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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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sich ausgedrückt hat, nicht auf factisch völlig gerechtfertigter Grundlage beruhe, sie hat ferner behauptet, daß die Lei stungen, um die cs sich hier handelt, nicht Parochial- son dern zum Theil wenigstens auch Neallasten seien, über welche auf dem Verwaltungswege nicht entschieden werden könne, und aus diesen beiden Gründen hat sie geglaubt, die Beschwerde aufrecht erhalten zu müssen. Die Beschwerde erschien ihr begründet, was blieb nun der Deputation in diesem Falle übrig? Der Herr Abgeordnete meinte, man hätte sie sollen auf sich beruhen lassen.' Das konnte aber doch die Deputation nicht anrathen, nachdem sie sich eben überzeugt hatte, daß die Petition begründet sei. Die De putation hätte nun zwar beantragen können, die'Petition nach §. 111 der Verfassungsurkunde zur Berücksichtigung an die Staatsrcgierung abzugeben, sie hatte auch im Willen, das zu thun, sie bedachte aber, daß in jener Kammer der Antrag auf Berücksichtigung zwar gestellt, aber in einen Antrag auf Erwägung umgewandelt worden war, und in Hinsicht auf die wenigen Tage, die uns noch übrig blieben, glaubte die Deputation nicht erst eine neue Differenz Her vorrufen, sondern sich lieber gleich mit dem Vorschläge der jenseitigen Kammer im Voraus conformircn zu sollen. Das sind die Gründe, weshalb wir anrathen, die Petition zur Erwägung an die Staatsregierung abzugeben. Königlicher Commiffar vr. Hübel: Das rechtliche Ver- hältniß der Kirchendienerstellen beruht auf der Matrikel. Dadurch ist auch das Verhältnis! der Kirchnerstellen zu Nerchau und Connewitz festgestellt, und da es nirgends abgeändert worden war, bestand es fort bis zu dem Recesse im Jahr 1853. Wenn wegen einer Betstunde vor länge rer Zeit eine Regulirung stattgcfunden hatte, und wenn man die Vergütung für die Bemühungen des Kirchners bei dieser Betstunde an den Kirchner in Cannewitz verwie sen hatte, so wurde damit eine einzelne Dienstleistung ge ordnet, aber keine Regulirung des ganzen Dienstverhältnisses und des Einkommens beider Stellen getroffen. Erst durch den Vertrag von 1853 wurde das matrikelmäßige Verhält- niß vollständig abgeändert und regulirt. Man kann aber nicht behaupten, daß, weil in diesem Vertrage die Verhält nisse des Diakonates und des Pfarramtes speciell regulirt wurden, auch der H. 2 blos auf diese Stellen zu beziehen sei. Denn dann wäre diese allgemeine Bestimmung über flüssig. Eine solche Bestimmung nimmt man eben in einen Vertrag auf, um alle Verhältnisse zu treffen, auch die, welche nicht speciell aufgeführt sind. Man kann auch ge wiß nicht behaupten, es hatte bei diesem Vertrage Niemand an das Einkommen des Kirchners gedacht. Man konnte aber jene allgemeine Bestimmung für genügend ansehen, um danach später eine Auseinandersetzung herbeizuführen, da die specielle Regulirung ausgesetzt bleiben mußte, so lange der alte Kirchner in Nerchau noch lebte. Der Plan, -eine zweite Schulsteüe in Nerchau zu errichten, ist auch kei- ' neswegs die Veranlassung gewesen, daß die Canncwjher eine Trennung der beiden Kirchnerstellen beantragten. Denn bei der Errichtung einer zweiten Schulstellc in Nerchau war die Parochie Cannewitz gar nicht betheiligr. Es traf nur die Errichtung jener zweiten Schulstelle mit dem Ableben des Nerchauer Kirchners zusammen und des halb meldete sich zu gleicher Zeit die Gemeinde Cannewitz mit dem Anträge, das Einkommen, welches der Kirchner zu Nerchau aus Cannewitz bezogen hatte, nunmehr ihrem Kirchner zu überweisen. Abg. Reiche-Eisenstuck: Der Herr Referent hat die Motiven, aus welchen der Schlußantrag der Depu tation hcrvvrgegangen ist, bereits so gründlich auseinander gesetzt, daß mir nur wenig hinzuzufügen übrig bleibt. Ich habe die Mitvollziehung des Berichts durch meine Unter schrift und meine Abstimmung für den Deputationsantrag dadurch zu motiviren, daß ich mich doch ungeachtet aller unläugbaren Zweifel endlich überzeugt habe, daß, abgesehen von der materiellen Begründung, zwei Umstände vorhanden sind, wegen deren die Billigung der Kammer nicht aus zusprechen sein wird. Es ist wenigstens in der Form ge fehlt worden, insofern, als man in dem Receß vom 15. Juli 1853, wie auch Seite 192 des Berichts erwähnt wird, nur der Pfarrlehne, dagegen der Schullehne auch nicht mit einem einzigen Worte gedacht hat. Wäre das geschehen, so würde ich mich auch in formeller Beziehung auf einem andern Gesichtspunkte befinden. Dann ist doch nicht zu läugnen, daß die Rechte des Patrons formell wenigstens ganz gewiß nicht so beobachtet und berücksichtigt worden sind, als sie zu berücksichtigen gewesen wären. Wenn übrigens von einem der Vorredner, meinem geehrten Freunde vr. Hertel, unter Anderm erwähnt worden ist, daß das Object, um welches sich es hier handelt, so geringfügig wäre, daß es gewissermaßen um die Zeit schade sei, die zu dessen Erörterung verwendet würde, so muß ich bekennen, daß ich darin gerade einen sehr schwachen Grund finden würde und auf einem andern Standpunkt stehe als er; denn es handelt sich bei einer Principfrage nicht um das Object, nicht um die Zeit, welche zu deren Erörterung nothwendig ist, sondern um die Sache selbst. Er hat nun einige andere Gründe noch angeführt, die allerdings gewichtiger waren, mich aber doch nicht zu einer andern Ueberzeugung gebracht haben. ES handelt „sich darum: Soll man die Beschwerde für ganz grundlos ansehen oder nicht, soll man sie für gänzlich erledigt erklären oder nicht. Nun, ich glaube, schon aus den beiden von mir hervorgehobenen Gesichtspunkten kann man sie doch nicht sofort für erledigt ansehen, daß man aber die mildeste Form wählte, um diese Ansicht aus zusprechen, das lag doch in der Sache selbst, da man haupt sächlich Formfehler zu berücksichtigen hatte, und es leuchtet- auch aus der gründlichen Erwägung des Für und Wiber hervor, daß es der Deputation nicht leicht geworden ist, 378*
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