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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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Was nun aber die von der ersten Kammer angenom mene Jnterpunction betriM, so verwirft die Deputation dieselbe als ungenügend, und schlagt um der Deutlichkeit willen vor, zuvörderst die Worte: „gegen vollständige 'Entschädigung" zu streichen und sodann dafür fplgen- W neM Satz aWstschließen: ^Derjenige, welcher solchen Beistand leistet, ist be- rechtigt, dafür vollständige Entschädigung zu bean spruchen." Ist die Kammer mit diesem Vorschläge'ein verstanden? — Einverstanden- Genehmigt sie in.dieser Maße den Z. 16? — Ist genehmigt. , . Referent Abg, Koch aus Buchholz: 8. 17. Hilfsvoxspann. De» Lohnkutschern, Fuhrleuten und Pferde haltenden Ackerbesitzern und deren Pachtern und zwar zunächst den- jxnige» an Poststationsvrten, hierauf aber auch denen in benachbarten Orten, liegt die Verbindlichkeit ob, für den Fall, daß die bei einer Posthallerei bestallungsmäßig zu haltende Pferdezahl bei ungewöhnlich starkem Postverkchre zu.gehöriger Beförderung der ordentlichen oder Extraposten, Couriere oder Staffetten nicht ausreicht, die hierzu erfor derlichen Mrde aushilfsweise gegen Bezahlung der vollen Posttaxe zu stellen. Die Orfsobrigkeiten haben, beziehendlich nach Anleitung ÜO. unter VMM Her WtshMPtmannsch,asten, hie für ordnungsmäßige steistpng jener Verpflichtung erforderlichen IoxbMuMn.zu tMn.' . Der Gericht sägt; ' Bei ß. 17 rathetz big Deputation aus den im jenseitigen Berichte ent haltenen Gründen, statt der Worte am Schluffe des ersten Absatzes: „gegen Bezahlung der vollen Posttaxe" zu setzen: „gegen Bezahlung der vollen Extraposttaxe," auch am Ende des ersten Absatzes nach den Worte»: „zu stellen" den Satz einzuschalten : ' „der Anspruch auf Vergütung des etwaigen, durch i Leistung des HWvyrspanns unmittelbar, entstandenen Schadens qn den Pferden oder Yen Geschirren ist dabei Nicht ausgeschloffen," Auch pshchtet. sie dem Vorschläge, statt, der Worte im letzten Satze: „beziehendlich nach Anleitung und unter Aufsicht der MMtshauptmannschaften" blos die Worte: „Unter 'Aufsicht der Amtshauptmannschasten" zu genehmigen, deshalb bei., um die Behörden, welche die Uo.rbexeitungen zu treffen haben, in ganz unWeifelhaster WesseM bezeichnen, , - Dagegen hat sie. sich nicht entschließen mögen, den von der jenseitigen Deputation vvrgefchkägenen Zusatz: „und die getroffenen ^Anordnung^n^cha nöthig, durch die ; ihnen, zu GMte Mmdow Zwangsmittel t> Ausführung zu briygen" ... l . in dieser Fassung zur Annahme zu empfehlen, da sie. zwar, emverständen damit ist, daß hinsichtlich der Ausführung der Anordnungen für die ordnungsmäßige Leistung der im Pa ragraphen vorgeschriebenett Verpflichtung Bestimniung ge ¬ troffen werde, eine unbegrenzte Hinweisung auf die dazu erforderlichen Falls anzuwendenden Zwangsmittel jedoch für bedenklich hält/ die Ortsobrigkeitctt bei Ergreifung der letz ter» vielmehr lediglich an die ihnen im Allgemeinen zu- steheNden Befugnisse gebunden wißen will., Sie erachtet daher ihrerseits für angemessen, den letzten Absatz in §. i7 so zu fassen: „Die Ortsobrigkeiten Haben unterAussicht der Amtshaupt mannschaften die für ordnungsmäßige Leistung dieser . Verpflichtung erforderlichen Vorbereitungen zu treffen . und die getroffenen Anordnungen jn Ausführung zu bringen," und beantragt: diese Fassung zu genehmigen und §. 17 mit den vorge schlagenen Abänderungen und Einschaltungen anzu nehmen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jewaud über diesen Paragraphen zu sprechen? Abg. vr. Hertel: Meine Bemerkung bezieht sich blos auf den letzten Satz des Paragraphen. Wenn etwa Jemand Über die Abänderungen sprechen wollte, welche in Bezug auf die ersten Sätze beantragt worden sind,, so würde ich einstweilen zurücktreten. Ist dies aber nicht der Fall, sy gestatte ich mir, Folgendes zu bemerken. In der Vorlage fängt her letzte Satz mit den Morten an : „Die Ortsob.rigkeiten haben, beziehendlich nach An leitung und unter Aufsicht der Amtshauptmannschaftcn, die für ordnungsmäßige Leistung jener Verpflichtung er forderlichen Vorbereitungen zu treffe»." Das Wort „beziehendlich" ist wahrscheinlich im Entwürfe nicht ohne Absicht gebraucht worden, und es hat damit wohl an gedeutet werden sollen, daß die Cömpetenz der Amtshaupt- mannschaften auch in dieser Beziehung sich dahin nicht er- strecken soll, wohin sie sich im fiebrigen nicht erstreckt und daß sie sich mithin auch in der vorliegenden Angelegenheit nicht erstrecken soll auf die beiden Städte Dresden und Leipzig, auf welche sich bekanntlich die amtshauptmann schaftliche Cömpetenz überhaupt nicht erstreckt. Gleichwohl ist das Wort „beziehendlich" von der ersten Kammer in Wegfall gebracht worden. Man hat geglaubt, es sek nicht klar genug, was unter dem Worte „ beziehendlich " verstan den werden könnte. Mir ist eine solchoUndeutlichkeit nicht vorhanden, wen» auch das Wort stehen bleibt, aber ich finde die Undeutlichkeit noch größer, wen» es in Wegfall kommt, denn dann ist man versucht, anzunehmen, daß bei Gewährung von, Hilfsvorspan »Pferden i hie amtshauptmann- schaftliche Cömpetenz sich auch auf die beiden Städte Dres den u»d Leipzig zu, erstrecke» habe. Nun bin ich zwar weit entfernt im Allgemeinen es als- eine» erheblichen Uebel- stand zu bezeichnen/ wenn die amtshauptmannschaftliche Cömpetenz in dieser Angelegenheit in Leipzig und Dresden ebenfalls, wirksam ist. - Es könnte diesem Städten das ziem lich gleich,sein, denn Vie Ortsobrigkeiten , dieser beiden Städte sind bereits- Ker- Aufsicht so vieler Behörden unter worfen, daß sie sich nicht eben beklagen würden, wenn noch
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