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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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Daß man. aber jetzt diese einzige Sache her.ausgreise, das würde ich für eine neue Anomalie.halten/und ich wünsche daher sehr,- daß man hierin der ersten Kammer beitretc. Abg. Rittner: Wenn sch Abg. v. Erregern richtig verstanden habe, so hat et sich nachzuweisen bemüht, daß bei der Versicherung zwischen den Fabrikmaschinen und land- wirthschaftlichen Maschinen ein wesentlicher Unterschied statt finde — und ich kanif nicht sagen, ob er Recht oder Un recht hat—, so muß ich gestehen, daß, wenn durch den Vorschlag der Majorität der Deputation dieser Unterschied auf die verschiedenen Maschinen aufgehoben würde, so würde ich mich aus diesem Grunde wohl eher" bewogen fühlen, auf das Gutachten der Majorität einzugehen, allein ich sehe nicht ein, wenn ein Unterschied wirklich stattsindet, wie der Abgeordnete anführt, der aber von anderer Seite als nicht bestehend bezeichnet wird, wenn er auch stattsindet, wie er dadurch beseitigt werden kann, wenn man einen Lheil der Maschinen in Zukunft doppelt hoch versichern läßt, wahrend man, wie bisher, die Verhältnisse für die landwirthschaftlichen Maschinen unverändert läßt, daß sie nämlich gar nicht versichert werden können. . Ich glaube wohl, wenn in Zukunft ein anderes Gesetz berathen wird, sich Gelegenheit bieten wird, die von Herrn v. Erle gern gerügte Ungleichheit zu beseitigen. Gegenwärtig ist das nicht der ^all. Wenn es sich gegenwärtig aber blos darum handelt, einen Lheil der Versicherungsgegenstände aus dem ganzen Versicherungsgeschäft herauszunehmen und diese in Zukunft in doppelter Höhe zu besteuern, so halte ich das für eine Ungerechtigkeit, der ich mich durchaus nicht hingeben kann, und ich werde daher aus diesem Grunde, wie früher, mit der Minorität der Deputation stimmen. Königlicher Commissar Just: Die Negierung hat sich, wie der Kammer erinnerlich sein wird, bei der neulichen Bcrathung nicht gegen das Minoritätsgutachten an sich ausgesprochen, sondern nur gegen die Gründe, mit denen es unterstützt worden ist. Man hatte nämlich geglaubt, darin eine Unbilligkeit oder Ungerechtigkeit zu finden, daß die Maschinen anders vernommen werden sollen, als die Immobilien, und es lag mir ob, damals darauf hinzu weisen, daß zwischen der Versicherung der Immobilien und der Versicherung der Maschinen insofern ein sehr wesent licher Unterschied stattsinde, als die Immobilien bei der Landesanstalt versichert werden müssen, den Besitzern von Maschinen dagegen es frei steht, ob "sie dieselben bei der Landesünstglt oder einer Privatanstalt versichern wollen. Findet aber bei den Maschinen sonach eine ganz andere Grundlage der Versicherung statt, so ist wohl auch nicht als eine Unbilligkeit zu bezeichnen, wenn man hinsicht lich der Maschinenversicherung einen andern Grundsatz an nimmt. Gegen die Sache selbst aber, daß die Maschinen bis zu einer andern Gesetzgebung unter den "seitherigen Verhältnissen bei der Landesanstalt gelassen werden sollen, hat die Regierung nichts cinzuwenden, sobald die hohen Kammern damit einverstanden sind. Dagegen glaube ich, da von einem geehrten Redner hervorgehvben wordett ist, es finde zwischen Fabrikmaschinen und landwirthschaft lichen Maschinen ein Unterschied statt, bemerken zu müssen, daß diesen Unterschied die Landesimmobiliür-Brandvetsiche- rungsanstalt'. nicht kennt. Ein Unterschied' besteht blos insofern, als mobile und transportable Maschinen bei der Landesanstalt nicht, sondern nur solche Maschinen versichert werden dürfen, welche mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden, in einem solchen Zusammenhänge stehen, daß sie davon nicht getrennt werden können. Nun ist allerdings von einer andern Seite bemerkt worden,- daß die Bralld- versicherungsanstalt bei der Versicherung von Maschinell- weiter gegangen sei, als das Gesetz Nachlasse. Ich bin nicht in der Lage, sofort diesen Einwand mit Bestimmtheit be streiten zu können. Möglich ist es, weil bei Beurtheilung der Frage über die Zutrittsfähigkeit einer Maschine cs mit unter sehr zweifelhaft sein kann, ob die Maschine im Ge bäude so befestigt sei, daß sie, ohne auseinander genommen zu werden; weggebracht werden könne oder nicht, und es ist daher wohl möglich, daß mitunter auch solche Maschinen mit angenommen worden sind, die vielleicht, streng genom men, nach dem Gesetze hätten ausgeschlossen werden können. Jndeß wie dem aber auch sei, soviel ist mit Bestimmtheit zu-erklären, daß an und für sich zwischen landwirthschaft lichen Maschinen und gewerblichen Maschinen durchaus kein Unterschied stattsindet. Wenn nun gesagt worden ist, daß Dreschmaschinen und dergleichen bei der Landesanstalt nicht angenommen worden wären, so liegt das lediglich darin, daß Dreschmaschinen, Häckselschneidemaschinen rc. in der Regel transportabel sind. Uebrigens ist dem Ministerium des Innern zur Zeit noch nicht eine einzige Beschwerde von Landwirthen darüber zugegangen, daß landwirthschaftliche Maschinen bei der Landesanftalt nicht zur Versicherung angenommen worden waren. Wäre in dieser Beziehung eine solche Beschwerde eingegangen, so würde man sich jedenfalls gefragt haben, von welcher Beschaffenheit ist die betreffende Maschine, kann sie unter Z. 16 b subsumirt werden oder nicht? Und es würde, wäre sie unter diese Bestimmung mit zll subsu- miren gewesen, unter allen Umständen eine die Zulässigkeit der Versicherung aus sprechende Bescheidung ertheilt worden sein. Abg. v. Erlegern: Ich glaube, die Bemerkung des Abg. Georgi, daß die Praxis-sich etwas vom Gesetze entfernt habe, mag wohl richtig sein, denn die Äußerun gen, die vom königlichen Commissar in dieser Beziehung gegeben worden sind, bestärken mich in dieser Ansicht. Der königliche Commissar sagte, es existire kein Unterschied zwischen landwirthschaftlichen Maschinen und Maschinen für Gewerbe und Fabriken. Das Gesetz macht einen Un terschied, es spricht das in §. 16b§ den derköniglichs Com- missar vorgelesen hat, aus und stellt an die Spitzer „her 387*
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