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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-07-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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die betreffenden Gemeinden zufrieden gestellt würden, so kann man sich wöhl auch im Ganzen damit'einversteyen, da es als- eine Verwaltungsmaßregel zu betrachten. In jedem Falle aber würde wohl das-vollständige Einverständ- niß der Gemeinde, der Inhaber der geistlichen Lehne und der betreffenden Patrone erforderlich, sein. Ich würde über diese Ansicht einer Erklärung der hohen Staatsregierung entgegensetzen, welche sehr wünschenswert!) sein würde. Königlicher Commissar I)r. Hübel: Das Ministerium erkennt sehr gern die gute Absicht an, welche der vorliegenden Petition zu Grunde liegt; cs ist auch im Allgemeinen da mit einverstanden, daß es zweckmäßig sei, die Ablösungs- capitale der Pfarr- und Schullehne in Grundstücken an zulegen. Das Ministerium hat sein Einverständniß mit dieser Ansicht bereits in den Motiven ausgesprochen, welche zu dem Gesetzentwurf über die Gehaltsverhältnisse der Lehrer gegeben sind, wo man darauf hinwies, daß die Ablösungs- capitale dazu benutzt werden könnten, den Schullehrern ein kleines Grundstück zu verschaffen, auf welchem sie die für ihren Hausstand nöthigen Feldfrüchte selbst erbauen könnten. Es wird jedoch diese Maßregel nicht so allge mein jetzt schon durchgeführt werden können, wie das von dem Petenten gewünscht worden ist, da diese Capitale gegenwärtig zum größtem Theile in Landrcntenbriefen an gelegt sind, welche nicht verkauft werden können, ohne den gedachten Lehen einen bedeutenden Capitalverlust zuzu ziehen. Die Bedingungen, welche der Petent bei seinem Anträge beachtet wissen will und gewißermaßen als Vor aussetzung aufstellt, sind der Art, daß das Ministerium darauf unter allen Umständen nicht würde eingehen können. Gegenwärtig sind die Kirchen- und Schulgemeinden ver pflichtet, die Wohn- und Wirthschaftsgebäude ihrer Geist lichen und Schullehrer zu bauen und in baulichem Zu stande zu erhalten. Sie sind auch verpflichtet, die Steuern von den Pfarr- und Schullehnen zu tragen. Der Pe tent will diese Verpflichtungen in Beziehung neuerkaufter Grundstücke den Geistlichen und Lehrern zuweisen. Da durch würde das kirchenrcchtliche Princip, welches gegen wärtig ganz allgemein in Anwendung kommt, alterirt wer den und es würde dies nicht nur zu manchen Verwicklun gen führen, sondern auch sehr wesentliche Rechte der Pfarr- und Schullehne verkürzen. Was die Unterhaltung der Ge bäude anlangt, so haben bei der Ablösung die betheiligten Gemeinden schon Vortheile erlangt, indem sie hier und da der Verbindlichkeit überhoben worden sind, Scheunen zu unterhalten, denen die Geistlichen und Lehrer zu Unter bringung der Zehntgarben bedurften, es ist daher kein Grund vorhanden, ihnen weitere Erleichterungen zu ge wahren. Was die Steuern anlangt, so würde man den Geistlichen, wenn man sie verpflichtete, von den neu ange kauften Grundstücken Steuern zu entrichten, nach der gegen wärtigen Gesetzgebung sogar doppelte Steuern auflegen. Denn sie müssen von dem Ertrags ihrer Grundstücke als Nutznießer Gewerb - und Personalsteuer geben und daneben sollten sie dann noch Grundsteuern sbtragen müssen. Das Ministerium ist aber sehr geneigt und damit einverstanden, daß in einzelnen Fällen, wo sich eine Gelegenheit z,U vor- theilhafter Acquisition eines Grundstückes für Pfarr- und Schullehne darbietet, von dieser Gelegenheit Gebrauch ge macht und die Ablösungscapitale dazu benutzt werden. Das wird besonders in solchen Fällen rathsam sein, wo Gelegenheit zur Einzelverpachtung sich darbietet. Denn da haben die Gemeinden nicht zu befürchten, daß die Last der Unterhaltung der Gebäude auf drückende Weise für sie vermehrt werde. Wenn das Ministerium aber in den Fall käme, eine solche Acquisition zu genehmigen, so würde es zwar den Patron darüber zu hören haben und dessen Gut achten darüber vernehmen, ob er eine solche Acquisition für zweckmäßig halte, das Einverständniß des Patrons aber, welches der geehrte Abgeordnete, der vorhin sprach, für nöthig erachtete, würde die Staatsregierung nicht für unbedingt nöthig ansehen, sondern sie würde sich für berechtigt erachten, den Ankauf eines Grundstücks auch dann zu genehmigen, wenn der Patron solchen nicht für zweckmäßig hielte, die Regierung aber ausreichende Gründe hatte, den Ankauf für angemessen und nützlich zu halten. Präsident vr. Haase: Abg. v. Schönberg hat das Wort. Abg. v. Schönberg: Durch die Erklärung, die eben von Seiten der hohen Staatsregierung gekommen ist, steigen mir doch einige Bcdedenken auf, da dieselbe die Rechte der Collatoren so beschränken will, daß sie sie künftig blos hören will. Früher harten sie eine entscheidende Stimme. Ich weiß nicht, wodurch diese entscheidende Stimme auf einmal weggefallen ist und jetzt blos eine berathende in dieser kirch lichen Anglegenheit ihnen gegeben werden soll, da sie ver pflichtet sind, die Rechte der Kirche zu wahren. Königlicher Commissar vr. Hübel: Ich würde doch von dem geehrten Abg. v. Schönberg eine Nachweisung darüber wünschen, auf welches Gesetz er sich gründe, wenn er für die Patrone eine entscheidende Stimme in Anspruch nimmt; denn nach den Kirchengesetzen steht den Patronen blos das Recht zu, den Bestand der kirchlichen Stiftungen zu wahren und in Beziehung auf solche Veränderungen Anträge bei der Behörde zu stellen. Die Behörde aber hat die endliche Entscheidung darüber, was in diesen An gelegenheiten zu Wahrung der Interessen einer kirchlichen Stiftung geschehen soll. Wenn man den Patronen ein unbedingtes Widerspruchsrecht cinräumen wollte, so würde das etwas ganz Neues sein und würde sich gar nicht mit den Rechten der kirchlichen Behörden vertragen, welche de finitiv zu entscheiden haben, wenn eine Meinungsverschie- 330*
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