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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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werde, wie sie nirgends weiter im Staate vorkomme, nämlich Kraft, Zeit und Geld zu opfern, ohne irgend ein Interesse dabei zu haben, noch eine Gegenleistung dafür zu empfangen. Seine Berufung sei sowohl von der königlichen Kreis- directivn, als auch später von dem königlichen Cultusmini- sterium verworfen worden, weshalb er sich genöthigt gesehen, diese exceptionelle Stellung der Ortsrichter der Ständever sammlung zur Abhilfe auf dem Wege der Gesetz gebung vorzustellen und zu diesem Behufs aus den ob angegebenen Gründen zu bitten: sie, die Ständeversammlung, wolle sich einer Revision der vorstehend angeführten alten kirchengesetzlichen' Be stimmungen baldigst unterziehen und die hohe Staats regierung ersuchen, daß dieselbe a) womöglich noch dem gegenwärtigen Landtage ein Gesetz zur Berathung vorlege, durch welches den Ortsrichtern die unentgeldliche Receptur von Gefal len für Pfarrer und Schullehrer entnommen, und Letztem (den Berechtigten) selbst anheimgegeben, oder d) doch in dieser Beziehung eine mit dem Geiste der neuern Gesetzgebung und Verhältnissen mehr har- monirende Einrichtung getroffen werde. Der Landtagsordnung §. 115 subg hat Petent noch nachträglich dadurch entsprochen, daß er der Deputation die von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter richts unterm 2. Mai 1857 erlassene abfällige Bescheidung abschriftlich mitgetheilt hat, in welcher dasselbe theils auf die in der Petition angezogenen kirchenrechtlichen Bestimmun gen, theils auf §. 51 der Landgemeindeordnung vom 7. No vember 1838, wonach nur die auf die Gemeindeverwaltung bezüglichen Dienstverrichtungen der Localgerichtspersonen in Wegfall gekommen und auf die Gemeinderathe übergegan gen sind, theils endlich darauf Bezug genommen hat, daß es sich um einen Gegenstand handele, welcher lediglich die Kirchengemeinde angehe, daher als Gemeindeangelegenheit im Sinne der Landgemeindeordnung nicht angesehen werden könne, während durch die, wenn schon langjährige Verein nahmung der fraglichen Leistungen Seiten der Berechtigten unmittelbar oder durch einen von ihnen angestellten Ein nehmer dem Gesetz nicht derogirt worden sei. Die mit Bezug auf diese abfällige Bescheidung von dem zugezogenen Herrn königlichen Commissar abgegebene Erklä rung ging hauptsächlich dahin, daß das bestehende Gesetz maßgebend bleiben müsse, so lange es nicht aufgehoben sei, daß es dagegen für die Staatsregierung ganz gleichgiltig sei, ob die zur Frage gezogene Vereinnahmung von dem Ortsrichter oder von dem Gemeindevorstand erfolge, dafern sie nur dem Berechtigten nicht zur Last falle. Läßt sich nicht verkennen, daß die Seiten des könig lichen Cultusministeriums an den Petenten erlassene abfäl lige Bescheidung durch die bestehenden gesetzlichen Bestim mungen als völlig gerechtfertigt sich darstellt, so können es auch nur Billigkeits- nicht aber Rechtsgründe sein, auf die sich Petent zu Begründung seines Gesuchs zu beziehen vermag. Wenn namentlich nicht zu laugnrn ist, daß früher und vor Einführung der Landgemeindeordnung die Vertretung der Gemeinden lediglich durch die Ortsrichter erfolgt ist, so ist auch dadurch der Grund gegeben, weshalb die Vereinnah mung der in der Petition angegebenen Gefälle den Ortsrich- tern durch die mehrfach angezogenen kirchenrechtlichen Be stimmungen auferlegt worden ist, zumal da diese denselben dadurch auferlegte Last ihre Vergütung darin mitgefunden hat, daß überhaupt der Ortsrichter von den Gemeindeleistungen befreit war. Anders hat sich das Berhältniß durch die Ein führung der Landgemeindeordnung gestaltet. Während da durch die Dienstobliegenheiten der Localgerichtspersonen in Bezug auf die Justizverwaltung nicht geändert worden sind, ist die polizeiliche Localaufsicht lediglich auf die von der Ge meindeobrigkeit hierzu bestellten Organe übergegangcn (vlr. K. 12 der Landgemeindeordnung) und mir dem Tage der Einfüh rung der gewählten Gemeindebehörde sind die auf Gemeinde verwaltung bezüglichen Dienstverrichtungen der Localgcrichts- personen und anderer hierzu bestellt gewesenen Beamten, sowie die dafür etwa ausgesetzten oder hergebrach ten Gebührnisse in Wegfall gekommen und zwar ohne Unterschied, ob diese Functionen zeither auf persön licher Uebertragung beruhten, oder auf Grundstücken haf teten. (ot'r. §. 51 der Landgemeindeordnung.) Während daher einerseits die Ortsrichter die früher ihnen zustehende Befreiung von den Gcmeindclekstungcn durch die Einführung der Landgemeindeordnung verloren und eingebüßt haben, sind für sie andererseits nur die auf Gemeindeverwaltung bezüglichen Dienstverrichtungen in Wegfall gekommen, die Vereinnahmung der geistlichen Ge fälle, an Opfer-, Hausler- und Hausgenossengelder und dergleichen ist ihnen dagegen verblieben, für die doch eben falls die ihnen zugebilligte Befreiung von den Gemeinde leistungen mit als Vergütung biente. Die unterzeichnete Deputation hält es demnach aus Billigkeitsrücksichten für gerechtfertigt, zumal da sich die hohe Staatsregierung dem nicht entgegen ausgesprochen hat, wenn sie der Kammer vorschlagt: 1. im Verein mit der ersten hohen Kammer bei der Staats regierung zu beantragen, daß dieselbe ein Gesetz zur Be rathung vorlege, durch welches den Ortsrichtern die ihnen zeither gesetzlich obliegende unentgeltliche Receptur von Gefällen für Pfarrer und Schullehrer entnommen und dagegen den §.51 der Landgemeindeordnung geordneten Gemeindebehörden übertragen werde. Petent giebt selbst zu, daß die Vereinnahmung der artiger geistlicher Gefalle nicht ohne Unannehmlichkeiten und Unzuträglichkelten Seiten der Ortsrichter zu bewirken sei. Will er dessenungeachtet, dieselbe den Berechtigten selbst übertragen wissen, die doch durch die unentgeltlich von den Ortsrichtern zeither bewirkte Receptur dieser Gefalle gesetz lich mit diesen Unannehmlichkeiten und Unzutraglichkeiten verschont waren, so war weder die Deputation, noch der Herr königliche Commissar im Stande, einen durchschla genden Grund für die Gewährung dieses Verlangens auf- zusinden und Erstere vermochte daher nicht, dasselbe zu be- vorworten. Ebensowenig vermochte die Deputation einer andern von dem Petenten eventuell beantragten, aber nicht näher bezeichneten Einrichtung, die mit dem Geiste der neuen Gesetzgebung und Verhältnisse mehr harmoniren soll, ihre Bevorwortung angedeihen zu lassen, da es sich zur Zeit noch um ein bestehendes Gesetz handelt und ein solches bekanntlich einseitig nicht aufgehoben werden kann. Wenn dagegen Petent den Wunsch ausspricht, es möge die beantragte Gesetzesvorlage noch dem gegenwärtigen Land tage zur Berathung unterbreitet werden; so handelt es sich
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