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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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Kammer der Antrag gestellt würde, die Petition einstwei len zmückzulegen, bis der Petent die betreffenden Zeugnisse beigebracht hat. Präsident Vr. Haase: Die Petition bleibt ohnedies hier. Wenn der Petent die fehlende Bescheinigung nach liefert,-so kann er sich auf diese von ihm eingereichte Peti tion berufen oder auch diese Petition nach Befinden modi- siciren. ' Wir müssen aber jetzt der gesetzlichen Vorschrift Genüge leisten, und es würde also bei dieser Erklärung des Vorstands der vierten Deputation zunächst bewenden. Der Petent wird nunmehr wohl dafür sorgen, daß er bei er neuertem Nachsuchen dem §.115 der Landtagsordnung nachkomme. Wir können nun auf den ersten Gegenstand der Tagesordn ung übergehen, den Bericht der dritten Deputation der Petition des Abg. Hepn rc., die Abänderung der bezüglich der Einnahme von Pfarr- und Kirchschullehrer besoldungen durch die Ortsrichter bestehenden Gesetz Vorschriften betreffend. Ich ersuche den Herrn Referenten vr. Baumann, uns den Vortrag zu geben. Referent Abg. Dr. Baumann: Da im Bericht der wesentliche Inhalt der Petitionen enthalten ist, so erläube ich mir an den Herrn Präsidenten die Bitte, zu fragen, ob dieselbe von dem Vorlesen der Petitionen selbst absehen wolle? » Präsident vr. Haase: Will die Kammer unter diesen Umständen von dem Vortrage der Petitionen selbst absehen? — Einstimmig Ja. Referent vr. Baumann: Der Bericht lautet: Am 4. December 1857 reichte der Abg. Heyn eine an die hohe Ständeversammlung gerichtete, zunächst für die zweite Kammer bestimmte und von der letztem am 8. des selben Monats und Jahres an die unterzeichnete Deputa tion zur Berichterstattung überwiesene Petition ein. In dieser machte Petent vorstellig: er besitze seit mehrern Jahren und zwar, wie er mündlich erläuterte, seit dem Jahre 1836 das nach Grünstadtel eingepfarrte Erblehngerichtsgut zu Pöhla. Die angesessenen und unangesessenen Einwohner letztem Orts hätten unter gewissen Würaussetzungen laut Matrikel vom 10. Januar 1726 bestimmte Geldabgaben alljährlich unter der Bezeichnung „Opfer-," „Häusler-" und „Hausgenossengelder" an den Pfarrer, beziehendlich an die Kirchschullehrer zu Grünstadtel zu leisten; wie dieses Abgabenverhältniß mit mehr oder weniger Abweichungen auch in andern Gemeinden stattfinde. Diese Abgaben hätten die gedachten Berechtigten (der Lehrer indessen nur mit der kurzen Unterbrechung in den Jahren 1828 bis 1836) seit dem Jahre 1743 bis in die neueste Zeit .theils selbst von den Verpflichteten eingenom ¬ men, theils durch einen von ihnen besoldeten Einnehmer erheben lassen, wie er dies durch Dokumente darthun könne. Wenn man nun allgemein annehmen zu dürfen sich berechtigt glaube, daß durch dieses über einhundert Jahre ununterbrochen und ohne Vorbehalt fortgesetzte Verfahren es herkömmlich geworden sei, daß die genannten In haber der berechtigten resp. Stellen ihre diesfallsigen Geld einkünfte selbst, oder durch einen von ihnen zu salarirenden Dritten einzunehmen hätten; so müsse überhaupt und ins besondere dem Petenten auffallend erscheinen, daß im Jahre 1856 die Kirchen- und Schulinspection für Grünstädtel ihm mittelst besonderer Verfügung auferlegr habe, die ge dachten geistlichen Einkünfte für die Berechtigten unentgelt lich einzuheben, abzulicfern und für executivische Eintrei bung etwaiger Neste Sorge zu tragen, indem man sich auf die diesfallsige Bestimmung in den alten Kirchengesetzen und zwar auf die Generalartikel vom Jahre 1580, Art. 23 und 24, - das Specialdecret vom 6. August 1624, §. 76 und das revidirie Specialdecret vom 15. September 1673, §§. 64, 65 und 67, bezogen habe, nach welchen die Einhebung derartiger Lei stungen den Ortsrichtern auferlegt sei, ohne daß dabei einer ihnen zu gewahrenden Vergütung gedacht werde. Er, Petent, habe gegen diese Verfügung das Rechts mittel des Rekurses ergriffen und sich zu Begründung seines Widerspruchs 1. auf das oben angeführte Herkommen, 2. auf die Landgemekndeordnung, nach welcher den Ortsrichtern die Verwaltungsbefugniffe entnommen und auf die Ge meindevorstände übertragen worden wären, 3. darauf, daß in andern Gemeinden unter Genehmigung der Behörden die Einrichtung getroffen worden sei, derartige Leistungen durch besoldete Einnehmer einheben zu lassen, 4. auf die für die Ansicht des Petenten sprechenden Billig keitsgründe bezogen, als: a. weil die Ortsrichter jetzt infolge der neuen Gesetzgebung (Landgemeindeordnung) viel von ihrer Bedeutung und ihren frühem Befreiungen ohne Entschädigung verloren hätten, daher es eine große Harte wäre, ihnen das Tragen der Lasten zu belassen und anzusinnen, b. weil die diesfallsige Einnahme sonst eine viel geringere ge wesen sei, als sie es jetzt wäre, nachdem die Zahl der Ver pflichteten bedeutend sich vermehrt habe, so daß dem Berech tigten eine kleine Abgabe als. Einnahmegebühr, wenn er die Receptur nicht selbst besorgen wolle, gar nicht schwer fallen könne, während o. auf der andern Seite infolge der großen Vermehrung der Zahl der Censiten und in Betracht, daß man leider jetzt derartige Abgaben weit weniger gern abentrichte, als dies sonst der Fall gewesen sei, dem Richter aus diesem aufge- drungenen Einnehmerposten ein großer Zeit- und Kosten aufwand erwachsen und eine Menge Unannehmlichkeiten entstehen müßten, so daß der Richter in eine Lage versetzt
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