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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-07-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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Abg. .vr. Arnest: Ueber die materielle Seite der Frage will ich mich nicht weiter verbreiten. Es ist bei der letzten Verhandlung in der Kammer bereits mehrfach über diesen Gegenstand gesprochen worden. Ich habe mir blos das Wort erbeten, um einzelne Behauptungen, welche da mals von mir in der Kammer aufgestellt und die mir theilweise von dem Herrn königlichen Commifsor bestritten wurden, nunmehr bei der heutigen Verhandlung zu bewei sen. Es wurde namentlich von dem Herrn königlichen Eommissar in der letzten Verhandlung angegeben, daß in Preußen kein Rechtsanwalt aus einer Protesturkunde, die er als Notar ausgenommen hat, Klage erheben dürfe. Ebensowenig sei dies im österreichischen Kaiserstaate der Fall. Es wurde hinzugefügt, daß, wenn man dies in Sachsen gestatten wolle, man eine Ausnahme den Nachbar staaten gegenüber begründen würde. Es ist dies nicht so. Ich habe mir, um Belege zu liefern, von Rechtsanwälten in Preußen und Oesterreich über diese Angelegenheit Aus kunft erbeten, und ersuche den Herrn Präsidenten, mir bei der Kammer die Erlaubniß auszuwirken, diese kurzen Briefe vorzulesen. Präsident vr. Haase: Will die Kammer die Vor lesung dieser Schreiben gestatten? — Einstimmig. Abg. vr. Arnest: Der erste Brief ist von dem Rechtsanwalt Poser in Breslau. Er lautet folgender maßen : Die in Ihrem geehrten Schreiben vom 19. d. Mts. mir gestellten Fragen kann ich glücklicherweise ohne Zurück lassung eines Zweifels beantworten, da sie nach preußischer gesetzlicher Verfassung einem Bedenken nicht unterliegen. Ich nehme Ihre Fragen wörtlich auf, um sie demnach zu beantworten: ° l. Frage: Ist die Function eines Rechtsanwalts und Notars in Preußen in einer Person vereinigt? Antwort: Der Regel nach, mindestens in 10 Fällen 9 mal. — Nach dem §. 9 der allgemeinen Gerichtsordnung Titel III, Ahl. 7 sollten nur die Justizcommissare (jetzt Rechtsanwälte, bei Ihnen Advocaten) mit dem Notariate betraut werden, welche sich durch moralisches und geschäftstüchtiges Verhalten hierzu besonders qualisicirt hatten. In dem Zeiträume von 70 Jahren seit Emanation der Gerichts ordnung hat sich das Verhältniß indeß praktisch verändert. Um die Stellung eines Rechtsanwalts zu erlangen, muß eine gewisse Bewährung in moralischer, wissenschaftlicher und praktischer Qualifikation vorangehen; — die Rechts anwälte werden deshalb in der Regel zugleich als blotarii mit ernannt; — ein Ausnahmefall wird nur in den jetzt seltenen Fällen gemacht, hat, wo eine Person, die nicht das Z.'-Examen gemacht, das bei -uns zur höhern Richter laufbahn-qualisicirt, zum Rechtsanwalt ernannt wird. In diesemiFalle wird ein Zeitraum von vires einem Jahre ab gewartet und nach tüchtig befundener Dienstzeit auch diesem Rechtsanwalt das Notariat beigelegt. Ein zweiter.Ausnahmefall tritt ein, -wenn ein Rechts anwalt und Notar sich im letztem Amte Nachlässigkeiten zu Schulden kommen läßt, die seine allgemeine Amtsehre nicht gerade gefährden, aber darlegen, daß er nicht denjenigen Grad von Zuverlässigkeit oder Genauigkeit besitze, der zum Schutze des Publikums verlangt werden muß. In diesem Falle findet eine Entfernung vom Notariate Statt unter Belassung im Amte des Rechtsanwalts. — Auch diese Fälle liegen mehrfach vor, — glücklicherweise nicht in verhältniß- mäßig großer Zahl. II. Frage: Darf nach königlich preußischem Gesetze, wenn die Function eines Rechtsanwalts und Notars in einer Per son vereinigt ist, der Rechtsanwalt aus einer Urkunde, die er als Notar auf Grund der von ihm gepflogenen Verhandlung ausgenommen, namentlich aus einer über einen nicht bezahlten Wechsel oder Anweisung aufgenom menen Protesturkunde Klage anstellen, oder muß diese Klaganstellung durch einen andern bei der Verhandlung nicht betheiligten andern Rechtsanwalt geschehen? Antwort: Unzweifelhaft darf der Notar, der die Urkunde oder den Protest ausgenommen hat, die Klage anstellen. Es geschieht sogar gewöhnlich, da sich fast durchweg die Partei an die Person des Rechtsanwalts wendet, welchem der Zu sammenhang früher als Notar schon bekannt geworden und die sie selbst kennt. Ein Gesetz, das hierzu ermächtigt, existirt nicht, weil ein Zweifel bei uns nicht erfunden ist und keine gesetzliche Be stimmung gefunden werden kann, die ein Bedenken dagegen anregte. Es gebricht auch an Gründen zur Beschränkung der betreffenden Person als Rechtsanwalt zu agiren; — in einer Stellung, in welcher er einseitige Parteiinteressen ver tritt, für welche er keine Autorität in Anspruch nehmen kann, sondern seine Anführungen überall der Entscheidung des Richters unterliegen. Ein besonderes Vertrauen darf der Notar zu einem beider contrahirenden Theile ebensowenig gewähren, als der Richter hierzu befugt ist, dem er in dieser Function gleich steht; — es kann sich also auch nirgends um die Gefahr der Verletzung eines solchen Vertrauens handeln. Im Gegentheile schreibt allerdings der §. 6 der No tariatsordnung vom 11. Juli 1845 vor: „In processualischen Angelegenheiten, in welchen der Notar einem der Betheiligten als Justizcommiffar gedient hat, sowie in den Angelegenheiten einer Partei, deren Ge- neralmandatar der Notar ist, darf derselbe keine Hand lungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufnehmen." Hier geht die Vollmacht voran, die die Person, welche Rechtsanwalt und Notar ist, in ersterer Eigenschaft einseitig verpflichtet und allerdings denkbarer Weise ein Interesse hervvrbringen kann, welches die nachfolgende Stellung des Notars in der vollen und erforderlichen Unparteilichkeit ge fährden könnte, rc. Dies ist die eine Notiz. Ganz in derselben Weise spricht sich auch der Rechtsanwalt Rittler in Torgau aus. Ich will sie nicht mit dem Vorlesen dieser Zuschrift, die ganz dasselbe sagt, behelligen, es geht aber noch aus dieser Zuschrift hervor, daß in Preußen sogar ein Sachwalter aus einem zweiseitigen Geschäfte, aus einem Pachtcontract, Kauf oder dergleichen, wo er als Notar fungirt hat, der Partei spater noch als Rechtsanwalt dienen darf. .Dies
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