichen Commissars hier zu §. 2 zu ersehen, daß die Be fürchtung, die man hier und da im Publicum gehabt hat, daß man durch Mitsichführung von versiegelten Briefen in große Unannehmlichkeiten komme, daß diese Befürchtung nach dieser Erklärung vollständig in Wegfall kommt, und ich kann nicht umhin, meine Freude darüber auszusprechen, da es sehr häufig geschieht, daß man versiegelte Briefe bei sich hat, und es ist gewiß gut, daß hinfüro dies nicht als eine absichtliche Hinterziehung des Gesetzes betrachtet wer den soll. Aber ganz in Verbindung hiermit steht das Ver- hältniß zwischen Sachsen und dem österreichisch-deutschen Postvereine, und es würde mir sehr erfreulich sein, wenn der Herr königliche Commissar die Güte hatte, ein paar Worte darüber zu sagen, wie es sich in Bezug hierauf im genannten Postvereine verhält; ob in den angrenzenden Staaten mit derselben Liberalität verfahren wird in Bezug auf versiegelte Briefe, oder ob man an der sehr schroff aus gesprochenen Bestimmung ftsthält, daß es streng verboten ist, einen versiegelten Brief bei sich zu haben. Der zweite Gegenstand, der mich veranlaßt, das Wort zu nehmen, ist 277*
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