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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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ger gerichtet oder von verschiedenen Absendern ausgehend, mit befördert oder zu Erreichung eines höhern Gewichts satzes zusammengepackt werden." Herr Vicepräsident Haberkorn aber wünscht den Satz so gefaßt zu sehen: ' „Es dürfen jedoch bei letzterm nicht zugleich an ver schiedene Empfänger gerichtete Frachtstücke von ge- ringerm Gewichte mit befördert oder zu Erreichung eines höhern Gewichtssatzes zusammengepackt werden." Ich erwarte nun, meine Herren, ob Jemand hierüber das Wort begehre? —Es scheint nicht so. Zunächstwürde ich also äuf den Antrag der Deputation die Frage stellen, nimmt die Kammer die nunmehr vorgeschlagene Fassung des Schlußsatzes von §. 7 an, welcher so lautet: „Es dürfen jedoch bei letzterm Frachtstücke von ge- n'Ngerm Gewicht weder in besonderer Verpackung mit befördert, noch zu Erreichung eines höhern Gewichtssatzes, dafern sie von verschiedenen Absendern herrühren oder an verschiedene Empfänger gerichtet sind, zusammengepackt werden." Nimmt die Kammer diesen Satz an? — -Ein stimmig Ja. Ich habe nun noch die Frage zu stellen, ob dieKam- mer den §.'7 in dieser Fassung annehme? — Ein stimmig I a. ' Referent Abg. Koch aus Buchholz: III. Abschnitt? Von der Gewährleistung der Postanstalt. 8- 24. Gegenstände der Gewährleistung. Die Postverwaltung leistet dem Absender für den Ver lust oder die Beschädigung folgender, ihr zur Beförderung vorschriftmäßig übergebener Gegenstände, nämlich: 1) der recommandirten Briefe und der Staffettensen- dungen, 2) der Briefe mit declarirtem Werthe, 3) der declarirten Geldsendungen, 4) der Paketsendungen mit oder ohne Werthsdeclaration, 5) des zu Reisen mit den ordentlichen Posten vorschrifts mäßig aufgegebenen Reisegepäcks, in nachstehender Weise Vergütung. Der Bericht sagt: ß. 24. Damit die nach'der Erklärung des Herrn königlichen Commiffars sich von selbst verstehende Verpflichtung der Postanstalt, die von ihr übernommenen Sendungen prompt und pünktlich zu befördern, Verletzungen und Beschädigun gen der Schriftstücke zu vermeiden, Verzögerungen nicht eintreten zu lassen und die möglichste Sorgfalt bet Aus übung ihres öffentlichen Gewerbebetriebs anzuwenden, ins besondere auch die Verpflichtung der Wahrung des Brief geheimnisses ausdrücklich im Gesetze erwähnt sei, empfiehlt die Deputation zuvörderst, unter Beitritt zu dem Beschlüsse der ersten Kammer, den Satz des Paragraphen im Ent würfe folgendermaßen abzuändern: „die Postverwaltung hat die von ihr übernommenen Sendungen mit Sorgfalt zu befördern, insbesondere das Briefgeheimniß zu bewahren (vergl.'jedoch §. 41) und dem Absender für den Verlust oder die Beschädigung folgender, ihr zur Beförderung vorschriftmäßig übergebe ner Gegenstände, nämlich 1) der recommandirten Briefe und der Staffettenscn« düngen, - 2) der Briefe mit declarirtem Werthe, 3) der declarirten Geldsendungen, 4) der Paketsendungen mit oder ohneWerthsdeclaration, 5) des zu Reisen mit den ordentlichen Posten vor schriftsmäßig aufgegebenen Reisegepäcks in nachstehender Weise Vergütung zu leisten." Nächstdem erachtet sie aber für nothwendig, bestimmt hervorzuheben, daß für die vorschriftsmäßige Uebergabe der betreffenden Gegenstände in jedem Falle bis zum Nachweise des Gegenthcils die rechtliche Vermuthung streite, daß also der Absender nicht etwa eintretenden Falls erst diese vor schriftsmäßige Uebergabe zu beweisen habe, und schlägt da her, wiederum im Einverständnisse mit dem Herrn könig lichen Commissar vor, die Worte: „die vorschriftsmäßige Uebergabe wird eintretenden Falls bis zum Nachweise des Gegenthcils vorausgesetzt," als Schlußsatz beizufügen. Indem nun die Deputation hinsichtlich der Bestim mungen in Abschnitt III überhaupt noch auf die allgemeine Bemerkung der jenseitigen Deputation zu §. 24 verwüst, beantragt sie §. 24 in vorstehend abgeänderter Weise und mit dem vor geschlagenen Schlußsätze zu. genehmigen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über diesen Z. 24 zu sprechen? — Es ist nicht der Fall. Die Deputa tion hat uns dem Beschluß der ersten Kammer gemäß den Paragraphen in der Fassung empfohlen, welche der Herr Referent soeben vorgetragen; hierin ist zugleich die Pflicht der Wahrung des Briefgeheimnisses gelegen. Genehmigen Sie, meine Herren, den §. 24 in der beantragten Fassung? — Einstimmig Ja. Dazu soll aber noch nach dem Antrag der Deputation ein Schlußsatz hinzukommen, so lautend: „Die vorschriftsmäßige Uebergabe wird ckntretenden Falls bis zum Nachweise des Gegenthcils vorausgesetzt." Ist die Kammer mit solchem einverstanden? — Einstimmig Ja. Nimmt die Kammer §, 24 in dieser Weise und mit dem vorgeschlagcnen Schlußsatz an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Koch aus Buchholz: §. 25. Recommandirte Briefe. Für jeden recommandirten Brief, sowie für jede Staf- fettensendung werden im Falle des Verlustes demrecla- 281*
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