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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-07-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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als Advocat aus diesem Zeugniß soll Nagen dürfen: Hier nach wäre er dann in der Lage, als Notar sich diejenige Urkunde zu schaffen, welche er als Advocat zur Begrün dung des von ihm zu führenden Protestes nöthig hat. Man sagt nün freilich, die bei ihm vorauszusetzende Rechtlichkeit biete hinlängliche Gewahr dafür, daß er dies nicht auf gesetzwidrige Weise thun werde. Mein wir nehmen auch an, daß die Beamten und Vormün der rechtliche Leute sind, vermeiden aber doch, sie in solche Verhältnisse zu bringen, wo sie veranlaßt werden könnten, vom Wege des Rechtes abzugehen. Wenn der Mandatar mit der Aufnahme eines Protestes nicht gesetz mäßig verfahren ist, so wird er, wenn er als Advocat auftritt, in die Nothwendigkeit versetzt sein, das unge setzliche Verfahren möglichst aufrecht zu erhalten. Er muß also in einem solchen Falle wider seine Pflicht handeln. Das Verhältniß gestaltet sich ganz anders, wenn der Notar nicht als Advocat auftreten darf, sondern aus dem Wechsel protest desselben nur ein anderer klagen darf. Diese andere Person steht frei da. Sie wird nicht durch eigenes Interesse bestimmt, wird also Das, was wir von einem rechtlichen Advocaten verlangen, jedenfalls vollkommen leisten können. Das sind die Gründe, welche die Gesetzgebung bestimmen mußten, eine Scheidung der Advocatur und des Notariates da, wo Kollisionen entstehen können, anzuordnen. Es ist mehr fach bemerkt worden, daß die Vereinigung der Advocatur mit dem Notariat in den hier fraglichen Fällen, ein Be- hürfniß für den Verkehr sei. Den Satz aber kann man wohl unbedingt als unrichtig bezeichnen. Denn wäre er ein wirkliches Bedürfniß des Verkehrs, so wäre das Be dürfnis laut geworden. In den meisten Ländern Europas ist die Advocatur und das Notariat streng geschieden. Es kann z. B. in den Ländern des französischen Rechts nicht die Möglichkeit eintreten, daß ein und dieselbe Person den Wechselprotest aufnimmt und dann daraus klagt. Der Handelsstand aber hat noch eine Beschwerde darüber ge führt, daß er in seinen Verkehrsverhältnissen dadurch be einträchtigt wäre. In den Ländern des gemeinen Rechtes durfte schon jetzt dieselbe Person nicht als Notar und dann als Advocat auftreten. Auch in diesen Ländern hat sich ein Bedürfniß, diese verschiedenen Functionen zu vereinigen, nicht herausgestellt, namentlich ist von Sachsen aus niemals der Wunsch laut geworden, man möge die Bestimmungen des ge- meinen Rechtes, die seither gehandhabt worden sind, aufheben. Ein Bedürfniß des Verkehrs ist also nicht in Frage. Es könnte sich also nur um ein Bedürfniß der Advocatur und des Notariats handeln. Und allerdings ist die Sache auch so vorgestellt worden, daß man annehmen muß, es liege hauptsächlich im Interesse des Notariates und der Advocatur, daß die Vermischung der an sich mit einander unvereinbaren Functionen eintrete. Werfen wir einen Blickauf die gewöhn lichen Verhältnisse des Lebens, so werden wir finden, daß -sehr selten das Verhältniß eintritt, wo ein Advocat in die Lage kommen kann, aus einem erst von ihm erhobenen Proteste auch Klage zu erheben. Es wird sich also nur um sehr vereinzelte Falle handeln. Dieser vereinzelten Fälle wegen, die blos im Interesse der Notare liegen können, soll nun vom Principe des Gesetzes abgewichen werden. Jede Abweichung vom Principe ist gewiß bedenklich, wenn nicht gebieterische Gründe vorliegen. Diese liegen aber nicht vor. Im Gegentheile muß ich bemerken, daß trotzdem, daß vie len Sachwaltern zeither die gemeine Gesetzgebung noch nicht immer ganz klar vorgeschwebt hat, doch dieselben mei- stentheils Bedenken getragen haben, aus einem Geschäfte, worüber sie vorher ein Protokoll ausgenommen hatten, spä ter zu klagen. Schon die gewöhnliche Klugheit verbot dies den Notaren, denn sie hatten zu fürchten, daß gegen ihre Parteilosigkeit Einwendungen erhoben werden möchten, und der Sachwalter, der für seine Ehre und seinen guten Namen besorgt ist, hütet sich vor einer solchen Lage. Die Regierung muß also auch nach Alledem, was jetzt wieder gegen sie geäußert worden ist, doch wünschen, daß beim Entwürfe stehen geblieben werde. Abg. Emmrich: Man wird von mir nicht erwarten, daß ich dem Herrn königlichen Commissar auf das Gebiet der Theorie folge und ihn zu widerlegen suche, mag ihm auch im Princip nicht ganz Unrecht geben, aber vom prak tischen Standpunkte aus muß ich doch bitten, daß die hohe Kammer bei dem Beschlüsse stehen bleibe, den wir bei der vorigen Verhandlung gefaßt haben. Ich habe damals darauf aufmerksam gemacht, daß es eine Masse Orte im Lande und in den Nachbarländern giebt, wo nur ein oder zwei Advocaten wohnhaft sind, und es würde große Unzu- traglichkeiten für den Gewerbstand mit sich führen, wenn man sich an einen in entfernter» Orten wohnenden Advo caten wenden müßte, um von ihm Klage auf Grund des im Orte aufgenommenen Protestes anzustellen. Aus die sem Grunde bitte ich die geehrte Kammer, bei ihrem früher» Beschlüsse stehen zu bleiben. Abg. vr. Arnest: Ich will die Kammer nicht lange ermüden und komme nur darauf zurück, wie es fest stehe, daß in Preußen den Anwälten unbedingt gestattet ist, aus einem notariellen Instrumente, was sie selbst aufnahmen, Klage anstellen zu dürfen. Es ist dort gestattet und wenn ich auch ein Gesetz ausdrücklich nicht anzuführen vermag, so ist es doch auch nicht verboten, und was nicht verboten, ist eben erlaubt. In Oesterreich cxistirt das Institut der Wechselnotare, welche aus selbst aufgenommenen Protesten Klage anstelle» dürfen. Ich habe nicht bezweifelt, daß der Herr Commissar das Institut der Wechselnotare in Oester reich gekannt habe, indessen hat er davon bei der ersten Verhandlung nichts erwähnt, noch viel weniger erwähnt, daß diesen die Befugniß zu solchen Klagen zustehe; mir ist dies erst durch die Korrespondenz bekannt worden. Wenn ferner behauptet wurde, es werde in Sachsen hierdurch vom Princip
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