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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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Präsident vr. Haase: Der Abg. v. Erregern wünscht der Kammer eine ständische Schrift vorzutragen. Will die Kammer dieselbe sich jetzt vortragen lassen? .— Einstim mig Ja. Ich ersuche den Abg. v. Erregern, diese ständische Schrift vorzutragen. Abg. v. Erie gern: Diese ständische Schrift ist bereits in der ersten Kammer genehmigt. Die Deputation der zweiten Kammer hat sie geprüft und sich damit einverstan den erklärt. (Die ständische Schrift über das königliche Decret, die An wendung der Heimathsgesetze auf die Festung Königstein betreffend, wird vorgelesen.) Präsident Ve. Haase: Genehmigt die Kammer die eben vorgetragcne ständische Schrift nach Inhalt und Form? — Ist genehmigt und wird nunmehr ab gehen. Abg. Georgi: Ich bitte ums Wort! In der Sitzung der zweiten Kammer vom 23. Juni ist durch Kammerbe schluß der zweiten Deputation eine Eingabe der Stadträthe zu Wolkenstein, Marienberg rc. überwiesen worden, welche mittelst Protokollextracts von der ersten Kammer herüber gekommen ist. Diese Eingabe der gedachten Stadträthe bezieht sich auf die Anlegung einer Eisenbahn von Chem nitz nach Annaberg im Zschopauthal, ist nur eine Vervoll ständigung einer von den Petenten früher an die Kammer gelangten Eingabe und möchte unter diesen Umständen so fort an die erste Kammer zurückgehen, weil in unsrer Kam mer bereits über diese Angelegenheit Beschluß gefaßt worden ist und dieselbe gegenwärtig der ersten Kammer vorliegt. Ich möchte daher beantragen, daß diese Eingabe an die erste Kammer zurückgehe. Präsident vr. Haases Es ist diese Eingabe mittelst Protokollextracts von der ersten Kammer an uns gelangt, aber nicht in der Urschrift, sondern nur in Abschrift, jeden falls um uns von der Lage der Sache in Kenntniß zu fetzen. Diese Abschrift ist aber anfänglich irriger Weise als Urschrift angesehen und demgemäß beschlossen worden. Jetzt, wo sich dies herausgestellt hat, wird nunmehr dem früher» Beschlüsse keine Folge zu geben, vielmehr diese Eingabe vor der Hand lediglich zu asserviren sein. Sind Sie, meine Herren, damit einverstanden? — Einstim mig Ja. Wir gehen nun zu dem ersten Gegenstand der heutigen Tagesordnung über, nämlich zu dem anderweiten Bericht über den Gesetzentwurf, die Ausübung der Thierheilkunde betreffend. Ich bitte den Herrn Abg° Koelz, als Referent, uns diesen Vortrag zu geben. Referent Abg. Koelz: Die erste Kammer ist bei Berathung des vorliegenden Gesetzentwurfs zwat zu einigen von denen der diesseitigen Kammer abweichenden Beschlüssen gelangt, hat aber doch das Gesetz mit den von ihr beschlossenen Modisicationen gegen 6 verneinende Stimmen angenommen. Die unterzeichnete Deputation erstattet über die in Frage kommenden Differenzpunkte, nachdem sie dieselben der nöthigen Erwägung unterzogen, der Kammer in Fol gendem Bericht. Die tztz. 1 bis mit 19 sind von der ersten Kammer, beziehendlich mit den von der zweiten Kammer gutgehei ßenen Acnderungen, angenommen worden. Dagegen gaben die Bestimmungen in tztz. 20—25 der jenseitigen Kammer zu mannichfachen Bedenken Anlaß. In tz. 20, welchen die zweite Kammer mit einer nicht wesentlichen Einschaltung nach der Fassung des Gesetz entwurfs genehmigte, wird bestimmt: „daß denjenigen Personen, welche sich, ohne gelernte und geprüfte Lhierärzte-zu sein, durch die gewerbmäßige Ausübung der Thierheilkunde ihren Unterhalt verschafft und sich bereits vor dem l. Januar 1858 damit be schäftigt haben, nachgelassen bleibe, ihr -Gewerbe auf vorherige, innerhalb einer gewissen Frist zu bewirkende Anmeldung und gegen den Nachweis des bisherigen ge- werbmäßigen Betriebs der Thierheilkunde innerhalb der in tz. 27 und 28 angegebenen Grenzen fortzusetzen." Die §§. 22 bis 25 verordnen, daß nach Ablauf der gedachten dreijährigen Frist die in tz. 20 den Empirikern zugestandene Vergünstigung erlischt, und die fernere Aus übung der Lhierheilkunde dergleichen Individuen nur dann gestattet werden solle, wenn sie sich einer vorherigen Prüfung in der praktischen Thierheilkunde unterworfen haben. Die zweite Kammer hat auch die tztz. 21—25 unver ändert nach der Regierungsvorlage und überdies bei tz. 23 einen von dem Abgeordneten Rittner gestellten, auf die Zusammensetzung der Prüfungscommission bezüglichen An trag in die ständische Schrift angenommen. Die erste Deputation der jenseitigen Kammer fand nun die eben hervorgehobenen Bestimmungen des Gesetzes hauptsächlich um deswillen bedenklich, weil nach Ablauf der in tz. 20 geordneten dreijährigen Frist das gesetzlich ge duldete Fortwirken der Empiriker fast mit einem Schläge seine Endschaft erreichen werde, in Berücksichtigung des Umstandes, daß dann nur wenige Empiriker es wagen öder ihren ökonomischen Verhältnissen angemessen erachten würden, sich einer Prüfung zu unterwerfen, und daß zu besorgen stehe, man werde trotz der milden Bestimmung in tz. 23 bei den Prüfungen doch an die zu Prüfenden An forderungen machen, denen zu genügen die Wenigsten im Stande sein möchten. Infolge dieser Bedenken, verbunden mit einigen andern gegen das Gesetz sonst vorgebrachten, schien die erste De putation der jenseitigen Kammer sich zu dem Entschlüsse hingeneigt zu haben, ihrer Kammer die Ablehnung des ganzen Gesetzentwurfs anzuempfehlen. Nachdem jedoch im Verlaufe der weitern Verhand lungen die Herren Regierungscommissare sich einverstanden erklärten, daß von der im Gesetzentwürfe vorgeschriebenen Prüfung der jetzt prakticirenden Empiriker ganz abgesehen 298*
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