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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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Tagesordnung, auf den mündlichen Bericht, dasVereinigungsverfahren hinsichtlich der das Bergwesen betreffenden Petitionen betreffend. . Geheime Regierungsrath Abg. Reiche-Eisenstuck wird die Güte haben, uns diesen Bericht vorzutragen. Referent Abg. Reiche-Eisenstuck: Die geehrte Kam mer erinnert sich, daß von ihr 5 Anträge beschlossen wor den in Betreff der Petitionen, welche über das Berggesetz eingegangen sind. Die Beschlüsse der zweiten Kammer zu 2, 3, 4 und 5 sind von der ersten Kammer genehmigt worden. Es wurden die Anträge genehmigt: „1- Jnmittelst und bis zu einer einer allgemeinen Re vision des Berggesetzes, soweit es im Vcrordnungswege geschehen kann, darauf hinzuwirken, daß der in den Mo tiven zum Gesetze bezeichnete Zweck desselben, die möglichst unbeschränkte Benutzung des Bergwerkseigenthums, und Entbehrlichmachung einer speciellen Behördencontrole un gestört verfolgt, sonach die Vereinfachung des Geschäfts gangs und mit ihm Beschränkung des Kostenaufwandes bewirkt, und im Allgemeinen die Ausführung des Ge setzes im Sinne desselben geregelt werde." Dann: »2. . Die v. Metzsch'sche Petition, in Beitritt zu dem Be schlüsse der ersten Kammer, in welcher dieselbe zuerst zur Berathung gelangt war, an die hohe Staatsregierung zur Erwägung abzugeben." Ferner: „3. Die Petition einiger Grubenvorstande, Mende und Consorten, an die hohe Staatsregierung zur Erwägung zugleich in Beziehung auf den Antrag unter II abzu geben und zu ersuchen, nach Befinden ungesäumt, soweit es im Werordnungswege geschehen kann, dieselbe zu be rücksichtigen." Und: »4. Dagegen die Petition des Stadtraths und der Stadt verordneten zu Schneeberg auf sich beruhen zu lassen." Also diese Anträge zu 2, 3, 4 und 5 sind von der ersten Kammer ebenfalls genehmigt worden und werden nun durch die ständische Schrift, die unter 2, 3 und 4 benann ten, an die hohe Staatsregierung gelangen. Dagegen hatte die zweite Kammer beschlossen: „5. Die hohe Staatsregterung zu ersuchen, der im Land tagsabschiede vom 12. April 1851 ertheilten allerhöchsten Zusage gemäß, der nächsten Ständeversammlung das Berggesetz zur Revision vorzulegen." Die erste Kammer hatte aber beschlossen, daß erst der übernächsten Standeversammlung die Revision des Berg gesetzes vorgelegt werde. Also die Differenz bestand blos darin, daß die zweite Kammer beschloß, darauf anzutragen, die Vorlegung des Berggesetzes beim nächsten Landtage ge schehen zu lassen, die erste Kammer aber, den übernächsten Landtag dazu zu bezeichnen. In dcrVcreinigungsdeputation hat man sich nun in der Art vereinigt, daß man statt der nächsten Ständeversammlung setze: der übernächsten Stände versammlung. Es wird also nach unserm Vereinigungs vorschläge nicht ausgeschlossen sein, daß schon in der näch sten Ständeversammlung der Inhalt des Berggesetzes zur Sprache kommen kann, es ist sogar zu hoffen, daß die hohe Staatsregierung, da sie nunmehr durch die Discussion in der Kammer Kenntniß erlangt hat von mehrern Uebel- ständen, die besonders das Berggesetz unpopulär machen, die Gelegenheit gern ergreifen wird,'schon zur nächsten Ständeversammlung einzelne Abänderungsvorschläge vorzu legen. Wenn das der Fall nicht sein sollte, werden jeden falls diese Uebelstände durch wiederholte Beschwerden zur Sprache gelangen, und da bei der nächsten Ständever sammlung das Gesetz über den Nichtregalbergbau zur Vor lage kommt, so berührt derselbe den regalen Bergbau so nahe, daß ohnedies das Regalbergbaugesetz in dieser Bezie hung unabweislich mehrfach in Frage gestellt wird. Es dürfte daher unbedenklich sein, daß auch die zweite Kammer sich nunmehr in der Art vereinige, wie ich soeben vorge tragen habe, nämlich, daß es nicht heißt: „der nächsten Ständeversammlung," sondern: „wenn nicht der nächsten, doch der übernächsten Ständeversammlung." Präsident vr. Haase: Meine Herren, es ist dies der einzige Differenzpunkt, welcher bei diesen Petitionen vor liegt. Der Differenzpunkt besteht darin, daß wir beschlossen haben, es möchte die hohe Staatsregierung eine Revision des Berggesetzes der nächsten Ständeversammlung vorlegen, während die erste Kammer beschlossen hat, diesen Antrag dahin zu modisiciren, daß das Berggesetz erst der übernächsten Ständeversammlung vorgelegt werde. Jetzt haben beide Deputationen einen Mittelweg einge schlagen, indem sie sich vereinigt haben, den Antrag dahin zu richten: „die höhe Staatsregierung zu ersuchen, der im Land tagsabschiede vom 12. April 1851 ertheilten allerhöchsten Zusage gemäß, wenn nicht der nächsten doch der über nächsten Ständeversammlung das Berggesetz zur Re vision vorzulegen." Ich erwarte nun, ob Jemand in Bezug auf diesen Vorschlag der vereinigten Deputation Etwas zu bemerken habe. Da das nicht der Fall ist, so frage ich, ob die Kammer der Deputation beitrete und diesen nunmehr ab geänderten Antrag genehmige? — Einstimmig Ja. Wir kommen auf den zweiten Gegenstand der heutigen Tagesordnung, auf den Bericht der dritten Deputation, über die Be-
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