Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
eine Abänderung dieser ursprünglichen Fassung bezwecken, abgelehnt. Unsre Deputation rathet ab, diesem Beschluß der ersten Kammer beizutreten, und schlagt, vor, in der Hauptsache den Vorschlag der Majorität der jenseitigen Deputation zu adoptiren, wonach der §. 10 so lauten soll, wie Seite 595 des vorliegenden Berichts angegeben ist- doch trägt unsre Deputation daneben darqufan, in diese Fassung nach.dem Worte „befindliche" noch einzuschaltendurch amtliche Urkunde festgestellte", und empfiehlt der Kammer die Annahme des §. 10 in Vieser Fassung. Ich fragen Lehüt Vie Kammer den §. 10 in d ejs F a ssung des Entwurfs ab,..und nimmt sie diesen Paragraph in der Von unsrer Deputation anempfohlenen Fassung an? — Einstimmig Ja.' Referent Abg. Koch aus Buchholz: §. 11^ Verfügung über Postsendungen. ' Die der Post zur Beförderung übergebenen Sendungen können nur von Gerichts-, Polizei- oder Zollbehörden oder durch deren Vermittelung mit Beschlag belegt werden. Dagegen, ist der Absender der Postanstalt gegenüber befugt, über jede von ihm der Postanstalt zur Beförderung übergebene Sendung, unter Beobachtung der hierüber er- theilten Vorschriften, so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den von ihm bezeichneten Empfänger übergeben worden sind. Der B.ericht sagt:, §. 11 wird mit idem Vorbehalte des Vorschlags einer beson- dern Bestimmung über Wahrung des Briefgeheimnisses bei §.24 zu unveränderter Annahme empföhlen. - Abg. Georgi: Ich machte mir nur die Frage erlauben, ob die wichtige Bestimmung im zweiten Satze des Para-' grüphen, daß der Absender der Postanstalt gegenüber be fugt ist, „über jede von ihm der Postanstalt zur Beförderung über gebene Sendung, unter Beobachtung der hierüber ertheilten Vorschriften > so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den von ihm bezeichneten Empfänger über geben worden sind", so zu verstehen ist, daß eine derartige Verfügung bei der Postanstalt noch im Allgemeinen stattfinden kann, odep blos bei derjenigen Postanstalt,, wo der Gegenstand übergehen worden ist, ob also der Absender das Recht haben soll, auch noch an einen zweiten Ort zu verfügen, oder nur so lange die Sendung noch an dem Orte ist- wo sie übergeben wurde? " ' E.'i. ' Königlicher Commissar v. Ehrenstein: Ich hätte ge glaubt, daß die Fassung des Paragraphen hierüber keinen Zweifel ließe ; es ist nämlich in dem "Paragraphen gesagt, daß der Absender das Recht hat, so lange über seine Sendung auf seine Kosten zu verfügen, als solche Nicht an den von ihm bezeichneten Empfänger , übergeben worden ist. Es kann dies geschehen am Orte des Absenders oder ,am Adreß- orte oder unterwegs, nur muß Vie Bedingung erfüllt sein, welche hier gestellt wird, daß die Sendung "noch nicht an dem Empfänger gelangt ist. - - Abg. Georgi: Ich bin ganz einverstanden Wit dieser Auslegung von Seiten des Herrn Commissärs, aber ganz zweifellos schien sie mir doch nicht zu sein. . . , Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den §.11 unverändert an? — Angenommen. Referent Abg. Koch aus Buchholz: - ' ' . . §.12. Befreiung der.Postgeschirre von Commumcatiönsabgaben. Die ordentlichen Posten nebst den dazu gehörigen Bei wagen, die im Dienste des Staates versendeten Couriere oder Staffelten, die vom Dienste ledig auf die Station zarück- kehrenden .Postfuhrwerke und Postpferde, ingleichen die Briefträger und Postboten bei ihren Dienstwegen sind vom, allen Eommunicationsabgaben ,befreit. Der Ber'ich.t sagt: . . . §.12 - empfiehlt die Deputation ebenfalls nach dem Beschlüsse her ersten Kammer unter Weglassung der Worte: ,-der . Post geschirre" in der Ueberschrift, > > ' zu genehmigen. Präsident vr. Haase: Die Deputation empfiehlt UNS die Annahme des eben vortzetragenen Paragraphen, jedoch so, daß in der Ueberschrift die Worte: „der Postgeschirre" ausgelassen werden. Ist die Kammer damit einver standen und nimmt sie in dieser Maße den §. 12 an? — Angenommen. Referent Abg. Koch aus Buchholz: §. 13. Benützung von" Neben- und Feldwegen. Sollten die von den Posten regelmäßig einzuschlagendew öffentlichen' Straßen und Communicatioswege gar nicht oder doch so schwer zu passiren seins daß. erhebliche Ver zögerungen daraus entstehen würden; so ist es den ordent lichen Posten, Extraposten, Eourierett, Staffelten, Postboten und Landbriefträgern gestattet, sich der Neben-, Feld-, Füß- und sonstigen Pribatwrge zu..bedienen und selbst offene Fluren zu passiren. Der. etwa dabei , angerichtete Schaden wird dem darauf antragenden Beschädigten in Gemäßheit einer durch vereidete Sachverständige aufzunehmende Wür- derung aus, der Postkasse vergütet. , Dieser Paragraph ist unverändert zur Annahme em pfohlen. ' - Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den §. 13 ohne Veränderung an? — Angenommen^ Referent Abg. Koch aus Buchholz:
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder