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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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-en Antrag, den sie gestellt, nicht dringlicher gestellt habe. Er hätte gewünscht, die Deputation wäre auf seinen Antrag, daß ein Gesetz noch auf diesem Landtage vorgelegt würde, eingegangen. Die Deputation konnte sich aber nicht ent schließen, diesen Wunsch zu befürworten. Daß aber der von der Deputation gestellte Antrag dem keineswegs ent gegen ist, daß seinem Wunsche noch auf diesem Landtage Genüge geschehen könne, und daß sich die^Möglichkeit dar bieten könne, daß auf andere Weise als durch ein besonde res Gesetz seinem Wunsche gewillfahrt werde, hat der Herr Antragsteller selbst angedeutet. Die Herren Abgg. Seiler und Meinert haben zwar den von der Deputation in der Hauptsache gestellten Antrag nicht als einen solchen bezeich net, dem sie nicht beistimmen könnten, sie haben nur den Wunsch ausgesprochen, es möchte die Aenderung dahin ge troffen werden, daß die Receptur der betreffenden Gebüh ren von den Berechtigten, den Geistlichen, selbst geschehe, entweder dadurch, daß sie die Gefälle selbst einnchmen oder dies durch Einnehmer besorgen ließen, durch Dritte, die sie besoldeten. Ich glaube, daß dieses Auskunstsmkttel nicht zu empfehlen ist. Die Sprecher selbst haben anerkannt, daß es mit der Würde des geistlichen Amtes wenig ver träglich sei, diese Gebühren einzunehmen, da die Geistlichen sich dabei einer Menge Unzuträglichkeiten den Gemeindemit gliedern gegenüber aussetzen. Wollten wir aber durch ein besonderes Gesetz aussprechen, daß sie die von den Gemein degliedern zu zahlenden Gefalle durch von ihnen zu besol- dende Einnehmer sich verschaffen sollten, so würden wir in diesem Gesetz eine Schmälerung der Einkünfte der Geistli chen aussprechen, denn dadurch, daß sie dem Einnehmer ge wisse Procente geben, wird ihnen die Einnahme geschmälert, und da nun schon an und für sich diese Gefälle gering sind und da sie, wie auch der Herr königliche Commissar andeu tete, den Zeitverhältniffen nicht angemessen sind, so würde man durch eine im Gesetz ausgesprochene Schmälerung of fenbar dem geistlichen Amte zu nahe treten. Ich muß da her die Kammer bitten, daß sie den von der Deputation gestellten Antrag als den entsprechendsten in dieser Hinsicht bezeichne. Abg. Rötzschke: In der Hauptsache bin ich mit der geehrten Deputation und dem Petenten vollkommen einver standen, nämlich insofern als dieser wünscht und es von der Deputation befürwortet worden ist, daß diese Receptur den Ortsrichtern abgenommen werde. Allein mich mit dem Anträge, wie er von der Deputation Zad 1 gestellt worden ist, zu befreunden, ist mir nicht gelungen. Das Gutachten selbst erkennt es, daß kein Rechtsgrund dafür spricht, aber ein Billigkeitsgrund, auf welchem allein das Deputations gutachten fußt, läßt sich noch weit weniger erkennen. Auch das Amt eines Gemeindevorstandes ist ein Ehrenamt ohne Besoldung, und ich sehe keinen Grund, weswegen den Orts richtern diese Verpflichtung abgenomMen und dagegen den Gemeindevorständen übertragen werden soll, in deren Hän den sie ebenfalls eine Last sein würde, ebenso gut wie in denen der Ortsrichter. Wenn man diese Receptur den Ortsrichtern abnehmen, und sie als eine der Gemeinde ob liegende Verpflichtung betrachten will, so bin ich ganz ein verstanden damit. Aber wenn die Gcmeindevorständc als Diejenigen bezeichnet werden, die diese Last übernehmen sol len, so finde ich, daß man, um auf der einen Seite billig zu sein, auf der andern Seite unbillig wird. Ich kann mich daher mit dem Deputationsgutachten, wie es sub t. ausgesprochen, und in der Form, wie es gestellt ist, durch aus nicht befreunden, und ich würde, wenn ich nicht durch die Debatte eines Andern überzeugt würde, dagegen stim» men müssen. Abg. Heyn: Zuvörderst wird es dem geehrten Vor stände der dritten Deputation zur Beruhigung dienen, wenn ich bemerke, daß es mir nicht im Entferntesten in den Sinn gekommen ist, der geehrten Deputation irgend einen Vorwurf machen zu wollen. Wenn ferner, sowohl er als auch der Herr königliche Commissar erwähnt haben, daß die Einnahme der Gebühren, welche die Geistlichen zu empfangen haben, eine kleine Bemühung wäre, sie einzu- cassiren, so muß ich dem entgegenhalten, daß dem nicht se ist. Die geistlichen Gebühren betragen in meinem Wohnorte an Opfer-, Häusler- und Hausgenvssengeid außer der Pfarr- und Schulbesoldung, 20 bis 22 Lhlr. jahrlich- Nimmt man. nun an, daß man es meist nur mit armen Subjecten zu thun hat, so muß man, wenn das Jahr 365 oder, wenn es ein Schaltjahr ist, 366 Lage hat, so lange Einnehmer sein. So stellt sich ungefähr die Sache dar- Wenn mein geehrter Herr Vorredner bemerkte, daß man eine Unbilligkeit beginge, wenn man diese Einnahme den Gemeindevorständen übertragen wollte, welche ebenfalls unbesoldet wären, so muß ich dem entgegenhalten, daß er sich hierin gewissermaßen im Jrrthum befindet, indem die meisten Gemeindevorstände besoldet sind. Ich bin insofern mit feiner Meinung einverstanden, daß es nicht den Ge meindevorständen selbst übertragen wird, sondern ich glaube und halte dafür, daß es Sache der Gemeinde ist. Wenn der Herr königliche Commissar erwähnt hat, daß die Orts geistlichen durch Vermehrung der Volkszahl auch vermehrte Arbeit hätten, so muß ich mir erlauben dagegen einzuhaltm, daß sie auch für die vermehrte Arbeit, durch die Stolge- bühren, bei Laufen, Trauungen und Leichenbegängnissen u. s. w. vollständig entschädigt werden. Wenn ferner ge sagt worden ist, daß die Erblehngerichtsbesitzer besondere Befugnisse hätten, so muß ich zur Berichtigung hinzufügen, daß mein Grundstück kein Lehngericht, sondern ein Erbge- richt ist, und daß ich in früherer Zeit verschiedene Befrei ungen von Gemeindeanlagen genossen habe, die aber durch die Gemeindeordnung in Wegfall gekommen sind, und daß ich jetzt ebenso gut contribuiren muß, wie jeder Andere am Ort contribuirt. Hierzu kommt ferner, daß, wenn der artige Grundstücke erworben werden, mir welchen besondere
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