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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-07-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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Behörden" unter Ablehnung des Beschlusses der ersten Kammer stehen zu bleiben. Präsident vr. Haase: Wünscht noch Jemand in Bezug auf den Differenzpunkt bei §. 7 das Wort? (Königlicher Kommissar vr. Weinlig tritt ein.) Königlicher Kommissar vr. Marschner: Nur einige Worte habe ich zum Schutze der ursprünglichen Fassung des tz. 7 noch hinzuzufügen. Nach der ursprünglichen Fassung des tz. ? ist von den Notaren den Gesetzen und Anordnungen der zuständigen Behörden nachzukommen. Durch den Zusatz: „der zuständigen Behörden" wurde aller dings der Andruck „Anordnungen" näher bestimmt. Es lag darin, daß der Notar nicht beliebigen Anordnungen Folge zu leisten hat, sondern nur solchen Anordnungen, zu denen die Behörden wirklich zuständig.sind. Ein Unter schied ist aber nun allerdings zwischen dem Gesetz und der Anordnung. Das wird anerkannt in dem Berichte den wir so eben haben verlesen hören. Es ist auch anerkannt worden, daß der Ausdruck: „Gesetz" nicht genügen könne und deshalb zu sagen sei „gesetzliche Borschriften." Man hat aber in der ersten Kammer Bedenken getragen gegen diesen Ausdruck „gesetzliche Vorschriften" und diese Bedenken sind nicht ganz unbegründet, da der Aus druck „gesetzliche Vorschriften" eine mehrfache Be deutung ^hat. Man kann unter gesetzlichen Vorschrif ten verstehen, Vorschriften, welche das Gesetz enthält, ferner Vorschriften, welche den Gesetzen gemäß sind. Man kann aber auch alles Beides darunter verstehen. Also ganz scharf treffend ist der Ausdruck nicht. Es kann', wenn blos der Ausdruck stehen bliebe, sogar bisweilen der Zweifel entstehen, ob er manche Anordnung trifft, die von einer zu ständigen Behörde erlassen werden kann. Es ist z. B. möglich, daß ein Notar, wenn er eine Auction vornehmen will, von einer Justizbehörde oder selbst von einer Polizei behörde eine Inhibition erhält. Dann würde die Frage entstehen: gehört denn die Inhibition unter den Begriff einer gesetzlichen Vorschrift? Man würde das bezweifeln können. Jedenfalls gehört aber die Inhibition nach Ansicht der Staatsregierung unter den Begriff der Anordnungen zu ständiger Behörden. Das wollte ich nur zur Rechtfertigung der ursprünglichen Fassung des §. 7 bemerken und blos noch hinzufügen, daß man sich um so mehr für die Fassung der Gesetzvorlage erklären möchte, als durch die Abänderung kaum Etwas gewonnen werden kann, denn man hat ja selbst zugestanden, daß man, wenn die substituirten Worte nicht Beifall fänden, auf die ursprüngliche Fassung dieses Paragraphen wieder zurückzukommen hatte. Präsident vr.Haase: Ich werde nunmehr zur Frag stellung übergehen, vorher aber dem Herrn Referenten noch das Schlußwort geben. Referent Abg. v. Kriegern: Ich habe nur eine sehr kurze Bemerkung zu machen. Ich bitte, die Kammer noch darauf aufmerksam machen zu dürfen, daß es bei ß. 7 nicht darauf ankommt, alle Verpflichtungen des Notars zusam menzustellen, also keineswegs alles Das noch besonders auszusprechen, was sich nach seiner Stellung ganz von selbst versteht, namentlich seine Unterstellung unter die ver schiedenen Behörden, denen eine Disziplinargewalt zusteht. Es kommt nur darauf an, was man für so allgemein wichtig ansieht, daß es nöthig erscheint, bei der eidlichen Verpflichtung noch besonders darauf aufmerksam zu machen. Zweckmäßig erscheint gewiß die Erwähnung der gesetzlichen Vorschriften, da deren Beachtung unbedingt zu den Pflich ten der Notare gehört. Es ist uns aber nicht wünschens- werth, noch Dinge mit in die Eidesnotul ausgenommen zu sehen, über die doch eine verschiedene Auffassung statt finden kann, namentlich darüber, was gehört Alles zu den Anordnungen einer zuständigen Behörde? Es scheint zweck mäßig, hier, wo es auf eine eidliche Verpflichtung ankommt, nach Kräften Etwas zu vermeiden, was doppelsinnig ist. Was wirklich getroffen werden muß, scheint meines Erach tens durch den allgemeinen Ausdruck „gesetzliche Vorschrif ten" getroffen zu werden. Wenn übrigens der Herr Kom missar zuletzt erwähnte, daß in dem anderweiten Bericht auch darauf hingedeutet worden ist, daß der Entwurf noch vielleicht den Vorzug verdiene, so bitte ich um die Erlaub- niß, darauf aufmerksam zu machen, in welcher Verbindung das geschehen ist. Ich bin noch jetzt der Meinung, daß in dem Fall, daß im Materiellen der Ansicht der ersten Kammer beizutreten wäre, vielleicht infolge des Vereini gungsverfahrens dann allerdings wieder der Ausdruck „gesetzliche Vorschriften" mit „Gesetz" vertauscht werden müßte, weil, wenn die Anordnungen besonders erwähnt werden, außerdem nur die wirklichen Gesetze übrig bleiben. Dagegen kann ich mich davon nicht überzeugen, daß an und für sich der Ausdruck „gesetzliche Vorschriften", wo durch man alle im Verordnungswege getroffenen, mit Ge setzeskraft versehenen Verfügungen mit treffen will, ein nicht ganz klarer sei. Ich würde daher der Kammer an empfehlen, bei dem frühern Beschlüsse stehen zu bleiben. Präsident vr. Haase: Meine Herren, ich darf vor aussetzen, daß der §. 7 und dessen Fassung Ihnen noch erinnerlich sei. Wir hatten beschlossen, in solchem statt der Worte: „den Gesetzen und Anordnungen der zuständigen Behörden gemäß" zu setzen': „den gesetzlichen Vorschriften gemäß". Die erste Kammer ist dem nicht durchaus beige treten, indem sie nach den von uns angenommenen Wor ten: „den gesetzlichen Vorschriften" noch die Worte einzu schalten beschlossen hat: „und Anordnungen der zuständigen Behörden". . Unsre Deputation rathet uns aber an, hier der ersten Kammer nicht beizutreten, sondern es blos bei den Worten „den gesetzlichen Vorschriften ge» mäß" bewenden zu lassen. Ist die Kammer mit dem 339*
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