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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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Drte oder Bestellkreise dieser nächsten inländischen Post anstalten selbst wohnt. Aer Bericht sagt : ,/ ' Jn Z. 3 ' soll nach dem jenseitigen Beschlüsse in der Ueberschrift we gen der nöthigen UebereinstiMmung mit dem Inhalte nach den Worten: „Briefe aus ausländischen, oder" das Wort: ' „inländischen" eingeschoben werden. -' Die Deputation rathet auch ihrerseits der Kammer: §. 3 mit dieser Einschaltung anzunehmen. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer §. 3 mjt-ider von der Deputation empfohlenen und von der ersten Kammer beschlossenen Modification, wonach in der Ueberschrift zu setzen nach den Worten „ausländischen oder" das Wort: „inländischen" an? — Einstim mig Ja. Referent Abg. Koch aus Buchholz: §. 4. Expresse Sendung Durch erpresse, nur von einem Absender für ihn oder seine Familie oder Hausangehörigen abgeschickte Boten dürfen auch Briefe abgesendet, sowie die Antworten hierauf im Rückwege befördert werden. Der Bericht sagt: 8. 4 wird unter Bezugnahme auf den jenseitigen Bericht, nach welchem der Ausdruck: „Bote" im weitesten Sinne des Worts zu verstehen ist, zu unveränderter Annahme empfohlen. Abg. Georgi: Der Herr Regierungscommissar gab gestern die Erklärung, daß derselbe liberale Geist, welcher, wie höchst dankbar anerkannt werden muß, durch diese ganze Vorlage geht, im Gegensatz zu einer strengen Fis- calität auch bei der Anwendung des Gesetzes Platz ergreifen werde, und ich glaube, es ist im Betracht der erfreulichen Erfahrungen, welche wir in Bezug auf unsre Postverwal tung im Allgemeinen in Sachsen gemacht haben, dieser Versicherung voller Glaube zu schenken. Sie beruhigt mich auch in Beziehung auf manche Bestimmungen im Gesetze, die bei einer rigorosen Anwendung allerdings hin und wieder wohl Bedenken erregen würden, und lediglich infolge dieser Erklärung verzichte ich auf manche Einwen dung, die ich mir außerdem würde gestatten müssen. Ich erwahpe dieses Umstandes bei den Paragraphen zunächst um deswillen^ weil in ihr zwar, der Familien - und Hausan- gehörigem des Absenders gedacht ist, aber nicht einer Absen dung für das Geschäft. Das Geschäft besteht ost aus sehr vielen < Perspnen, die weder zu den Familien- noch 'Hausangehöngen gerechnet: werden können. Ich setze aber voraus, daß man unter dem Absender auch eine moralische Person verstehen wird und daß daher eine Absendung, die man für ein Geschäft, für eine Creditgesellschaft, für eine Bank - oder ein kaufmännisches Geschäft macht, gleichviel'o'b viel oder weniger Absender darunter begriffen sein mögen, nach dem §. 4 mit gemeint sein werden. Königlicher Commifsar v- Ehren stein: Der geehrte Abgeordnete wird gewiß nicht verkennen, daß namentlich, in dem vorliegenden Falle dem Ermessen der betreffenden Behörden Manches überlassen werden muß und daß mit' dem in einem weitern Sinne hier gewählten. Ausdrucke wohl auch dem von ihm gehegten Bedürfnisse abgeholfen' werden wird. Präsident vr. Haase: Nimmt die,Kammer den- §. 4 unverändert an und tritt sie zugleich der Ansicht der Deputation bei, daß der Ausdruck „Bote" im weitesten Sinne des Wortes zu verstehen sei? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Koch aus Buchholz: §. 5. Sendung zwischen Orten ohne Postverbindung. Von und nach Orten, zwischen denen eine Postbeför derung überhaupt nicht oder wenigstens nicht an dem zur Absendung bestimmten Lage stattsindet, ist jede Versendung ohne Einschränkung gestattet. (Vergl. §. 3.) Auch dieser Paragraph wird nach dem Vorgänge der ersten Kammer zur unveränderten Annahme empfohlen. Abg. Georgi: Diese Bestimmung führt freilich eine Beschränkung herbei, die in dieser Weise wenigstens bisher nicht stattgefunden hat. Oft finden zwischen kleinen Or ten zwar Postverbindungen statt, aber auf großen Um wegen und mit ziemlichem Zeitaufwand. In solchem Falle ist sehr oft zwischen solchen kleinen Orten eine regelmäßige Botenverbindung eingerichtet worden, die sehr vielfach be nutzt wird, namentlich von kleinern Orten nach größern hin. Es finden da regelmäßige Botengänge statt, man giebt den Boten, die sehr häufig durch die Gemeindebehörden verpflichtet sind, Briefe mit und laßt sich seine Bedürfnisse durch denselben Boten aus dem größern Orte kommen. Ich erwähne, eine Postverbindung findet allerdings auch statt, allein freilich auf langem und zeitraubenden Wegen. Bei einer strengen Anwendung des §. 5 würde man, wenn man also künftig sich eines solchen Botens bediente um Etwas aus einer nahgelegenen Stadt zu bekommen, straf fällig sein. Ich möchte doch wissen, ob es die Absicht der Verwaltung ist, derartige Verhältnisse, die jetzt stattsinden, durch diese Bestimmung hier aufzuheben und straffällig zu machen? Königlicher Commifsar v. Ehrenstein: Die Bestim mung, die gegenwärtig im Gesetzentwürfe vorliegt, besteht
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