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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-07-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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den ganzen Advocatenstand Sachsens, sondern nur einen Theil desselben vertreten , die Tragweite der Frage so aufge faßt haben, wie sie die Majorität der Deputation in ihrer Stellung als Abgeordnete auffassen zu müssen glaubt. Ich bitte demnach die Kammer, Nichts zu beschließen, was die Selbstständigkeit des Advocatenstandes noch weiter be schränken könnte, als fie schon beschänkt ist, und eben deshalb rathe ich, bei dem früher angenommenen Vorschläge der Majorität zu beharren. Präsident vr. Haase: In tz. 2 heißt es unter Nr. 2. (Zur Advocatur kann nur zugelassenwerden, wer) „unbeschol tenen Rufes ist." Unsre Deputation hatte in ihrer Mi norität uns den Beitritt zu dieser Bestimmung angerathcn und cs ist dies auch Seiten der ersten Kammer einstimmig geschehen, während unsre Kammer dem Vorschläge der Majorität der Deputation gemäß an die Stelle jener Worte zu setzen beschlossen hatte: „im Besitz der bürger lichen Ehrenrechte." Auch jetzt hat sich, nachdem dieser Punkt nochmals der Deputation zur Begutachtung vor gelegen, in solcher dieselbe Meinungsverschiedenheit geltend gemacht. Die Gründe für und wider sind bei der ersten Berathung dieses Paragraphen und auch jetzt wieder aus drücklich angegeben und in dem Bericht ausgenommen worden. Daher gehe ich sofort zur Frage über, ob die Kammer nach Amathen der Majorität der Deputation bei ihrem frühern Beschlüsse beharren und statt der in dem Entwurf gebrauchten Worte setzen wolle: „wer im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist"? — Von 41 gegen 18 Stiminen bejaht. Referent Abg. v. König: Zu §. 2 Nr. 5. Die erste Kammer ist hier zwar dem diesseitigen Be schlüsse beigetreten, wonach die betreffende Stelle so gefaßt werden soll, daß zur Advocatur nur zugelaffen werden kann, wer 5) sich nicht im Staatsdienste oder sonst in einem Amte befindet, mit welchem die Advocatur nach Ge setz oder andern verfassungsmäßigen Bestimmungen unvereinbar ist, — sie hat jedoch diesen Beitritt an die Bedingung geknüpft, daß am Schluffe des Paragraphen noch der Satz hinzuge fügt werde: „Die Bestimmung unter 5 leidet jedoch auf die Auditeure keine Anwendung." Eine solche Annahme zu Gunsten der künftig an- zu stellend en Auditeure — denn von einer rückwirken den Kraft des Gesetzes auf bereits Angestellte, soll, wie schon früher bemerkt, nicht die Rede sein — findet nun aber die unterzeichnete Deputation nicht gerechtfertigt, auch mit dem sonst befolgten Grundsätze, daß richterliche und advoca- torische Functionen getrennt gehalten werden sollen, welcher namentlich auch für Aufhebung der Patrimonialgerichte geltend gemacht worden ist, nicht vereinbar. Die zu deren Unterstützung angeführten Gründe, den betreffenden jüngern Auditeuren dadurch eine Verbesserung ihrer äußern Stel- § lung und zugleich Gelegenheit zu einer vielseitigem Aus bildung zu gewähren, würde in gleicher Stärke bei vielen andern Klaffen von Beamten Anwendung leiden. Die De putation kann daher nicht umhin, das Stehenbleiben bei dem früher» Beschlüsse und die gleichzeitige Ablehnung des von der ersten Kammer beschlossenen Zusatzes anzurathen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über diesen Punkt zu sprechen? Es scheint nicht so. Meine Herren, die erste Kammer hat zwar den 5. Punkt des §. 2 in der von uns beschlossenen Fassung angenommen, hat aber ihre Zustimmung an die Bedingung geknüpft, daß auch ein Zusatz am Schluffe des Paragraphen hinzukomme, des Inhalts: „die Bestimmung unter 5 leidet jedoch auf die Auditeure keine Anwendung." Unsre De putation aber rathet an, diesen von der ersten Kammer angenommenen Zusatz abzulehncn. Tritt die Kammer dem Rathe der Deputation bei und lehnt sie jenen Zusatz ab? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: Zu tz. 14. Die erste Kammer ist zwar den diesseits bei Nr. 1 und 4 beschlossenen Abänderungen beigetreten, hat jedoch die in der zweiten Kammer ebenfalls beschlossene Einschal tung der Worte „mit Ausnahme der Wechselprotestes' ab gelehnt. Es soll demnach, zufolge des Beschlusses der ersten Kammer, dem Advocaten nicht gestattet sein, in Betreff eines Wechsels, hinsichtlich dessen er in seiner Eigenschaft als Notar Protest erhoben, dem Kläger oder dem Beklagten als Sachwalter bedient zu sein. Die unterzeichnete Deputation verkennt keineswegs das Gewicht der Gründel welche für eine solche Ausschließung namentlich bei der Berathung in der ersten Kammer von Seiten der Staatsregierung ausführlich entwickelt wurden, und worüber der Kürze halber auf die betreffenden Mit theilungen über die Verhandlungen der ersten Kammer, Nr. 39, Seite 754 fg. zu verweisen ist. Sie beruhen ins besondere auf einer consequenten Durchführung des Prin- cips, daß der Sachwalter als solcher und derselbe als No tar bei demselben Geschäfte nicht concurriren sollen, und daß eine Abweichung von diesem Principe das Ansehen und die Zuverlässigkeit des betreffenden Notars als solchen ge fährden könne. Nachstdem ist auf die Gesetzgebung anderer Staaten, namentlich Oesterreichs und Bremens, verwiesen worden. Allein dem gegenüber kann für den in der zwei ten Kammer gefaßten Beschluß auf Dasjenige, was in einem andern großen Nachbarstaate in dieser Beziehung gilt, Bezug genommen werden. Auch scheinen der Depu tation nach wie vor die praktischen Rücksichten überwiegend zu sein, welche bei der Verhandlung in der zweiten Kam mer namentlich in Bezug auf solche Orte geltend gemacht wurden, wo nur ein oder zwei Advocaten wohnhaft sind. Die Deputation hat sich daher nicht entschließen können, der Kammer einen andern Beschluß als den früher gefaßten in Vorschlag zu bringen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über diesen Differenzpunkt das Wort? 328*
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