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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten Kammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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Neila g e zu Nr. SS—9^ der Landtagsmittheilungen der zweiten Kammer. Gesetzentwurf, die Falidesimmolnliclr -Drandverslcherungsansialt betr. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben für nöthig erachtet, die das Jmmobiliar-Brandver- sicherungswesen betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 14. November 1835 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Stück 28, S. 523 fg.) in mehrer» Punkten abzuändern und zu vervollständigen, zu diesem Zwecke aber zugleich für angemessen befunden, sowohl die aus der bis herigen Gesetzgebung fernerhin noch beizubehaltenden Vor schriften, als die für nöthig erachteten Veränderungen, Er läuterungen oder Zusätze der bessern Uebersicht halber in ein neues Gesetz zusammen zu fassen. Demgemäß'M mit Zustimmung der getreuen Stände an die Stelle der Gesetze vom 14. November 1835 und 11. Juli 1840, welche hiermit aufgehoben werden, gegen wärtiges Gesetz in Wirksamkeit treten. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 1. Vergl. §. 1 des Gesetzes vom 14. November 1835. Die in den alten Erblanden des Königreichs Sachsen durch das Mandat vom 10. November 1784 gegründete und infolge des Vertrags vom 27. November 1848 auf die Oberlausitz ausgedehnte Landeskmmobiliar-Brandversicherungsanstalt des König reichs Sachsen besteht fort; ihre innere Einrichtung wird jedoch in nach stehender Maße von Neuem geordnet. 8.2. z. 2 des Gesetzes vom 14. November 1835. Die Jmmobiliar-Brandversicherungsanstalt beruht, wie zeither, aus einer Vereinigung sämmtlicher, nach diesem Ge setze zum Beitritt verpflichteter oder berechtigter Eigen- H°K. (3. Abonnement ) thümer von Gebäuden zu gegenseitiger Versicherung der letztern gegen Brandschaden. Die Verbindlichkeit zur Lheilnahme an der gedachten Anstalt erstreckt sich auf alle, 3 und 4 nicht ausdrück lich ausgenommene, Gebäude im Königreiche Sachsen. 8-3. 3 desselben Gesetzes. Nicht zutrittsfähig sind Pulvermühlen und Pulver magazine , Feuerwerkslaboratorien und Gebäude, welche zur Fabrikation oder Aufbewahrung von Schießbaumwolle, oder von andern dem Schießpulver in der Wirkung und der Entzündlichkeit analogen Stoffen bestimmt sind, sowie diejenigen Gebäude, welche mit jeNen, ohne durch Brand mauern vollständig abgetrennt zu sein, im unmittelbaren, baulichen Zusammenhänge stehen. 4. Z. 3. desselben Gesetzes- Zutrittsfähig, aber nicht zutrittspflichtig sind dagegen: 1) die wirklichen Residenzschlösser; 2) solche Lust- und Gartenhäuser, die nicht zum Be wohnen oder zu gewerblichen Zwecken dienen können; 3) Gebäude, welche nur eine vorübergehende Bestim mung haben, oder öfterer translocirc werden; 4) Schauspielhäuser; 5) Begräbnißgebäude; 6) Ueberbrückungen der Flüsse oder Viaducte von Eisen bahnen und Straßen; 7) diejenigen Gebäudezubehörungen an gewerblichen Geräthschaften und Maschinen, welche im Verord nungswege als noch ferner zutrittsfähig werden be zeichnet werden. Eigenthümern von bisher als versicherungsfähig aner kannt gewesenen und bei der Landesanstalt versicherten Ge genständen, welchen die fernere Kheilnahme versagt wird, steht es frei, bis zum Eintritt einer Veränderung in dkr zeitherigen Versicherung, jedoch nicht länger als bis zu dem durch die Ausführungsverordnung zum gegenwärtigen Ge- 354
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