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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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das nachgewkefen ist, so muß natürlich eine Ablösung er folgen, das kann einer bessern Ordnung der Dinge nicht im Wege stehen. Ich habe nicht gesagt, daß man den Geist lichen selbst die Einsammlung ansinnen müßte, wie der Herr vr. Loth sagte, oder daß sie die Eknsammler selbst bestellen sollten, das habe ich nicht gesagt. Dagegen muß ich mich bestimmt erklären, denn ich halte es für sehr fehlerhaft, wenn den Geistlichen das Einsammeln irgend welcher Abgaben direct oder indirekt angesonnen würde, auch sogar das Einnehmen der Bezahlung für Amtshandlungen, welches noch besteht, ich möchte auch dieses lieber aus den Händen der Geist lichen genommen sehen, aber wohl möchte ich bevorworten, daß die Geistlichen dieselben kleinen Procente zahlten für das Einsammeln ihrer Jntraden, als zum Beispiel die Gemein den zahlen für die Einsammlung der Abgaben. Der Herr Kommissar meinte, das Ministerium hätte im Jahre 1854 keine bestimmte Zusage gegeben; das ist wahr. Nun, meine Herren,, ich mag aber auf keine Weise einen Ausspruch der hohen Staatsregierung als eine bloss Redensart betrachtet wissen, ich mag nicht glauben, daß das Ministerium eine Aus-- sicht hinstellt, blos um einen unbequemen unb dringlichen Petenten los zu werden, ohne daß es Das, was es vermu- thet und erwartet, deshalb billigt und für zweckentsprechend hält, auch zu erstreben suchte und daß bei der Organisation blos das Ministerium des Innern und der Justiz thätig gewesen seien und daß das Kultusministerium nichts hinein zu reden gehabt habe. Auch das mag ich nicht glauben. Ich möchte doch vvraussetzen, wenn das eine Ministerium wie es in der Antwort vom Jahre 1854 sagt, vermuthet, daß bei der Organisation auch diese Verpflichtungen der Rich ter sich anders gestalten werden, auf den Wunsch derselben wohl Rücksicht genommen und Einrichtungen getroffen wer den, welche die Sache, jenes Petitum, erledigen. Abg. v. Kriegern: Ich bin mit der Deputation ganz darin einverstanden, daß es zweckmäßig erscheinen muß, die hier in Frage befangene Verpflichtung den Orts richtern zu entziehen und dafür zu sorgen, daß das Nöthige von der Gemeinde veranstaltet werde. Um aber beurtheilen zu können, wie weit dabei eine größere Last in Frage komme, stellt sich mir noch ein Umstand als nicht ganz klar dar. Wir haben nämlich im Allgemeinen den Rechtsgrundsatz feststehend, daß Geldleistungen den Berechtigten ins Haus gebracht werden müssen. Dieser Grundsatz ist auch nament lich in frühem Zeiten bei Erbzinsen überall maßgebend ge wesen, wenn nicht zufällig der Privatrechtstitel von der Beschaffenheit war, daß der Erbzins ein sogenannter „Hol- zins" war, das heißt, ein solcher Zins, welcher vom Be rechtigten abgeholt werden mußte. Es ist nun natürlich, daß die hier in Frage kommende Last der Vereinnahmung sehr viel größer sein muß, wenn die Berechtigten im Allge meinen die Verpflichtung haben, den kleinen Zins abzu holen, als wenn es sich nur darum handelt, die Restanten zu mahnen und nachher die Beitreibung der Rückstände durch Execution zu veranlassen. Ich wollte mir daher zu nächst an den Herrn Referenten die Frage gestatten, ob man hier die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen so versteht, daß damit zugleich auszusprechen sei, daß die Ver pflichteten nicht die Oblast hätten, den Zins zu bringen. Nach meinem Erachten könnte vielleicht, dafern die ein schlagenden Bestimmungen eine solche Ausnahme nicht rechtfertigen, wenn einmal über diese kleine Sache ein neues Gesetz gegeben werden soll, wenigstens der Ausdruck so ge wählt werden, daß die ^Verbindlichkeit der Verpflichteten, den kleinen Zins zu bringen, außer Zweifel gesetzt würde, wo dann die Mühwaltung der Mahnung nur den Restan ten gegenüber einträte. In letzterm Falle wäre es gewiß auch sehr billig, daß die Restanten für dieses Mahnen eine kleine Gebühr zahlten. Sind aber die Berechtigten gesetz lich verpflichtet, den Zins abzuholen, dann erledigt sich meine Anfrage. Präsident vr. Haase: Ich sehe der Erklärung des Herrn Referenten darauf entgegen. Referent Abg. vr. Baumann: Ich weiß zwar nicht, wie die hohe Staatsregierung die angezogenen Gesetzartikel aus legt, allein soweit ich davon Einsicht genommen habe, habe ich gar keine andere Ansicht festhalten können, als daß die Verpflichteten verbunden sind, den Zins den Berechtigten ins Haus zu bringen und zwar, da das Gesetz davon spricht, daß die Richter die Einnahmen zu besorgen haben, den Richtern. Abg. Rötzschke: Wenn mein sehr geehrter Nachbar zur Rechten gesagt hat, das Amt der Gemeindevorstände sei kein Ehrenamt, so muß ich dem durchaus widersprechen und ihn auf die Landgemeindeordnung verweisen. Damit aber bin ich vollkommen 'einverstanden, daß diese Receptur oder Einnahme, um die es sich hier handelt, den Ortsrich tern abgenommen, für Pflicht der Gemeinde erklärt und es dieser überlassen werde, diese Einnahmen gleich andern Communaleinnahmen durch ihre Einnehmer oder andere Organe zu besorgen. In dieser Weise würde auch ich den Antrag zur Annahme empfehlen. Abg. vr. Loth: Wenn der Herr Abg. Rötzschke sich mit dem Anträge der Deputation darum nicht ganz ein verstanden erklären konnte, weil darin die Receptur dieser Gefälle den Gemeindebehörden und nicht blos der Gemeinde selbst zugewiesen ist, so hat er, wenn man die Sache ma teriell betrachtet, von dem Gesichtspunkte aus, wer die Ko sten einer etwaigen Vereinnahmung zu tragen habt, ganz Recht. Darum handelt es sich aber bei dem Anträge der Deputation eigentlich gar nicht. Es war von dem Abg. Heyn beantragt, in der Person des Einnehmers eine Ver änderung eintreten zu lassen, und die Deputation mußte daher auch, wenn sie den Antrag richtig beantworten wollte, darauf cingehen, zu bestimmen, welche andere Person und
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