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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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Ich glaube, das befördert dke Kirchlichkeit auch nicht. Es versteht sich auch von selbst, daß der Ortsrichter auf gleicher Stufe mit dem Geistlichen steht, und ich glaube bedauern zu müssen, daß die Spaltung zwischen Richter und Geist lichen immer größer wird, die durch solche Mißhelligkeiten hervorgerufen wird. Königlicher Commissar vr. Hübel: Die geehrte De putation ist bei Prüfung der vorliegenden Petition zu der mit der Ansicht der Regierung ganz übereinstimmenden Ueberzeugung gelangt, daß dem Petenten keine Rechtsgründe zur Seite stehen, aus welchem er die Verbindlichkeit ab- iehnen könnte, die kleinern festen Geldgefälle für dke Geist lichen und Kirchschullehrer zu erheben und an die Berech tigten abzuliefern. Es bestehen darüber die in dem De putationsberichte angeführten alten Gesetze, welche in diesen Punkten durch kein neueres Gesetz abgeändert worden sind. Die Gemeindeordnung, auf welche Bezug genommen wor den ist, hat die auf die Gemeindeverwaltung bezüglichen Dienstverrichtnngen der Ortsrichter an die Gemeindevor- stande überwiesen. Die übrigen Geschäfte sind den Orts richtern geblieben, und dazu gehört auch die Obliegenheit zur Einhebung jener Gefälle. Wenn die Geistlichen von dem Rechte, die Einsammlung ihrer Gebührnisse von den Richtern zu verlangen, hier und da längere Zeit keinen Ge brauch gemacht haben, so hat doch das auf Gesetzen be ruhende Recht durch -Verjährung nicht verloren gehen können, es kann jederzeit von jedem Inhaber der Stelle geltend gemacht werden. Man hat in diesem Ansprüche an die Dorfrichter eine Unbilligkeit finden wollen, weil die Richter gewisse Gebührnisse, welche die Landgemeindeordnung der neuen Gemeindebehörde überwiesen hat, verloren hatten. Die Erblehnrichter genießen aber für die Verwaltung des Rich- terdienstes ganz andere und viel bedeutendere Vortheile, als die kleine Gebühr ist, dke durch die Gemeindeordnung ihnen verloren gegangen sind. Die Erblehngerichte, welche sie' besitzen, sind Lehngüter, welche, wie sonst die Rittergüter durch Ritterdienste, durch Verwaltung des Richterdienstes verdient worden und den erster» Erwerbern mir dieser Ob last verliehen worden sind. Die Erblehnrichter genossen überdies noch der Freiheit von Diensten, welche andere Bauergüter der Herrschaft und dem Staate zu leisten hatten, und einer Befreiung von den Leistungen zu den Gemeinde bedürfnissen. Wenn sie infolge der Landgemeindeordnung die Befreiung von den weit unbedeutendem Leistungen der Gemeinde gegenüber verloren haben, so haben sie doch die Nutzung des Erblchngerichtes behalten, und sind in der Lage gewesen, die Freiheit von Diensten, welche andere Gü ter in der neuern Zeit haben ablösen müssen, ohne Ueber- nahme einer Ablösungsrente zu behalten. Sie haben sich mithin über keine Ungerechtigkeit zu beklagen, wenn ihnen ein Theil der Verpflichtungen des Richteramtes geblieben ist. Es wurde die Verbindlichkeit, die kleinen Geldgefälle für die Geistlichen zu erheben, als Fröhnerarbeit, als etwas Unehrbares bezeichnet. Ließe die Sache diese Auffassung zu, so würden auch die Gemeindevorstände derselben Be- urtheilung unterworfen werden können, welche die Ver» Kindlichkeit haben, die Beitrage der Gemeindeglieder zu Gemeindezwecken cinzucasstren. Wenn der Petent den Be rechtigten selbst zumuthen will, diese Gelder zu erheben und deshalb darin keine Unbilligkeit findet, weil sie durch Ver mehrung der Einwohner auch in dieser Beziehung eine Mehreinnahme hätten, so ist darauf zu erwidern, daß die Geistlichen infolge der gestiegenen Bevölkerung auch mehr Arbeit haben als früher, und daß der Geldwerth seit der Kirchenordnung vom Jahre 1580, welche diese kleinen Ge bührnisse der Geistlichen einführte, so gesunken ist, daß sie zu der Arbeit der Geistlichen jetzt in gar keinem Ver- haltniß stehen. Den Geistlichen kann man also nicht zu muthen, daß sie die Neceptur selbst besorgen. Das Mini sterium hat aber bei der Verhandlung in der Deputation bereits erklärt, daß es den Berechtigten ganz gleich sein kann, ob der Gemeindevorstand oder der Richter dke Ein hebung besorge, und ich habe diese Erklärung hier zu wie derholen. Wenn das Ministerium des Cultus dke Ver bindlichkeit übernommen haben soll, die Ortsrichter von der Einhebung dieser Gebührnisse zu befreien, so muß ich diese Behauptung widersprechen, es kann auch dies aus dem Bescheide, der vorhin vorgelesen wurde, nicht abgeleitet werden. Es war bei dem Ministerium um Erlassung einer allgemeinen Verordnung über diesen Gegen stand gebeten worden. Man fand nicht, daß eine Ver anlassung dazu vorliege, und beschked den Antragsteller hiernach, indem man zugleich darauf hinwies, daß vielleicht die Stellung der Ortsrichter durch die neue Organisation der Gerichtsbehörden eine wesentlich andere werden würde. Diese Organisation gehört aber nicht zu dem Geschäftskreise des Cultusministerkums, es hatte solche dem Justizministe rium zu überlassen, und konnte daher auch kein Verspre chen geben, daß eine und welche Veränderung in den Ob liegenheiten der Ortsrichter eintreten würde. Was endlich den Antrag anlangt, den der vorliegende Deputationsbe richt der hohen Kammer empfiehlt, so hat das Ministerium' keine Veranlassung, demselben entgegenzutreten. Es scheint demselben sogar zweckmäßiger, die Erhebung der mehrgedach- ten Gefälle künftig v'on den Gemeindevorstanden besorgen zu lassen, da diese von allen den Personen in der Gemeinde, welche solche an den Geistlichen zahlen, Anlagen für die Zwecke der politischen Gemeinde cinzucasstren haben, und daher gelegentlich besser als die Dorfrichter jene Gefälle mit einziehen können. Die Negierung wird daher, wenn die hohe Kammer die Annahme dieses Antrages beschließen sollte, ihn in diesem Sinne sehr gern in Erwägung ziehen. Abg. Vr. Loth: Der Herr Antragsteller hat sich eini germaßen beschwert darüber gefunden, daß die Deputation
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