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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-08-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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14. November 1835, hiermit der Zustimmung der getreuen Stände dazu versichern, daß die Brandversicherungsbeitrage auch in den Jahren 1859 und 1860 nach Höhe von 11 Ngr. 2 Pf. auf's ganze-Jahr von je 100 Lhlr. Versicherungssumme oder von 1 - 4 - auf's' halbe Jahr hon je 25 Lhlr. Versicherungssumme in zwei gleichen, am 1. April und 1. October fälligen Terminen erhoben, werden, es jedoch Vorbehalten bleibe, im letzten Jahre der Finanzperiode, wenn und insoweit es die Kassenverhältnisse der Landesimmobiliar-Vrandver- sicherungsanstalt gestatten sollten, noch eine entsprechende Herabsetzung obigen Beitragssatzes für einen oder zwei Termine eintreten zu lassen. Se. Königliche Majestät sehey der verfassungs mäßigen Erklärung der getreuen Stände hierauf entgegen und verbleiben denselben in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Gegeben zu Dresden, den 5. Juli 1858. Der Bericht über dieses königliche Decret lautet: Indem mittelst ständischer Schrift vom 11. März 1858 die Ständeversammlung ihr Einverständniß mit der durch Las allerhöchste Decret vom 30. Januar 1858 in Vorschlag gebrachren nur provisorischen Fixation der Brandversiche-- rungsbeiträge aus das Jahr 1858 zur Höhe von 11 Ngr. 2 Pf. aufs ganze Jabr von je 100 Lhlr., oder von 1 Ngr. 4 Pf. aufs halbe Jahr von je 25 Lhlr. Versicherungs summe ausgesprochen hatte, war dieselbe von der Erwar tung ausgegangen, daß durch die im genannten Decrete fürdie nächste Zeit in Aussicht gestellte Vorlegung eines die Lan- desimmobiliar-Brandversicherungsanstalt, gemäß der im Landtagsabschiede vom 7. August 1855 ertheilten aller höchsten Zusicherung, »bändernden Gesetzentwurfs die bis herige Modalität der Beitragsleistung zur gedachten Anstalt ebenfalls eine Veränderung schon für die nächsten Jahre, mithin noch für die laufende Finanzperiode zu erleiden ha ben werde, folglich eine Fixation dieser Beiträge für die ge- sammte Finanzperiode 1858 bis 1880 nicht der Sachlage entsprechen würde. Der inzwischen durch allerhöchstes Decret vom 9. April 1858 der Ständeversammlung vorgelegte Gesetzentwurf, über welchen die zweite Kammer in den Sitzungen vom 19., 20. und 21. dieses Monats berathen und Beschluß ge faßt hat, die Erklärung der ersten Kammer aber noch be- vvrsteht, bedingt jedoch, indem er in seinen §Z. 41 und 42 fg. die bisher bei der Landesanstalt beobachteten . Grundsätze in der Hauptsache festhält, und nur der in §. 41 bezeichneten Kategorie massiver Gebäude eine Herabsetzung der Beiträge bis zur Hälfte unter Voraussetzung voller Werthsversiche rung zugesteht, eine Auswerfung der Beitragsleistung zur Kasse der genannten Anstatt ganz auf derselben Basis, wie solche durch das Gesetz vom 14. November 1855 festge stellt worden ist, so daß die Fixation der Brandversiche rungsbeiträge ganz in der bisherigen Weise zu bewirken sein wird, möge nun der vorgelegte Gesetzentwurf Gesetzeskraft als bald erlangen, oder möge die erste Kammer den hinsichtlich dieses Entwurfs von der zweiten Kammer gefaßten Be schlüssen beitreten, demnach derselbe von der Staats- vegierung zurückgezogen