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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen berührende ständische Anträge betr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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Beilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen berührende ständische Anträge betr. (Vergl. das k. Decret und die Berathung über dasselbe S. 2338 f. dieser Nummer.) Die Motiven zu dem Entwürfe des Gesetzes vom 24. April 1851, soweit sie zu dem in der ständischen Schrift vom 31. März 1851 (Landt.-Acten 1850/1851, I. Abth., S. 782) niedergelegten Anträge: „Die hohe Staatsregierung wolle den darin bezeich neten Plan nicht aufgeben, vielmehr denselben einer nochmaligen Prüfung unterwerfen und das Resultat derselben einer künftigen Ständeversammlung vorlegen lassen" Anlaß gegeben haben, lauten (Seite 459 der Landtags acten) wörtlich: „Es ist hierbei nicht zu verkennen, daß es, um den Aw,eck vollständig und in umfassender Weise.zu erreichen, eigentlich nur ein vollkommen wirksames und durch greifendes Mittel gäbe, welches darin bestehen müßte, daß das gesammte Pensionswesen für die Civil- und Militärstaatsdiener und deren Hinterlassenen von der laufenden Finanzverwaltung unabhängig gemacht und als eine ganz selbstständige, in sich abgeschlossene Anstalt organisirt würde, welche die Mittel zu Bestreitung ihrer Bedürfnisse zunächst aus den eigenen Beiträgen der pensionsberechtigten Staatsdiener und soweit diese nicht zureichten, aus den ihr sonst zuzuweisenden eigenthüm- licheUi Einnahmequellen M schöpfen hätte." Im weitern Fortgänge ist jedoch dieser Aeußerung von der Staats.rxgiemng auch noch hinzugefügt gewesen, daß der für eine solche Operation in mehrfacher Hinsicht günstige Zeitpunkt unbenutzt vorübergegangen sei, und und daher jetzt, wenn es an und für sich auch noch thunlich erscheine, in den bezeichneten Weg einzulenken, die Durchführung irgend eines hierauf "berechneten Planes für den Anfang sehr bedeutende finanzielle Anstrengungen erheischen würde, um den Pensionsfond in nicht zu ferner Zeit mit den zu seinem selbstständigen Bestehen erforderlichen Mitteln aus zustatten, eine solche besondere Anstrengung aber,, zu Gunsten einer erst später eintretenden Zeit, der ohnehin schon sehr belasteten Gegenwart nicht wohl anzusinnen .und daher hauptsächlich aus diesem Grunde von einer um fassendem Umgestaltung in jenem Sinne noch abzusehen gewesen sei. Insbesondere aber wurde rücksichtlich der von den Staatsdienern selbst zum Pensionssond zu leistenden Bei trage, welche überdem ausdrücklich nur zur Erleichterung der vom Staate für Staatsdienerwitwen und Waisen übernommenen Pensionslast bestimmt seien, Seite 461 da selbst unter Punkts noch bemerkt, daß diese Beiträge, wenn man die Staatsdiener auch hinsichtlich der Dieners Pension verhältnißmäßig zur Mitleidenheit ziehen wollte, auf eine Höhe würden gesteigert werden müssen, die für die geringer Besoldeten dermalen gar nicht zu ertragen wäre und die selbst die höher Besoldeten im höchsten Grade drückend empfinden würden. Dieses System erscheine da her nur ausführbar, wenn man sich gleichzeitig zu einer durchgängigen Erhöhung wenigstens der niedrigen Gehalts klassen entschließen, wollte, wodurch aber wieder der finan zielle Nutzeffekt der erstem Maßregel ganz oder zum größ ten Zcheile verloren gehen würde. Wenn man nun mittelst der obreferirten Andeutungen zum Entwürfe des nachmaligen Ergänzungsgesetzes vom 24. April 1851, durch welche der ständische Antrag in der Schrift vom 31. März 1851 hervorgerufen worden, ab weichend von den frühem Verhandlungen über den Ent wurf zum Eivilstaatsdienergesetze, bei welchem letztem (vergl- Landtagsacten vom Jahre 1833/34, Abtheilung l Band 4, Seite 45 und 300, ingleichen Abtheilung II Band 1, Seite 280 und besonders Seite 298 und 308) stets nur von Be gründung einer selbstständigen Pensionsanstalt für Witwen und Waisen die Rede war, die Errichtung einer solchen Anstalt auch für den Zweck der Pensionsgewährung an die Diener selbst in den Kreis der diesfälligen Erwägung ge zogen hat, so ist dies doch keineswegs in dem Sinne und mit der Absicht geschehen, um die Betretung dieses Wegs als empfehlenswerth zu bezeichnen. Für eine Anstalt der letztgedachten Art läßt sich näm lich kaum eine genügende Rechnungsgrundlage gewinnen, um s priori die für die Nachhaltigkeit ihres Bestehens da bei vorauszusetzenden finanziellen Erfordernisse bemessen und feststellen zu können. Denn außer dem auf allgemeinen Erfahrungen beruhenden Gesetze der menschlichen Lebens dauer und Sterblichkeit ist für den Eintritt und die Höhe der Dienerpension zugleich die subjective, physische und psychische Leistungsfähigkeit des betreffenden Dieners maßgebend, welche ihrer Natur nach die Ableitung eines zutreffenden Erfahrungsmoments, als Basis für eine darauf zu grün dende Wahrscheinlichkeitsberechnung, nicht wohl zuläßt, sondern mehr oder weniger im gegebenen einzelnen Falle einer relativen Beurtheilung anheimfällt. Abgesehen von diesem hauptsächlichen Bedenken, wel ches allein schon hinreichen möchte, um von der Idee der Errichtung eines besonder» Pensionsinstituts für die Diener abzusehen, scheint aber auch den sonstigen, schon damals gegen die Ausführung des angeregten Planes geltend zu
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