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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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einen solchen Zusatz es in das Ermessen der Verwaltung gelegt wäre, in vorkommenden Fällen so oder so zu ent scheiden, so möchte ich in Bezug auf das Vertrauen/ was ich vorhin ausgesprochen habe, mit der Ansicht des. Abg. v. Criegern mich einverstehen können. Aber die Bestim mung hier im Paragraphen ist allerdings ganz bestimmt. Denn wenn derselbe Absender an denselben Empfänger nebst größern Frachtstücken noch kleinere mit beifügt, so ist er nach der Bestimmung, die der Paragraph enthalt, straf fällig. Der Abg. Mittner wünscht durch seinen Zusatz das zu beseitigen, und ich glaube, es liegt allerdings im Inte resse der Verwaltung wie des Publicums, wenn eine Be stimmung darüber in dem Gesetze gegeben ist. Dem Herrn Präsidenten bin ich dankbar dafür, daß er eine Bemerkung wegen der verschiedenen Absender, die allerdings-wohl einige Berücksichtigung verdient, mit in diesem Paragraphen be rücksichtigt wissen will, und ich würde mich dem Anträge gern anschließen, welchen er hierbei in Vorschlag gebracht hat. Ich glaube, es sind die beiden wichtigsten Falle durch diese Bestimmungen des Gesetzes getroffen, die in vorlie gender Veranlassung überhaupt vorkommen können. Abg. Rittner: Ich bitte deshalb zunächst ums Wort, um zu erklären, daß ich die Beziehung in meinen Antrag Mit ausgenommen zu feherr wünsche. Ich darf aber auch zugleich, ehe ich das thue, über die gemachten Einwen dungen Wch aussprechen und muß da allerdings gestehen, daß die Auslassung, daß man die Auslegung des Gesetzes in so differirender Weise in die Hände der Behörden gelegt sehen will, daß diese Auslassung mich durchaus nicht an spricht. Ich sollte meinen, da die Frage, was es heißt: Post- und Frachtstücke in Pakete zusammenpacken, so ver schieden und vielfach ausgelegt werden könne, und wie sch aus eigener Erfahrung weiß, von den Postbeamten auch so vielfach und verschieden ausgelegt wird, daß es mir durchaus wünschenswerth erscheint, daß ganz genau aus gedrückt werde, was dieser Paragraph eigentlich besagen soll- Daß aber dies nicht genau in dem Pagraphen steht, was nach der Ansicht der Deputation darin stehen soll, das, sollte ich meinen, müßte Jeder finden, der den Pa ragraph mit den Erläuterungen und mit der Auffassung vergleicht, welche die Deputation auf S. 593 des Berichtes dargelegt hat. Da steht nämlich ausdrücklich: „Wenn die betreffenden verschiedenen Pakete an verschiedene Empfänger gerichtet sind," und ich kann nicht zweifeln, daß dies eine wesentliche Bestimmung ist, wenn, es sich darum handelt, eine angeschuldigte Defraudation zur Untersuchung und Bestrafung zu bringen. Es wird einer ganz verschiedenen Bestimmung bedürfen, um Jemanden von dieser Beschul digung frei zu sprechen öder ihn zu bestrafen, je nachdem er der Bestimmung zuwider gehandelt hat. Wenn ferner der geehrte Sprecher gesagt hat, daß die von mir ge wünschte Einschaltung dem Interesse des Publicums zu wider sei und vielmehr, zur Beschwerung des Publicums dienen würde, als zu dessen Erleichterung/., wie dies meine Ansicht, war, so muß ich gestehen, auch , dieses kann ich nicht recht fassen. Wenn jedenfalls hieraus, aus. §. 7 her- vorgeht, daß die Absicht des Gesetzgebets ist, erst eine ge wisse Liberation bei dem Transport von Frachtstücken über 190 Pfund eintreten zu-lassen, so entsteht in Zweifelsfällen die Frage, i was unter einem solchen Frachtstücke gemeint sein könne, und ich sollte.wohl meinen, daß es zur Erleich terung des Publicums?dieyen müsse, wenn hierüber ganz einfache, genaue Bestimmungen im Gesetze vorhanden sind. Setzen Sie. den. Fall, es läßt sich Jemand Samen kommen etwa 95—96 Pfund, und er läßt ein Säckchen von 6—7 Pfund anschnüren. ' Unverkennbar ist. dies dann nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Defraudation. Aber es sind dies ein paar Dinge, die ein und dieselbe Person sich kommen läßt; nach den Worten des Gesetzes in§. 7 darf ich sie nicht zusammenpacken. Nach den Worten des Berichtes aber auf S. 593 ist es erlaubt, weil die Säckchen und das größere Paket an einen und denselben Empfänger ge richtet sind. Ich glaube, das sind Dunkelheiten und Wider- dersprüche in dem Gesetze, die mir einer Aufklärung wohl werth erscheinen. Das, was der geehrte Abg. Georgi wünscht, läßt sich mit sehr wenig Worten anknüpfen. Wenn es erlaubt ist, so würde es nach meinem Dafür halten, so heißen müßen: „Frachtstücke, die an verschiedene Empfänger gerichtet sind, oder von verschiedenen Absendern ausgehen, zusammengepackt werden." Z)as wäre die Ver besserung, die der geehrte Abg. Georgi wünscht, und die auch der Herr Präsident annehmlich gefunden hat. Ich würde den Herrn Präsidenten bitten, die Worte hinzuzu fügen nach „gerichtet sind" „oder von verschiedenen Absen dern ausgehen." Präsident vr. Haase: Das Rittner'sche Amendement hat noch einen Zusatz erhalten, den ich zunächst zur Unter stützung bringe, Nämlich früher war dieser Satz so: „Frachtstücke an verschiedene Empfänger gerichtet sind." Jetzt nun soll noch hinzugefügt werden: „oder von verschiedenen Absendern ausgehend." Wird dieser Antrag unterstütz? — Hinreichend unterstützt. Königlicher Commiffar v. Ehrenstein: Nach Begrün dung dieses ergänzenden Antrages erlaube ich mir noch zu erwähnen-, daß er in dieser Gestalt, wenn auch allerdings nicht für die Verwaltung, bedenklich erscheint. Es ist nicht; zu verkennen, daß er hiernach wohl eine etwas strengere Bestimmung enthält, als das Gesetz sie beabsichtigt hat, und dies, war.der Grund, weshalb ich eine derartige Er gänzung mir nicht vorzuschlagen erlaubt habe. . Wenn durch den Antrags zunächst bezweckt wird, daß alle Sen-, düngen, die nicht an einen Adressaten gerichtet sind^ durch den Paragraph getroffen werden/ so war dies Ursprünge lich bereits beabsichtigt, wie dies durch die frühere Erklä-
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