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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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aber durch die gedachte Ausnahme durchaus nicht gefähr det, da Erkenntnisse auf Todesstrafen nur äußerst selten vorkommen. Dagegen muß es chem Oberappellationsge richte nach dem Dafürhalten der Deputation in hohem Grade erwünscht sein, wenn ihm durch die mehrerwähnte Ausnahmebestimmung die Möglichkeit geboten wird, bei Entscheidungen der fraglichen Art durch Zuziehung einer größer» .Anzahl seiner Mitglieder eine möglichst erweiterte Erwägung aller einschlagenden Umstände, ingleichen bei ob waltender Verschiedenheit der Ansichten, bei der Abstim mung einen auf mehr Stimmen beruhenden Majoritätsbe schluß herbeizuführen. Es darf nämlich nicht unbeachtet bleiben, daß die in Frage befangene Vorschrift keineswegs blos die geringste Zahl der zuzvziehenden Richter festsetzt, Vielmehr allenthalben maßgebend erscheint, mithin dem Gerichte keineswegs freisteht, in Fällen, deren Beurthei- lung seiner Meinung nach besondere Schwierigkeit darbie tet, die Richterzahl nach eignem Ermessen zu verstärken. Die Deputation schlägt aus diesen Gründen vor, in 1 auf der vierten Zeile nach den Worten „zu entscheiden habe" einzuschalten: „mit Ausnahme der auf Todesstrafe gerichteten Erkennt nisse," und am Schlüsse des Paragraphen noch folgenden Zusatz beizufügen: „Wenn ein auf Todesstrafe gerichtetes Erkenntniß vor liegt, hat das Oberappellationsgericht auch künftig in Versammlungen von sieben Richtern zu entscheiden." Mit dieser Abänderung wird §. 1 zur Annahme empfohlen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über diesen Paragraph zu sprechen? Abg. Graf zur Lippe: Ich habe im Berichte der geehrten Deputation den Zusatz, der zur Annahme empfoh len wird, als einen gefunden, mit dem ich mich nicht ein verstanden erkären kann. Es ist gesagt worden, daß für den Fall, daß ein Erkenntniß auf Todesstrafe bei dem Oberappellationsgerichte vorliegt, statt fünf Richter sieben Richter zugezogen werden sollen, und zwar aus dem Grunde, weil diese Zahl von Richtern eine größere Garantie gewahre, als nur die Zahl von fünf Richtern. Das findet nach meiner Ansicht nicht statt. Ich glaube, daß es zunächst bedenklich erscheint, die Zahl der Richter zu verschieden zu gestalten. Es werden nach Z. 2 des Gesetzentwurfs in ein zelnen Fällen die Richter auf ein Collegium von drei Rich tern beschränkt. Man kommt da auf ein Collegium von drei Richtern, auf eins von fünf und endlich auf eins von sieben Richtern. Ich finde in dieser Verschiedenheit eine Unzuträglichkeit und kann in der Zahl von sieben Richtern keine größere Garantie finden, als in der von fünf Richtern. Die Deputation hat das auch selbst anerkannt, indem sie sagt, es komme nicht auf die Zahl, sonden auf die Tüch tigkeit der Richter an. Ich finde auch einen durchschla genden Grund darin, wenn die Regierung sagt, daß, da bei den Beziksgerichten fünf Richter entscheiden und dort auch auf Todesstrafe erkannt werde, dasselbe auch im Ober appellationsgerichte gelten müsse, daß man also beim Ober- appellationsgerichte eine größere Garantie in der größern Geschäftstüchtigkeit und größern Uebung in derartigen Sachen zu finden haben werde. Ich kann aber auch die Ausnahme, welche bei einem Todesurtheil gemacht werden soll, nicht für gerechtfertigt finden, weil ich ein Erkenntniß auf Todesstrafe durchaus nicht als einer schwierigem Er wägung unterliegend anerkennen kann, als jede andere Be- urtheilung, indem bei letzterer ebenfalls Fragen vorkommen, die ebenso wichtig sind, wie die über das Leben. Ich erinnere an die Worte des Dichters, welcher sagt, daß das Leben nicht das höchste der Güter sei. Sollte Jemand durch fünf Richter die Ehre verloren haben, so glaube ich, hat er mehr verloren, als wenn er durch sieben Richter das Leben verloren hätte. Referent Abg. v. Criegern: Die Momente, die von dem geehrten Abgeordneten vorgebracht worden, sind in der Deputation auch bereits erwogen worden. Der Bericht hat sich aus diesem Grunde auch hinsichtlich dep Motivirung der Ausnahme sehr vorsichtig gehalten. Wir stellen wohl bedächtig den Satz an die Spitze, daß eine Entscheidung des Oberappellationsgerichts, von fünf Richtern ertheilt, volle Garantie geben werde. Darüber ist der Deputation ebensowenig ein Zweifel beigegangen, wie dem geehrten Ab geordneten. Es ist auch als richtig anzuerkennen, daß es einzelne Fälle giebt, wo ein kleines Strafmaß in seinen Folgen sich nach den persönlichen Verhältnissen als außer ordentlich schwer darstellen kann. Auch das kann man zugeben und auch der Bericht hat es erwähnt. Wenn man aber daraus die Folgerung rechtfertigen wollte, daß rücksichtlich der Cognition über Erkenntnisse, die auf To desstrafe gerichtet sind, durchaus keine Ausnahme gestattet werden dürfte, so wäre es nothwendig, sofort mehrere be stehende gesetzliche Bestimmungen aufzuheben. Es gehört hierher besonders die Bestimmung, daß in solchen Fällen auch noch eine Entscheidung des Oberappellationsgerichts stattfinden muß. Das ist eine Bestimmung, welche eine nahe liegende Analogie darbietet und daher im Bericht be sonders hervorgehoben worden ist. Wir haben aber noch° einige andere Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der To desstrafe allein, die zwar weniger einschlagen, aber doch dafür sprechen, daß ganz besondere Dispositionen bei der Lodesstrafe.gerechtfertigt erscheinen. So bestimmt Artikel 253 der Strafproccßordnung, das der Staatsanwalt nur bei dem nicht mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen darauf antragen kann, daß sofort unmittelbare Vorladung erfolgt. Es muß ferner vor Vollstreckung der Todesstrafe allemal Bericht erstattet werden mit Rücksicht auf Begnadigung. Das Alles be weist, daß in mehrfacher Beziehung besondere Rücksichten für nölhig erachtet worden sind, wo es sich um Todesstrafe handelt. Ich will nicht zur Begründung dieser Ansicht
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