und der zeitherige Zustand unter den von der zweiten Kammer beantragten Modifikationen bis zur Annahme eines andern, der nächsten Stände versammlung vorzulegenden Entwurfs sein Verbleiben haben. Die erste Deputation, der das vorliegende bei der zwei ten Kammer unterm 7. dieses Monats eingegangene aller höchste Decret über die Fixation der Brandkassenbeiträge auf die Finanzperiode 1858/60 zur Berichterstattung zuge wiesen worden ist, während über das für das laufende Jahr zu treffende Provisorium die zweite Deputation berichtet hat, befindet sich deshalb in der Lage, auf den zeitherigerr Grundlagen die in dem gedachten allerhöchsten Decrete ge gebenen Veranschlagungen und das daher sich herausstellende Postulat ihrer Prüfung zu unterziehen. Hierbei hat sie zunächst der erfreulichen Wahrnehmung zu gedenken, daß nicht allein der Rechnungsabschluß der Anstalt auf das Jahr 1857 ein günstigeres Resultat gelie fert hat, als das Decret vom 30. Januar dieses Jahres in Aussicht stellte, indem sich der am Schluffe der Finanz periode 1855 bis 1857 nach der ersten Berechnung ange nommene Mangel an 500,322 Lhlr. 10 Ngr. 2 Pf. bis auf 482,811 Lhlr. 13 Ngr. 7 Pf. und mit Hinzurechnung des zu restituirenden Vorschusses und Reservefonds von überhaupt 704,243 Lhlr. 25 Ngr. 1 Pf. bis auf 686,727 Lhlr. 24 Ngr. 1 Pf. also um 17,516 Lhlr. 1 Ngr. vermindert hat, sondern daß auch die Bedarfsverhältnisse in der ersten Hälfte dieses Jahres sich besser als in den vorhergehenden Jahren gestaltet haben, da der Verbrauch für diese Zeit an ungefähr 360,000 Lhlr. um 40,000 Lhlr. hinter dem Voranschläge von 800,000 Lhlr. für das ganze Jahr zurück geblieben ist. Wenn nun hiernach das Decret den Gesammtbedarf eines jeden der Jahre der laufenden Finanzperiode mit 720,000 Lhlr. und unter, Hinzurechnung der zur Tilgung der Schulden an 686,727 Lhlr. 24 Ngr. 1 Pf. jährlich erforderlichen Summe an 228,909 Lhlr. 8 Ngr. mit 948,909 Lhlr. 8 Ngr. in Ansatz bringt, die Summe der Beiträge aber nach einer Gesammtversicherungssumme von 280 Millionen unter Fort erhebung des Satzes von 11 Ngr. 2 Pf. jährlich von jedem 100 Lhlr. Versicherung auf 1,034,747 Lhlr. 20 Ngr., folglich mit 85,838 Lhlr. 12 Ngr. jährlichen Ueberschuß berechnet, so wird es keinem erheblichen Bedenken, unterliegen, wenn man der im Decrete ausge sprochenen Voraussetzung, daß die Landesanstalt im Stande sein werde, ihre Verpflichtungen nach jeder Richtung zu erfüllen, sowie daß am Schlüsse der Finanzperiode sich die Füglichkeit ergeben werde, noch um etwas mit den Jahres beiträgen herabzugehen, mit Rücksicht auf die anerkennens- werthe Umsicht in der Verwaltung der Landeöanstalt seine Zustimmung ertheilt, zumal überwiegende Gründe der Wahr scheinlichkeit dafür sprechen, daß die bisherigen, in Rücksicht auf Zahl und Umfang der Brände jedenfalls als durch Ausnahmezustände bedingt zu betrachtenden überschweng lichen Ansprüche an die Landesanstalt wieder in das normale Verhältnis zurückkehren werden. Dagegen würde jetzt eine weitere Herabsetzung der vor läufig von bisher 12 Ngr. 8 Pf- bis auf 11 Ngr. 2 Pf. von je 100 Lhaler Versicherungssumme ermäßigten Brandkaffenbeiträge so lange nicht gerechtfertigt erschei nen, als nicht die Anstglt die ihr nach Obigem verblre-
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