Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-07-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
NN ist unbestritten. Pie Zuschrift, welche ich über Kgs Wer-- ' hältniß in Oesterreich erhalten habe, ist etwaF längerer Nat^r. Ich will Die nicht mit dem .Varlesen derselben belästigen, ich lege sie zu Jedermanns Einsicht später aus. Auch in Oesterreich ist das Amt eines Notars und Sach« Walters vereinigt, wenigstens in den meisten Fällen. Es ist allerdings an der Stelle, apf welche der Herr königliche Eommissar Bezug genommen hat, nämlich im §. 39 der österreichischen Nytari.atßordnung ausgesprochen, daß ein Notar aus Handlungen, wo er als solcher aufgetreten ist, nicht als Advocat.klagen soll. Es ist aber doch eine Aus nahme im Wesentlichen dadurch begründet, daß es in Oesterreich sogenannte Wechselnotare giebt. Wechsel notar ist in Oesterreich fast in jeder großem Stadt jeder Sachwalter. Diese Wechselnotare sind berechtigt als Sach walter, aus aufgcnommenen Wechselprotesten zu klagen. Die Berechtigung ist den Wechselnotaren nicht genommen, im Gegentheil es ist in der Einführungsverordnung zu der Notariatsordnung bestimmt: „Das Befugniß der bestehenden Wechselnotare wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht aufgehoben." Also auch dort, meine Herren, ist wenigstens in Fällen der Wechselproteste der österreichische Rechtsanwalt berech tigt, aus Wechselprotesten zu klagen. Ich habe mich ver pflichtet gefühlt, diese Notizen zu sammeln und der Kammer vorzulegen, um zu beweisen, daß ich, als ich über die Sache gesprochen habe, von dem Stande der Sache vollständig unterrichtet gewesen bin und meine damaligen Behaup tungen keine irrigen waren. Auf die Sache selbst will ich, wie schon bemerkt, nicht zurückkommen, aber nur Eins will ich bemerken, es handelt sich bei dem Verbote, daß Anwälte aus einer Wechselprotesturkunde, die sie selbst ausgenommen, nicht klagen dürfen sollen, blos um eine principielle An schauung, aber wegen dieser einestheils den Advocatenstand zu beschränken, und anderntheils das gewerbtreibende Publicum gewiß in hohem Grade zu belästigen und Unzu- träglichkeiten für dasselbe herbeizuführen, dürfte doch gewiß nicht angemessen sein. Welche Nachtheile übrigens dabei herauskommen sollen, wenn ein Sachwalter, der als Notar einen Wechselprotest erhoben hat, daraus Klage anstellen darf, das ist mir auch heute noch nicht klar. Königlicher Commissar vr. Marschner: Herr Prä sident! Es sind einige Bemerkungen gefallen in Bezug auf Das, was von mir über die österreichische und preußische Rechtsverfassung geäußert worden ist. Bestritten ist nie mals von mir worden, daß in Preußen die Advocatur und das Notariat vereinigt sein könne. Bestritten ist blos wor- .den.Seiten der Staatsregierung, daß nach'der preußischen -Gesetzgebung dieselbe Person erst als Notar bei einem Ge schäfte fuygiren und dann aus demselben Geschäfte als Sachwalfer klagen könne. Worauf sich diese Ansicht stützt, ist bei den früher» Verhandlungen speciell nachgewiesen wyHen. .Bei der diesseitigen Behauptung,hgt Wan sich gestützt aftf die Instruction vom 11. Juni 1771 und Mf das Notariatsgesetz vom 11. Juni 1845. Es ist schon früher bemerkt worden, was auch hegte wieder geschehen/ daß das Gesetz sich nicht ganz deutlich qusspreche. Darguf ist bereits früher erwidert worden, daß das Gesetz sich gn die Instruction vom 11. Juni 1771 anschließt, unh .daß unverkennbar durch das Gesetz die Instruction nscht.außer Wirksamkeit gesetzt worden ist- Asa" hat -zwar BeLyg ge nommen auf Gutachten preußischer Mechttzanwalte. Diese aber sprechen sich selbst dahin aus, daß gesetzliche Bestim mungen darüber nicht existiren, dgß eine und dieselbe Person zuerst Notar sein könne und dann in Derselben Angelegen heit auch Rechtsanwalt. Was also gegen das früher von mir Bemerkte heute erinnert worden, ist wohl nicht im Stande, Das zu widerlegen, was von mir behauptet wor den ist. Man hat Bezug genommen auf Oesterreich. Ich habe die Ehre gehabt, bei der letzten Verhandlung den Pa ragraphen, welcher hier einschlägt, aus der österreichischen Notariatsordnung.vorzutragen. Dieser Paragraph spricht den von Seiten der Negierung vertheidigten Grundsatz auf das Bestimmteste aus. Daß in Oesterreich Wechselnytare existiren, ist eine bekannte Sache, und die Negierung hat dies niemals in Abrede gestellt. Daß diese Wechselnotare berechtigt sein sollen, in demselben Geschäfte als Notare und dann als Advocaten zu dienen, darüber ist in der österreichischen Notariatsordnung nichts enthalten. Zweck mäßig wird es jedenfalls sein, wenn wir uns die Frage, um die es sich handelt, noch einmal recht klar vorlegen. Es ist behauptet worden, der Wechselprotest wäre nur eine Formalität. Mit diesem Ausspruch mag ich mich nscht begnügen, sondern fragen, was ist eigentlich der Wechsel protest? Der Wechselprotest ist, darüber kann kein Zweifel obwalten, ein öffentliches Zeugniß darüber, daß diejenigen Handlungen stattgefunden haben, die Seiten des Inhabers des Wechsels vorgenommen werden mußten, um sein Recht voll zu wahren. Sind diese Handlungen nicht gehörig vorgenommen worden, so geht der Wechselregreß verloren und damit meistens der ganze Anspruch. Die Handlungen, welche erforderlich sind, um den Wechselregreß zu wahren, werden vorgenommen durch einen Bevollmächtigten des Wechselinhabers, durch den Notar. Der Notar legt den Wechsel vor und verlangt eine Erklärung. Diese ist im Wechselproteste enthalten und der letztere eine öffentliche Urkunde darüber, was der Notar als Bevollmächtigter des Wechselinhabers gethan hat. Hier kommen wir auf eine Ano malie. Während wir sonst in den Rechten annehmen, daß der Mandatar kein giltiger Zeuge sein kann für den Mandanten, machen wir hier eine Ausnahme und sagen, der. Notar kann ein Zeugniß und zwar ein öffentliches Zeugniß über Dasjenige ausstrllen, wo er als Beauftragter für seinen Auftraggeber gehandelt hat. Allein damit will Mn noch nscht zufrieden sein, sondern sogar verlangen, dgß der Notar
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder