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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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Realrechte verbunden sind, diese Realrechte mit bezahlt werden müssen. Ferner leidet die gesetzliche Bestimmung nicht allein auf die Gerichtsbeisitzer Anwendung, sondern überhaupt auf alle Ortsrichter. Es wird in Zukunft dahin kommen, daß, wenn man die Ortsrichter nur zu Dienern eines Jeden benutzen will, so wird sich hoffentlich Niemand zu Ortsrichtern finden, und ich erkläre offen und unum wunden, daß, wenn das Richteramt nicht mir meinem Grundstücke verbunden gewesen wäre, ich bei dem Empfang der Jnspectionsverordnung gleich den Lag darauf meinen Dienst gekündigt haben würde. Man sehe es nicht als eine Gleichgiltigkeit an, als habe man keine Lust und Liebe für irgend eine Sache. Die Drtsgerichtspersonen und Orts richter sind die größten Fröhner am ganzen Orte und wer damit vertraut ist, wird meine Ansicht vollkommen theilen. Abg. Reiche-Cisenstuck: MeineHerren! ich Kinder Meinung, daß der eigentliche Gesichtspunkt, von welchem in dieser Sache auszugehen ist, sehr verrückt worden ist. Wenn nach dem alten Synodaldecrete von 1570 den Rich tern aufgegeben wurde, unentgeltlich die Hufengelder ein- zunchmen, so geschah dies zu einer Zeit, wo man die Rich ter als Verwalter des Gemeindevermögens an vielen Orten ansah und zwar fast regelmäßig. Es bestanden an den meisten Orten außer den Gerichtspersonen nur sogenannte Communmänner, die jährlich wechselten, und die Gemeinde verfassung war nicht so geregelt, wie durch die Gemeinde ordnung geschehen ist. Wenn durch die Gemeindeordnung den Gemeinderäthen allein die Gemeindeverwaltung über tragen worden ist, so ist offenbar damals vergessen worden, auch diese isolirte Bestimmung im Synodaldecrete ausdrück lich aufzuheben. Das Object ist höchst unwichtig, wie auch der Name sagt, „Häusler- und Hausgenossengroschen," und beträgt nur wenige Lhaler in jeder Gemeinde, aber Zer würfnisse entstehen dabei, weil der Richter, dem die übrigen Vortheile und Gemeindeverwaltungsangelegenheiten genom men worden sind, nun für die Gemeinde unentgeltlich Ge schäfte übernehmen soll. Will man ganz streng nach den Worten gehen „unentgeltlich einnehmen," so versteht es sich, gegenüber dem Geistlichen unentgeltlich einzunehmen, nicht aber unentgeltlich der Gemeinde gegenüber. Sowie der Schulgeldereinnehmer und Armengeldereinnehmer nicht ver bunden ist, unentgeltlich einzunehmen, so wird auch der Richter nicht verbunden sein, dies unentgeltlich zu thun. Es liegen viele Erfahrungen vor, daß in den meisten Gemeinden sich keine Richter mehr finden wollen. Mein geehrter Herr Nachbar behauptet, daß die Gemeindevorstandschaft ein Eh renamt sei. Das ist nur in wenigen, wohl in gar keinem Orte der Fall. Er erhalt eine den Verhältnissen angemes sene Besoldung oder doch eine Vergütung. Es hat der Herr königliche Commissar noch von den iFrbgerichten ge- gesprochen, auf denen das Richteramt als eine Real last hafte. Das sind jedoch nur einzelne Fälle im ganzen Lande. Die meisten Richter sind Walzenrichter, d. h. nicht H.K. (2. Abonnement.) solche, die die richterliche Function als eine Reallast auf sich haben. Es sind mir mehrere Fälle bekannt, wo die Rich ter deswegen abgehen, wo sich keine Richter mehr finden, weil diese Oblasten damit verknüpft sind. Ich bin der Meinung, daß es selbst im Interesse der hohen Staatsrc- gierung, im Interesse der Gemeinde liege, daß endlich diese Jncongruität, diese Anomalie aufgehoben werde, und cs versteht sich von selbst, daß es nicht den Gemeindevor ständen, wie mein Nachbar bemerkte, sondern den Ge meindebehörden, wie der Deputationsberkcht deutlich sagt, überlassen bleiben soll, diese gleich allen andern Gemeinde leistungen einnehmen zu lassen. Aber daß man noch solche besondere Ausnahmen bestehen läßt, das finde ich nicht für billig. Die hohe Staatsregierung wird sehr bald im Stande sein, noch auf diesem Landtage ein Gesetz vorzule gen in wenig Paragraphen, wo diese Obliegenheit der Be hörde, die die übrigen Abgaben einzunehmen hat, übertra gen wird. Ahg. vr. Wahle: Ich habe mich in der Hauptsache Dem anzuschließen, was meine Herren Vorredner zu Gunsten der Hcyn'schen Petition angeführt haben. Auch ich habe diese Petition mit Freuden begrüßt und wünsche ihr die größtmögliche Berücksichtigung Seiten der hohen Staats, regierung. Es ist mir bekannt,- und gewiß ist es auch dem hohen Cultusministerium bekannt, daß die fragliche Abgabe zu einer der gehässigsten gehört, und hat dieselbe fort und fort zu Zerwürfnissen zwischen den Gemeinden und den Geistlichen geführt. Die Bestimmung, daß die Ortsrichter die Receptur dieser Abgabe zu besorgen haben, mag wohl ihren guten Grund gehabt haben, nämlich den, das Odium, welches den Geistlichen treffen könnte, wenn er die Verein nahmung selbst oder durch einen Beauftragten zu besorgen hätte, von demselben fern zu halten, hat aber sehr häufig zum Gegentheil geführt. Denn, wie auch schon bereits einer meiner Herren Vorredner erwähnt hat, haben die Ortsrich ter, wenn ihnen diese Einnahmen angesonnen wurde, aus gesetzlicher Bestimmung zufolge angesonnen werden mußte, häufig deshalb ihre Function als Ortsrichter niedergelegt. In einem Orte, der früher meiner Verwaltung unterstand, wechselten aus diesem Grunde die Ortsrichter dreimal in einem Jahre, und es entstand Verlegenheit, einen neuen Ortsrichter zu finden. Stehen den Petenten, wie die De putation und auch die hohe Staatsregierung hervorgehoben )at, keine Rechtsgründe zur Seite, so sind es in der Lhat wichtige und beachtenswerthe politische Gründe, welche, und zwar im öffentlichen Interesse, eine Abhilfe hierunter drin gend erheischen. Abg. Seiler: Ueber einen Punkt bin ich ganz klar, daß für die jetzige Zeit, für das Jahr 1858 es nicht mehr zweckmäßig sein kann, daß Dienstleistungen als Reallasten irgendwo im Lande noch bestehen. Wenn die hohe Staats regierung sagt, es hatten die Ortsrichter gewisse Leistungen als Gegenreichung bekommen für jene Dienste, nun, wenn 140
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