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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-07-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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.! -Königlichek Commiffar viv M a r schnür: Die Wtaats- regieruügtnuß sich fortwährend für Beibehaltung der mr- spr.ÜVglichen! Fassung des §. 71 verwenden. ' Es ist ihr, Leigemessen,'worden, daß sie eineungerechtfertigte Härte enthalte. . Ich glaube, daß. esizweckmäßig ist, wenn wir die Härte, von der. hier, gesprochen wird, doch etwas näher ins Auge fassen. Worin, besteht diese Härte? In ganz unbedeutenden Geldstrafen in Fällen des §. 7, 26, 27, 30 k, 77 und 78; nur in- einem einzigen Falle ist es denkbar, daß eine Geldstrafe neben einer Criminalstrafe eintritt, das ist der Fall des ch. 26. In allen andern- Fällen kann die Geldstrafe., die lediglich eine Ordnungsstrafe ist, gar nicht mit andern Strafen concurriren. Wir haben dann als Strafmittel den'Ausschluß vom Wahlrechte und der Wähl barkeit in 40^ Das ist wiederum eine reine Ordnungs strafe, die mit einer Criminalstrafe nicht concurriren kann. Das dritte Strafmittel, was wir haben, ist ein Verweis, ein mündlicher oder schriftlicher. Zuzugeben wird daher sein, daß die Strafmittel, die wir hier den Advocaten- vereinen eingeräumt wünschen, an und für sich gewiß höchst geringe sind. Die Staatsregierung aber hat geglaubt, daß diese geringen Strafmittel bei einem so ehrenvollen Stande, wie der Advocatenstand sein soll, vollkommen ausreichen werden. Wie schon mehrfach erwähnt, ist nicht verkannt worden, daß in einigen Fällen die Concurrenz einer Strafe mit einer Disciplinarmaß^egel eintreten kann; man hat aber darin nicht Etwas gefunden, was ganz principlos wäre, vielmehr. Etwas, was ganz mit dem zeitherigen Principe übereinstimmt. Wir haben Criminalstrafen gegen Staats beamte und gegen andere Functionäre im öffentlichen Dienst und daneben Disciplinarstrafen. Dieses Disciplinarver- fahren wird durch die Cri.nsinalstrafe nicht ausgeschlossen, es kommen sogar Fälle vor, wo das Disciplinarverfahren etwas viel Strengeres ist, wie die Criminalstrafe. Es kann schon eine nicht bedeutende Criminalstrafe dahin führen, daß Jemand seines Dienstes entsetzt wird. Man kann also nicht sagen, daß der Entwurf Etwas enthält, was unsrer Gesetzgebung entgegen sei. In unsrer Gesetzgebung finden sich, und zwar schon seit langer Zeit, Bestimmungen, nach welchen Criminalstrafen neben Disciplinarstrafen eintreten können. Wenn man hier von denAdvocaten die geringen Belästigungen, auf die man Bezug genommen, hat ab wenden will durch Annahme desjenigen Vorschlages, der früher von der hohen zweiten Kammer ist genehmigt wor den, so wird die Sache auf den Standpunkt gebracht, daß eigentlich die Selbstständigkeit des Disciplinarverfahrens der Advocatenvereine ganz und gar aufgehoben wird. Wie aus meinen bisherigen Bemerkungen sich ergeben haben wird, tritt das Disciplinarverfahren der Advocatenvereine oft ein, wo die Staatsbehörden gar nicht einzuschreiten haben; das sind die Fälle der Ordnungsstrafen, die blos innerhalb der Gesellschaft auszusprechen sind und die die Staatsregierung- nicht aussprechen' kann. Nach der Ab änderung.- welche bei dem §. 71 beliebt worben ist, würde es aber dahin kommen, daß auch in solchen Fällen, wo die Staatsregierung gar nichts thun kann, , ange fragt werden müßte. Die Fälle, wo eine Anfrage einen Zweck haben könnte., sind daher nur die des Z. h? unter. 1 und 2. Es soll nämlich das.Disciplinarverfahren der Advocatenvereine eintreten wegen Verletzung der Amts pflichten oder wegen Vernachlässigung derselben. Eine Vernachlässigung der ' Amtspflichten. liegt schon bei jeder Ordnungswidrigkeit vor, welche sich der Advocat zu Schul den kommen läßt. Wenn er vielleicht wiederholt Ordnungs strafen erfahren hat, wird-.der Advocatenverein veranlaßt sein, zu ihm zu sagen, du bringst unfern Stand in Unehre, hüte dich vor ähnlichen Ordnungswidrigkeiten. Bei ver einzelten, unbedeutenden, oft vielleicht sogar unverschuldeten Ordnungswidrigkelten hätte er keinen Grund zu einer sol chen Mahnung. Soll aber der Advocatenverein in allen Fällen anfangen, wie denn dies die beliebte Abänderung des §. 71 erfordert, so wird .er dies häufig auch da thun müssen, wo ein genügender Grund dazu nicht zu erblicken ist. Er wird sich daher häufig versucht fühlen, von der Vorschrift abzuweichen, um nicht etwas Zweckloses vorzu nehmen. Ein Gesetz aber, welches nicht einen nöthigenden Grund in sich trägt, erhält sich nicht leicht in seinem An sehen. Unter diesen Umständen würde also durch die Vor schläge zur Abänderung des §. 71 der Zweck des Advocaten- vereins nicht gefördert, im Gegentheile würde dadurch nur Das erreicht, daß das Principe auf welchem der Advocaten verein beruhen soll, ggnz und gar vernichtet würde. Daß das nicht geschehe, liegt sowohl in dem Interesse des Advo- catenstandes, als in dem Interesse des Publicums. Es liegt im Interesse des Advocatenstagdes, daß, wenngleich ein be sonderes gesetzliches Verbot nicht vorliegt, sich doch jedes einzelne Glied alles Dessen enthalte, was der Ehre des Standes zuwiderläuft. Zu einem disciplinarischen Ein schreiten in solchen Fällen sind vorzugsweise die Standes- genossen geeignet. Von Seiten der Staatsregierung ist gewünscht worden, daß dasselbe hauptsächlich in -freund schaftlichen Bemerkungen und schonenden Mahnungen be stehend, auf eine für die kollegialen Verhältnisse nicht stö rende Weise eintrete. Jetzt wird die Sache aber dahin gebracht,.daß die Standesgenofsen als Denuncianten auf treten müssen. Ob ein solches Verhältniß geeignet ist, ein Stanhesinteresse zu beleben, wie es die Advocatenvereine wünschen, möchte ich doch bezweifeln. Deshalb muß von Seiten der Staatsregierung sehr gewünscht werden, daß §, 71 in der ursprünglichen Fassung angenommen werde. Secretär Sachße: Ich habe das Vertrauen zur Kammer und zu der Bildungsstufe des sächsischen Volkes überhaupt, daß dieselbe das mühsam herausgerungene Ge-
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